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title: "Erweiterter Vorstand des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der TU Chemnitz erlässt Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Studiengang Lehramt an Oberschulen; neun Semester Regelstudienzeit"
sdDatePublished: "2026-09-04T09:13:00Z"
source: "https://www.tu-chemnitz.de/verwaltung/studentenamt/abt11/ordnungen/2026/AB_2026_58_3.pdf"
topics:
  - name: "education policy"
    identifier: "medtop:20001338"
  - name: "educational testing and examinations"
    identifier: "medtop:20000413"
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    identifier: "medtop:20000407"
locations:
  - "Sachsen"
  - "Chemnitz"
  - "Germany"
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Erweiterter Vorstand des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der TU Chemnitz erlässt Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Studiengang Lehramt an Oberschulen; neun Semester Regelstudienzeit

01b_PO_58_2026_Gesamt

Ordnung für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen
(Prüfungsordnung) im Studiengang Lehramt an Oberschulen
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
an der Technischen Universität Chemnitz
Vom 3. September 2026

Aufgrund von § 14 Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 1 und § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen
im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83, 87) geändert worden ist,
und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für
Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 19. Januar 2022
(SächsGVBl. S. 46), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) geändert
worden ist, hat der Erweiterte Vorstand des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der
Technischen Universität Chemnitz die folgende Prüfungsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Regelstudienzeit
§ 2
Prüfungsaufbau
§ 3
Fristen
§ 4
Zulassungsverfahren, Bekanntgabe von Prüfungsterminen und Prüfungsergebnissen
§ 5
Arten der Prüfungsleistungen
§ 6
Mündliche Prüfungsleistungen
§ 7
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, Antwort-Wahl-Verfahren
§ 8
Alternative Prüfungsleistungen
§ 9
Projektarbeiten
§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
§ 11
Rücknahme der Anmeldung, Versäumnis, Rücktritt
§ 12
Täuschung, Ordnungsverstoß, Mängel im Prüfungsverfahren
§ 13
Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen
§ 14
Wiederholung von Modulprüfungen
§ 15
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 16
Prüfungsausschuss
§ 17
Prüfer und Beisitzer
§ 18
Zweck der Modulprüfungen nach § 2
§ 19
Zeugnis und Bescheinigung der Ergebnisse
§ 20
Ungültigkeit der Modulprüfungen
§ 21
Einsicht in die Prüfungsakte
§ 22
Widerspruchsverfahren

Teil 2: Fachspezifische Bestimmungen

§ 23
Studienaufbau und Studienumfang
§ 24
Gegenstand, Art und Umfang der Modulprüfungen

Teil 3: Schlussbestimmungen

§ 25
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in der Regel das generische Maskulinum
verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter.

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Amtliche Bekanntmachungen
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Nr. 58/2026
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vom 4. September 2026
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Regelstudienzeit
(1) Diese Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage des Sächsischen Hochschulgesetzes und der
Lehramtsprüfungsordnung
I
Voraussetzungen,
Verfahren,
Organisation
und
Durchführung
der
Modulprüfungen im Studiengang Lehramt an Oberschulen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung bis zur
Ersten Staatsprüfung.
(2) Der Studiengang hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern (viereinhalb Jahren), bei einem Studium
in Teilzeit von 17 Semestern (achteinhalb Jahren). Die Regelstudienzeit umfasst das Studium sowie alle
Modulprüfungen einschließlich der Ersten Staatsprüfung.

§ 2
Prüfungsaufbau
(1) Im
Studiengang
Lehramt
an
Oberschulen
sind
Modulprüfungen
in
den
Bereichen
Bildungswissenschaften,
Schulpraktische
Studien,
Ergänzungsstudien
und
in
zwei
Fächern
(Fachwissenschaften und Fachdidaktik) abzulegen. Modulprüfungen bestehen in der Regel aus einer
Prüfungsleistung. Modulprüfungen werden studienbegleitend abgenommen.
(2) Für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung können Leistungsnachweise (Prüfungsvorleistungen)
gefordert sowie sonstige Anforderungen bestimmt werden.
(3) Jeweils
vorgesehene
Prüfungsleistungen
und
Zulassungsvoraussetzungen
werden
in
den
Modulbeschreibungen festgelegt.

§ 3
Fristen
(1) Die Modulprüfungen nach § 2 sollen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden.
(2) Durch das Lehrangebot wird sichergestellt, dass Prüfungsvorleistungen und Modulprüfungen in den in
der Studienordnung vorgesehenen Zeiträumen (Prüfungsleistungen in der Regel im Anschluss an die
Vorlesungszeit) abgelegt werden können.

§ 4
Zulassungsverfahren, Bekanntgabe von Prüfungsterminen und Prüfungsergebnissen
(1) Modulprüfungen nach § 2 kann nur ablegen, wer
1. in den Studiengang Lehramt an Oberschulen an der Technischen Universität Chemnitz immatrikuliert ist
und
2. eine Modulprüfung nach § 2 im gleichen Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat und
3. die im Einzelnen in den Modulbeschreibungen für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegten
Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat.
(2) Die Zulassung zur jeweiligen Modulprüfung ist für jede Prüfungsleistung innerhalb des vom Zentralen
Prüfungsamt für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegten Anmeldezeitraums, welcher spätestens drei
Wochen vor dem Prüfungstermin endet, schriftlich oder elektronisch unter Nutzung des SBservice beim
Zentralen Prüfungsamt zu beantragen. Wurde vom Zentralen Prüfungsamt für eine Prüfungsleistung kein
Anmeldezeitraum festgelegt, ist der Antrag bis spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Angabe des Moduls, auf das sich die Prüfungsleistung beziehen soll,
2. eine Erklärung des Prüflings zum Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
3. eine Erklärung des Prüflings darüber, dass die Prüfungsordnung bekannt ist und ob er bereits eine
Modulprüfung im gleichen Studiengang nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er
sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.
(3) Über die Zulassung nach Absatz 2 entscheidet der Prüfungsausschuss, in dringenden Fällen dessen
Vorsitzender.
(4) Personen, die sich das in der Studien- und Prüfungsordnung geforderte Wissen und Können angeeignet
haben, können in Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 Modulprüfungen als Externer ablegen. Über den Antrag auf
Zulassung zu den Modulprüfungen sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden
Prüfungsleistungen, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(5) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung der jeweiligen Modulprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt
sind,
2. die gemäß Absatz 2 Satz 3 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Prüfling im gleichen Studiengang eine Modulprüfung nach § 2 endgültig nicht bestanden hat.
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(6) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung wird spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch das
Zentrale Prüfungsamt über den SBservice bekannt gegeben. Der Student ist verpflichtet, die
ordnungsgemäße Anmeldung im SBservice zu überprüfen. Stehen Module oder innerhalb eines Moduls
Prüfungsleistungen zur Wahl, gelten die vom Studenten gewählten Prüfungsleistungen ab der Zulassung als
verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistungen, sofern nicht die Anmeldung zu Prüfungsleistungen
rechtzeitig zurückgenommen oder der Rücktritt von Prüfungsleistungen wirksam erklärt wurde.
(7) Der Prüfling wird rechtzeitig über die Termine, zu denen die Modulprüfungen zu erbringen sind, und über
die Aus- und Abgabezeitpunkte von Hausarbeiten informiert. Die Bekanntgabe von Prüfungsterminen,
Zulassungen und Prüfungsergebnissen erfolgt im Zentralen Prüfungsamt sowie im SBservice. Das
Nichtbestehen und das endgültige Nichtbestehen von Modulprüfungen werden dem Prüfling schriftlich
bekannt gegeben.

§ 5
Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind
1. mündlich (§ 6) und/oder
2. durch Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sowie Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren
 (§ 7) und/oder
3. durch alternative Prüfungsleistungen (§ 8) und/oder
4. durch Projektarbeiten (§ 9)
zu erbringen.
(2) Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen chronischer Krankheit oder
Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der in der jeweiligen
Modulbeschreibung vorgesehenen Form abzulegen, so soll der Prüfungsausschuss dem Prüfling auf Antrag
gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(3) Die Prüfungssprache entspricht der in der jeweiligen Studienordnung festgelegten Sprache der
Lehrveranstaltungen. Abweichungen hiervon sind in den Modulbeschreibungen der betreffenden Module
geregelt. Auf Antrag des Prüflings können Prüfungsleistungen in englischer Sprache erbracht werden. Der
Antrag begründet keinen Rechtsanspruch.
(4) Über Hilfsmittel, die bei einer Prüfungsleistung benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer. Die
zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 6
Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des
Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Ferner
soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Wissen und
Können verfügt.
(2) Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines
sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
(3) Mündliche Prüfungsleistungen können als Gruppen- oder als Einzelprüfungsleistungen abgelegt werden.
Die Prüfungsdauer für jeden einzelnen Prüfling beträgt mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten.
Die
jeweilige
konkrete
Dauer
der
einzelnen
mündlichen
Prüfungsleistungen
wird
in
den
Modulbeschreibungen festgelegt.
(4) Im Rahmen von mündlichen Prüfungsleistungen können auch Aufgaben mit angemessenem Umfang
zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, solange dadurch der mündliche Charakter der
Prüfungsleistung gewahrt bleibt.
(5) Die wesentlichen Gegenstände, Dauer, Verlauf und Note der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem
Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern bzw. bei Gegenwart eines Beisitzers von dem Prüfer und dem
Beisitzer zu unterzeichnen ist. Ergebnis und Note sind dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche
Prüfungsleistung bekannt zu geben; dabei sind die Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten. Das
Protokoll ist der Prüfungsakte beizufügen.
(6) Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen,
können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse durch den/die Prüfer als Zuhörer zugelassen werden, es
sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
(7) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass in der folgenden
Prüfungsperiode anstelle der in der Modulbeschreibung vorgesehenen mündlichen Prüfung eine schriftliche
Prüfung stattfindet. Die dafür vorgesehene Prüfungsdauer ist festzulegen. Der Beschluss des
Prüfungsausschusses ist zum Beginn des jeweiligen Semesters bekannt zu geben.

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Amtliche Bekanntmachungen
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Nr. 58/2026
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§ 7
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen umfassen Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, in
denen der Prüfling nachweist, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit
mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen bzw. Themen bearbeiten kann. Bei schriftlichen
Prüfungsleistungen können d