SYNEQT GmbH erhält Gehobene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme in Wesseling; Jahresvolumen bis 26 Mio m3
Öffentliche Auslegung des Gehobenen Erlaubnisbescheids für die Entnahme von Grundwasser durch SYNEQT GmbH
Seite 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 04.09.2026
Öffentliche Auslegung des Gehobenen Erlaubnisbescheids für die Entnahme von Grundwasser, um es als Brauchwasser für die Versorgung des Produktionsstandortes Wesseling durch SYNEQT GmbH zu verwenden. Bekanntmachung Die Bezirksregierung Köln hat der SYNEQT GmbH mit Bescheid vom 05.08.2026 die Gehobene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme, um es als Brauchwasser für die Versorgung des Produktionsstandortes Wesseling zu verwenden, mit folgendem Tenor erteilt. Hiermit erteile ich der SYNEQT GmbH, Brühler Str. 2, 50389 Wesseling auf Antrag vom 16.11.2020 die bis zum 31.12.2046 befristete gehobene Erlaubnis, Grundwasser bis zu einer Menge von maximal 4.000 m3/h 96.000 m3/d 26.000.000 m3/a mittels der auf den Grundstücken Gemarkung Wesseling, Flur 3, Flurstück 266, Flur 4, Flurstücke 13/3, 512, 544, 550, Flur 5, Flurstücke 717 und 775 und Flur 6, Flurstücke 639, 652 und 710 gelegenen Brunnen aus den Brunnengruppen Nord Nr. 3, 4, 12, 19, 20, 21, 22,23, 24, 25, 26, 27 und Süd Nr. 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18. zu fördern, um es als Brauchwasser für die Versorgung des Produktionsstandortes Wesseling zu verwenden. Soweit der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gerichtet ist, lehne ich diesen ab. Die Gehobene Erlaubnis enthält Auflagen. In dem Verfahren wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Der Gehobene Erlaubnisbescheid, in dem über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden wurde, ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, 50667 Köln erhoben werden.“ Dem Gehobenen Erlaubnisbescheid, die auszulegenden Antragsunterlagen und diese Bekanntmachung sind in der Zeit vom 14.09.2026 bis zum 28.09.2026 einschließlich auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln über den nachfolgenden Link abrufbar: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen und über die nachfolgenden Webseiten der Kommunen https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/bekanntmachungen/oeffentliche- bekanntmachungen-2026; https://www.bruehl.de/rp/neuigkeiten/bekanntmachungen.php; https://www.bornheim.de/amtsblatt sowie für die Stadt Wesseling: https://www.wesseling.de/rathaus-politik/amtsblatt.php verlinkt.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 04.09.2026 Seite 2 Es erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 74 Abs. 5 S. 2 VwVfG in meinem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen. Gleichzeitig wird die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 4 S. 2 VwVfG NRW in den Amtsblättern der Kommunen Köln, Brühl, Bornheim und Wesseling wie folgt ortsüblich bekanntgemacht und der Gehobene Erlaubnisbescheid bei der Stadt Brühl zur Einsicht ausgelegt: Eine Ausfertigung des Gehobenen Erlaubnisbescheides in Papierform einschließlich der Antragsunterlagen liegt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 27 Absatz 1 UVPG, § 74 Abs. 4 S. 2 VwVfG in Verbindung mit § 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in der Zeit vom 14.09.2026 bis zum 28.09.2026 einschließlich für zwei Wochen zur Einsicht aus bei der Stadt Brühl, Rathaus A der Stadt Brühl, Uhlstraße 3,50321 Brühl, Fachbereich Bauen und Umwelt, Abteilung Planung und Umwelt, vor dem Zimmer A120, während der Dienststunden montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Gehobene Erlaubnisbescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt Köln, den 27.08.2026 Bezirksregierung Köln Az. 54.1-1.2-(3.10)-2 Im Auftrag gez. Wenge