Erweiterter Vorstand des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der TU Chemnitz erlässt Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Studiengang Lehramt an Oberschulen; neun Semester Regelstudienzeit
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Ordnung für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen (Prüfungsordnung) im Studiengang Lehramt an Oberschulen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Technischen Universität Chemnitz Vom 3. September 2026
Aufgrund von § 14 Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 1 und § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83, 87) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, hat der Erweiterte Vorstand des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz die folgende Prüfungsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Regelstudienzeit § 2 Prüfungsaufbau § 3 Fristen § 4 Zulassungsverfahren, Bekanntgabe von Prüfungsterminen und Prüfungsergebnissen § 5 Arten der Prüfungsleistungen § 6 Mündliche Prüfungsleistungen § 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, Antwort-Wahl-Verfahren § 8 Alternative Prüfungsleistungen § 9 Projektarbeiten § 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten § 11 Rücknahme der Anmeldung, Versäumnis, Rücktritt § 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Mängel im Prüfungsverfahren § 13 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen § 14 Wiederholung von Modulprüfungen § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 16 Prüfungsausschuss § 17 Prüfer und Beisitzer § 18 Zweck der Modulprüfungen nach § 2 § 19 Zeugnis und Bescheinigung der Ergebnisse § 20 Ungültigkeit der Modulprüfungen § 21 Einsicht in die Prüfungsakte § 22 Widerspruchsverfahren
Teil 2: Fachspezifische Bestimmungen
§ 23 Studienaufbau und Studienumfang § 24 Gegenstand, Art und Umfang der Modulprüfungen
Teil 3: Schlussbestimmungen
§ 25 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter.
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Nr. 58/2026
vom 4. September 2026
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Regelstudienzeit (1) Diese Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage des Sächsischen Hochschulgesetzes und der Lehramtsprüfungsordnung I Voraussetzungen, Verfahren, Organisation und Durchführung der Modulprüfungen im Studiengang Lehramt an Oberschulen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung bis zur Ersten Staatsprüfung. (2) Der Studiengang hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern (viereinhalb Jahren), bei einem Studium in Teilzeit von 17 Semestern (achteinhalb Jahren). Die Regelstudienzeit umfasst das Studium sowie alle Modulprüfungen einschließlich der Ersten Staatsprüfung.
§ 2 Prüfungsaufbau (1) Im Studiengang Lehramt an Oberschulen sind Modulprüfungen in den Bereichen Bildungswissenschaften, Schulpraktische Studien, Ergänzungsstudien und in zwei Fächern (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) abzulegen. Modulprüfungen bestehen in der Regel aus einer Prüfungsleistung. Modulprüfungen werden studienbegleitend abgenommen. (2) Für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung können Leistungsnachweise (Prüfungsvorleistungen) gefordert sowie sonstige Anforderungen bestimmt werden. (3) Jeweils vorgesehene Prüfungsleistungen und Zulassungsvoraussetzungen werden in den Modulbeschreibungen festgelegt.
§ 3 Fristen (1) Die Modulprüfungen nach § 2 sollen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. (2) Durch das Lehrangebot wird sichergestellt, dass Prüfungsvorleistungen und Modulprüfungen in den in der Studienordnung vorgesehenen Zeiträumen (Prüfungsleistungen in der Regel im Anschluss an die Vorlesungszeit) abgelegt werden können.
§ 4 Zulassungsverfahren, Bekanntgabe von Prüfungsterminen und Prüfungsergebnissen (1) Modulprüfungen nach § 2 kann nur ablegen, wer
- in den Studiengang Lehramt an Oberschulen an der Technischen Universität Chemnitz immatrikuliert ist und
- eine Modulprüfung nach § 2 im gleichen Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat und
- die im Einzelnen in den Modulbeschreibungen für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat. (2) Die Zulassung zur jeweiligen Modulprüfung ist für jede Prüfungsleistung innerhalb des vom Zentralen Prüfungsamt für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegten Anmeldezeitraums, welcher spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin endet, schriftlich oder elektronisch unter Nutzung des SBservice beim Zentralen Prüfungsamt zu beantragen. Wurde vom Zentralen Prüfungsamt für eine Prüfungsleistung kein Anmeldezeitraum festgelegt, ist der Antrag bis spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Angabe des Moduls, auf das sich die Prüfungsleistung beziehen soll,
- eine Erklärung des Prüflings zum Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung des Prüflings darüber, dass die Prüfungsordnung bekannt ist und ob er bereits eine Modulprüfung im gleichen Studiengang nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. (3) Über die Zulassung nach Absatz 2 entscheidet der Prüfungsausschuss, in dringenden Fällen dessen Vorsitzender. (4) Personen, die sich das in der Studien- und Prüfungsordnung geforderte Wissen und Können angeeignet haben, können in Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 Modulprüfungen als Externer ablegen. Über den Antrag auf Zulassung zu den Modulprüfungen sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Prüfungsleistungen, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung der jeweiligen Modulprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind,
- die gemäß Absatz 2 Satz 3 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind oder
- der Prüfling im gleichen Studiengang eine Modulprüfung nach § 2 endgültig nicht bestanden hat. 3050 Amtliche Bekanntmachungen
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(6) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung wird spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch das Zentrale Prüfungsamt über den SBservice bekannt gegeben. Der Student ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Anmeldung im SBservice zu überprüfen. Stehen Module oder innerhalb eines Moduls Prüfungsleistungen zur Wahl, gelten die vom Studenten gewählten Prüfungsleistungen ab der Zulassung als verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistungen, sofern nicht die Anmeldung zu Prüfungsleistungen rechtzeitig zurückgenommen oder der Rücktritt von Prüfungsleistungen wirksam erklärt wurde. (7) Der Prüfling wird rechtzeitig über die Termine, zu denen die Modulprüfungen zu erbringen sind, und über die Aus- und Abgabezeitpunkte von Hausarbeiten informiert. Die Bekanntgabe von Prüfungsterminen, Zulassungen und Prüfungsergebnissen erfolgt im Zentralen Prüfungsamt sowie im SBservice. Das Nichtbestehen und das endgültige Nichtbestehen von Modulprüfungen werden dem Prüfling schriftlich bekannt gegeben.
§ 5 Arten der Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind
- mündlich (§ 6) und/oder
- durch Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sowie Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren (§ 7) und/oder
- durch alternative Prüfungsleistungen (§ 8) und/oder
- durch Projektarbeiten (§ 9) zu erbringen. (2) Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen chronischer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der in der jeweiligen Modulbeschreibung vorgesehenen Form abzulegen, so soll der Prüfungsausschuss dem Prüfling auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (3) Die Prüfungssprache entspricht der in der jeweiligen Studienordnung festgelegten Sprache der Lehrveranstaltungen. Abweichungen hiervon sind in den Modulbeschreibungen der betreffenden Module geregelt. Auf Antrag des Prüflings können Prüfungsleistungen in englischer Sprache erbracht werden. Der Antrag begründet keinen Rechtsanspruch. (4) Über Hilfsmittel, die bei einer Prüfungsleistung benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig bekannt zu geben.
§ 6 Mündliche Prüfungsleistungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Wissen und Können verfügt. (2) Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. (3) Mündliche Prüfungsleistungen können als Gruppen- oder als Einzelprüfungsleistungen abgelegt werden. Die Prüfungsdauer für jeden einzelnen Prüfling beträgt mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die jeweilige konkrete Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen wird in den Modulbeschreibungen festgelegt. (4) Im Rahmen von mündlichen Prüfungsleistungen können auch Aufgaben mit angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, solange dadurch der mündliche Charakter der Prüfungsleistung gewahrt bleibt. (5) Die wesentlichen Gegenstände, Dauer, Verlauf und Note der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern bzw. bei Gegenwart eines Beisitzers von dem Prüfer und dem Beisitzer zu unterzeichnen ist. Ergebnis und Note sind dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt zu geben; dabei sind die Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten. Das Protokoll ist der Prüfungsakte beizufügen. (6) Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse durch den/die Prüfer als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (7) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass in der folgenden Prüfungsperiode anstelle der in der Modulbeschreibung vorgesehenen mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung stattfindet. Die dafür vorgesehene Prüfungsdauer ist festzulegen. Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist zum Beginn des jeweiligen Semesters bekannt zu geben.
3051 Amtliche Bekanntmachungen
Nr. 58/2026
vom 4. September 2026
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, Antwort-Wahl-Verfahren (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen umfassen Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, in denen der Prüfling nachweist, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen bzw. Themen bearbeiten kann. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen können d