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title: "SYNEQT GmbH erhält Gehobene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme in Wesseling; Jahresvolumen bis 26 Mio m3"
sdDatePublished: "2026-09-04T10:07:00Z"
source: "https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2026/2026.09.04_0168-01_erlaubnisbescheid_syneqt_gmbh.pdf"
topics:
  - name: "water supply"
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  - name: "environmental pollution"
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  - name: "environmental policy"
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  - name: "construction and property"
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locations:
  - "Bergheim"
  - "Köln"
  - "Alzey-Worms"
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SYNEQT GmbH erhält Gehobene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme in Wesseling; Jahresvolumen bis 26 Mio m3

Öffentliche Auslegung des Gehobenen Erlaubnisbescheids für die Entnahme von Grundwasser durch SYNEQT GmbH

Seite 1
Öffentliche Bekanntmachung vom 04.09.2026

Öffentliche Auslegung des Gehobenen Erlaubnisbescheids für die
Entnahme von Grundwasser, um es als Brauchwasser für die Versorgung
des Produktionsstandortes Wesseling durch SYNEQT GmbH zu
verwenden.
Bekanntmachung
Die Bezirksregierung Köln hat der SYNEQT GmbH mit Bescheid vom 05.08.2026 die
Gehobene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme, um es als Brauchwasser für die
Versorgung des Produktionsstandortes Wesseling zu verwenden, mit folgendem
Tenor erteilt.
Hiermit erteile ich der SYNEQT GmbH, Brühler Str. 2, 50389 Wesseling auf Antrag
vom 16.11.2020 die bis zum 31.12.2046 befristete gehobene Erlaubnis, Grundwasser
bis zu einer Menge von maximal 4.000 m3/h 96.000 m3/d 26.000.000 m3/a mittels der
auf den Grundstücken Gemarkung Wesseling, Flur 3, Flurstück 266, Flur 4, Flurstücke
13/3, 512, 544, 550, Flur 5, Flurstücke 717 und 775 und Flur 6, Flurstücke 639, 652
und 710 gelegenen Brunnen aus den Brunnengruppen Nord Nr. 3, 4, 12, 19, 20, 21,
22,23, 24, 25, 26, 27 und Süd Nr. 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18. zu fördern,
um es als Brauchwasser für die Versorgung des Produktionsstandortes Wesseling zu
verwenden. Soweit der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
gerichtet ist, lehne ich diesen ab.
Die Gehobene Erlaubnis enthält Auflagen.
In dem Verfahren wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Der Gehobene Erlaubnisbescheid, in dem über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden wurde, ist folgende
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht
Köln, 50667 Köln erhoben werden.“
Dem Gehobenen Erlaubnisbescheid, die auszulegenden Antragsunterlagen und diese
Bekanntmachung sind in der Zeit vom 14.09.2026 bis zum 28.09.2026 einschließlich
auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln über den nachfolgenden Link abrufbar:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen
und über die nachfolgenden Webseiten der Kommunen
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/bekanntmachungen/oeffentliche-
bekanntmachungen-2026;
https://www.bruehl.de/rp/neuigkeiten/bekanntmachungen.php;
https://www.bornheim.de/amtsblatt
sowie für die Stadt Wesseling:
https://www.wesseling.de/rathaus-politik/amtsblatt.php
verlinkt.

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 04.09.2026
Seite 2
Es erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 74 Abs. 5 S. 2 VwVfG in
meinem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen.
Gleichzeitig wird die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 4 S. 2
VwVfG NRW in den Amtsblättern der Kommunen Köln, Brühl, Bornheim und
Wesseling wie folgt ortsüblich bekanntgemacht und der Gehobene Erlaubnisbescheid
bei der Stadt Brühl zur Einsicht ausgelegt:
Eine Ausfertigung des Gehobenen Erlaubnisbescheides in Papierform einschließlich
der Antragsunterlagen liegt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 27 Absatz 1
UVPG, § 74 Abs. 4 S. 2 VwVfG in Verbindung mit § 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in der
Zeit vom
14.09.2026 bis zum 28.09.2026 einschließlich für zwei Wochen zur Einsicht aus
bei der Stadt Brühl, Rathaus A der Stadt Brühl, Uhlstraße 3,50321 Brühl,
Fachbereich Bauen und Umwelt,
Abteilung Planung und Umwelt,
vor dem Zimmer A120,
während der Dienststunden montags, dienstags, donnerstags und freitags
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Gehobene Erlaubnisbescheid gegenüber
den übrigen Betroffenen als zugestellt
Köln, den 27.08.2026
Bezirksregierung Köln
Az. 54.1-1.2-(3.10)-2
Im Auftrag
gez. Wenge