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title: "Stadtrat Dessau-Roßlau beschließt Betriebssatzung des Anhaltischen Theater Dessau in Dessau-Roßlau; Stammkapital 50.000 EUR"
sdDatePublished: "2026-09-04T14:36:00Z"
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  - name: "theatre"
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  - "Dessau-Roßlau"
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Stadtrat Dessau-Roßlau beschließt Betriebssatzung des Anhaltischen Theater Dessau in Dessau-Roßlau; Stammkapital 50.000 EUR

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Betriebssatzung
für das „Anhaltische Theater Dessau“

Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau hat aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des
Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung
sowie § 4 des Gesetzes über Kommunale Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt in der derzeit
gültigen Fassung in seiner Sitzung am 14.10.2026 folgende Betriebssatzung für das Anhaltische
Theater Dessau beschlossen:

§ 1 Name, Stammkapital
(1) Das Theater der Stadt Dessau-Roßlau - im Folgenden „Theater" genannt - wird als
organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches
Unternehmen
ohne
eigene
Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetrieb)
nach
dem
Kommunalverfassungsgesetz, dem Eigenbetriebsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und
den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Es führt den Namen „Anhaltisches Theater Dessau".
(3) Das Stammkapital beträgt 50.000 EUR.

§ 2 Gegenstand, Zweck
(1) Gegenstand und Zweck des Theaters als überregionale Einrichtung sind die Pflege und die
Förderung
des
kulturellen
Lebens,
einschließlich
der
kulturellen
Bildung
durch
Veranstaltungen auf den Gebieten der darstellenden Kunst und des Konzertwesens sowie der
Theaterpädagogik.
(2) Der
Satzungszweck
wird
insbesondere
verwirklicht
durch
Theateraufführungen,
Konzertveranstaltungen und sonstige künstlerische Veranstaltungen in Dessau-Roßlau.
(3) Im Rahmen der Zweckbestimmung kann das Theater auch Gastspiele an anderen Orten
durchführen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Theater mit anderen Einrichtungen oder Unternehmen
zusammenarbeiten (z. B. im Rahmen von Kooperationen oder Koproduktionen).
(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Theaters erfolgen nach den
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.

§ 3 Gliederung
Das Anhaltische Theater Dessau ist ein Mehrspartentheater.
Es umfasst folgende Sparten:
- Anhaltische Philharmonie,
- Schauspiel,
- Musiktheater (Oper, Operette, Musical, Ballett),
- Puppentheater.

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§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Das Theater verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Theaters dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt
erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Theaters.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Theaters fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stadt Dessau-Roßlau erhält bei Auflösung des Theaters oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre gezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sachanlagen zurück. Das diesen Wert übersteigende Vermögen des Theaters ist
in diesem Falle von der Stadt Dessau-Roßlau ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 Theaterleitung
(1) Die Betriebsleitung führt die Bezeichnung „Theaterleitung“ und besteht aus
- dem Generalintendanten und
- dem Geschäftsführenden Intendanten.
(2) Die Mitglieder der Theaterleitung werden auf Vorschlag des Theaterausschusses im
Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister vom Stadtrat bestellt und abberufen. Der
Generalintendant wird zum ersten Betriebsleiter berufen.
(3) Die Theaterleitung leitet das Theater nach dem Kommunalverfassungsgesetz, dem
Eigenbetriebsgesetz, dieser Satzung und der Geschäftsordnung.
Sie ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Betriebes und die Erfüllung
aller Aufgaben des Theaters verantwortlich.
Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die
zur Aufrechterhaltung eines geordneten Theaterbetriebes erforderlich sind.
Die Theaterleitung bereitet in Angelegenheiten des Theaters die Beschlüsse des Stadtrates
und des Theaterausschusses vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Theaterausschuss soll
die Theaterleitung in wesentlichen Angelegenheiten des Theaters hören.
(4) Zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung zählen:
a) ständig wiederkehrende Geschäfte (z. B. Beschaffungen für den laufenden
Veranstaltungsbetrieb, Werk- und Dienstverträge im üblichen Rahmen),
b) die Entscheidung in Personalangelegenheiten, insbesondere die Begründung,
Beendigung, Erneuerung bzw. Nichtverlängerung von Dienst- und Arbeitsverträgen
gemäß den Tarifen nach TVöD, TVK und NV-Bühne, sowie die Wahrnehmung
personalrechtlicher Befugnisse gegenüber den Bediensteten des Theaters,
c) die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu
einer Höhe von höchstens 5.000 EUR,
d) der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bis zu einer Höhe
von höchstens 150.000 EUR,
e) notwendige Instandhaltungsarbeiten,
f) die Entscheidung über bauliche Maßnahmen und Investitionen bis höchstens 150.000
EUR im Einzelfall,
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Verfügungen über das
Vermögen des Theaters bis höchstens 25.000 EUR,
h) Vergaben nach UVgO, VgV und VOB abschließend,

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i) Vergabe von Leistungen nach HOAI bis 100.000 EUR im Einzelfall,
j) die Gewährung von Darlehen und der Abschluss vergleichbarer Rechtsgeschäfte bis
höchstens 3.000 EUR,
k) der Abschluss von Mietverträgen und vergleichbaren Rechtsgeschäften mit einem
Jahresbetrag bis höchstens 25.000 EUR,
l) der Abschluss und die Kündigung von Gastverträgen,
m) der Erlass allgemeiner Anordnungen für den inneren Dienstbetrieb.
(5) Die Theaterleitung hat dem Theaterausschuss eine quartalsweise Übersicht über die von ihr
getätigten wesentlichen Vergaben vorzulegen.
(6) Der Oberbürgermeister kann der Theaterleitung im Interesse der Einheitlichkeit der
Verwaltung Weisungen erteilen.
Er entscheidet in Fällen äußerster Dringlichkeit über Angelegenheiten des Theaters, wenn die
Zustimmung des Theaterausschusses oder des Stadtrates nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann.
(7) Die Theaterleitung hat den Oberbürgermeister und den Theaterausschuss über alle wichtigen
Angelegenheiten des Theaters rechtzeitig zu unterrichten und diesen in allen Fragen Auskunft
zu erteilen.
(8) Die Theaterleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Theaterausschuss vierteljährlich
Zwischenberichte zur Abwicklung des Wirtschaftsplanes vorzulegen. Sie hat ihnen Auskunft,
insbesondere über die wirtschaftliche Entwicklung des Theaters, zu erteilen.

§ 6 Theaterausschuss
(1) Der Betriebsausschuss führt die Bezeichnung „Theaterausschuss“. Der Theaterausschuss ist
ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 8 Abs. 1 EigBG und § 51 KVG LSA. Er besteht
aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar
- dem Oberbürgermeister,
- acht Stadträten, die von den Fraktionen nach Maßgabe des § 47 KVG LSA benannt
werden,
- einem Beschäftigten des Theaters, der aufgrund einer Vorschlagsliste des Personalrats
vom Stadtrat bestellt wird (§ 8 Abs. 3 EigBG).
Für jedes von den Fraktionen benannte bzw. vom Stadtrat bestellte Mitglied soll ein Vertreter
bestimmt werden. § 47 Abs. 4 KVG LSA bleibt unberührt.
(2) Vorsitzender des Theaterausschusses ist der Oberbürgermeister oder ein von ihm namentlich
bestimmter Vertreter. Der Oberbürgermeister kann für den Fall der Verhinderung des
Vertreters einen weiteren Vertreter namentlich benennen. Ist in der Sitzung kein Vorsitzender
anwesend, so übernimmt ein aus der Mitte des Theaterausschusses gewählter Stadtrat den
Vorsitz.
(3) Der Theaterausschuss bereitet die Beschlüsse des Stadtrates, die das Theater betreffen, vor.
Er überwacht die Theaterleitung, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung des
Wirtschaftsplans.
Er entscheidet als beschließender Ausschuss insbesondere über:
a) die Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen in Höhe von mehr als
150.000 EUR bis höchstens 600.000 EUR im Einzelfall,
b) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Wertumfang von
mehr als 25.000 EUR bis höchstens 250.000 EUR,
c) Verfügungen über das Vermögen des Theaters im Wertumfang von mehr als 25.000 EUR
bis höchstens 250.000 EUR,
d) Vergaben von Leistungen nach HOAI in Höhe von mehr als 100.000 EUR im Einzelfall,

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e) die Gewährung von Darlehen und den Abschluss vergleichbarer Rechtsgeschäfte, soweit
diese 3.000 EUR übersteigen, bis höchstens 20.000 EUR,
f) den Abschluss von Mietverträgen und vergleichbaren Rechtsgeschäften mit einem
Jahresbetrag von mehr als 25.000 EUR,
g) den Abschluss sonstiger Verträge mit einer Verpflichtung von mehr als 25.000 EUR,
sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung i. S. d. § 5 Abs. 4 dieser
Satzung handelt,
h) die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab einer
Höhe von 5.000 EUR,
i) der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen ab einer Höhe von
150.000 EUR,
j) Erlass einer Richtlinie (Bestimmung der Merkmale) für die Zuerkennung von
Ehrenbezeichnungen am Anhaltischen Theater Dessau,
k) die Festsetzung der Eintrittspreise.
(4) Die Theaterleitung hat den Theaterausschuss vor der Anstellung und Kündigung von
Spartenleitern anzuhören.
(5) Dem Theaterausschuss ist durch die Theaterleitung rechtzeitig vor der Veröffentlichung,
spätestens bis zum Ende des ersten Quartals der laufenden Spielzeit, der Spielplan der
folgenden Spielzeit, ggf. im Entwurf, vorzulegen.
(6) Bei erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans hat die Theaterleitung die
Zustimmung des Theaterausschusses einzuholen.
a) Im Falle der Eilbedürftigkeit ist anstelle der Zustimmung des Theaterausschusses die
Zustimmung
des
Oberbürgermeisters
einzuholen.
Sind
erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen unabweisbar, bedarf es der Zustimmung des Theaterausschusses
bzw.
im
Einzelfall
des
Oberbürgermeisters
nicht.
Theaterausschuss
und
Oberbürgermeister sind dann unverzüglich zu unterrichten.
b) Bei Mehrausgaben des Vermögensplans, die für Einzelvorhaben erheblich sind, hat die
Theaterleitung die Zustimmung des Theaterausschusses einzuholen. Als erhebliche
Mehrausgabe gilt bei Investitionen ein Betrag von mehr als 50.000 EUR. Im Falle der
Eilbedürftigkeit ist anstelle der Zustimmung des Theaterausschusses die Zustimmung des
Oberbürgermeisters einzuholen. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung des
Theaterausschusses gilt nicht, wenn die Deckung der Mehrausgaben gewährleistet ist.
(7) Die Theaterleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des
Theaterausschusses teilzunehmen.
(8) Zur Anerkennung herausragender künstlerischer Leistungen am Anhaltischen Theater
Dessau
kann
der
Theaterausschuss
nach
Anhörung
der
Theaterleitung
dem
Oberbürgermeister empfehlen, Mitgliedern der Solistenensembles und der Anhaltischen
Philharmonie eine Ehrenbezeichnung gemäß der Richtlinie nach § 6 Abs. 3 j) dieser Satzung
zu verleihen.

§ 7 Zuständigkeit des Stadtrates
Der Stadtrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihm durch das KVG LSA
vorbehalten sind und zwar:
a) die Änderung der Rechtsform,
b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung,
c) die Aufnahme neuer Geschäftszweige bzw. Sparten sowie deren Aufgabe,
d) die Schließung, den Verkauf oder die Verpachtung des Theaters, ganz oder teilweise,

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e) die Bestellung und die Abberufung der Theaterleitung sowie die Festsetzung wesentlicher
Vertrags- und Vergütungsinhalte von Mitgliedern der Theaterleitung im Einvernehmen mit
dem Oberbürgermeister sowie deren Entlastung,
f) den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
g) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses,
h) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Wertumfang von
mehr als