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title: "LZN Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Löschgruppenfahrzeugen LF 20 KatS Reiherberg 112, 29229 Celle; Zuschlag abhängig von Los 1 und 2"
sdDatePublished: "2026-09-06T12:24:00Z"
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LZN Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Löschgruppenfahrzeugen LF 20 KatS Reiherberg 112, 29229 Celle; Zuschlag abhängig von Los 1 und 2

CXQ6YYHRK5K | Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Löschgruppenfahrzeugen LF 20 KatS | vergabe.niedersachsen.de

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Löschgruppenfahrzeugen LF 20 KatS

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen.

In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag jeweils den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los über die Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region Ost (Los 1); Fahrgestell und Aufbau Region West (Los 2); Fachdienstausstattung für LF 20 KatS (Los 3).

Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) und das Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) sowie die Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Niedersachsen gem. § 1 des NBrandSchG getätigt. Hierzu gehören insbesondere Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover (nachfolgend gemeinsam "Kommunen"), die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen.

Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner.

Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) Lose 1-3 zu entnehmen.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Der Erfüllungsort für die Lose 1 und 2 ist die Liegenschaft des NLBK, Reiherberg 112 in 29229 Celle.

Der Erfüllungsort für Los 3 ist jeweils die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift.

Für Los 3 wird der Zuschlag auf das wertbare Angebot mit der niedrigsten Gesamtsumme (netto) erteilt. Für die Lose 1 und 2 erfolgt die Zuschlagserteilung nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Wertung unter Berücksichtigung der Einzel- und Gesamtangebote. Die im Angebotsvordruck ausgewiesene Gesamt-summe (netto) bildet jeweils den für die Wertung maßgeblichen Preis.

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots unter Berücksichtigung von Gesamtangeboten für die Lose 1 und 2, erfolgt anhand der im Angebotsvordruck ausgewiesenen Gesamtsumme (netto). Zunächst wird für Los 1 und Los 2 jeweils das wertbare Einzelangebot mit der niedrigsten Gesamtsumme (netto) ermittelt. Anschließend werden die Gesamtsummen dieser beiden Einzelangebote addiert. Liegen Gesamtangebote für die Lose 1 und 2 vor, wird das wertbare Gesamtangebot mit der niedrigsten Gesamtsumme (netto) ermittelt. Die Gesamtsumme dieses Gesamtangebots wird mit der Summe der beiden Gesamtsummen der preisgünstigsten Einzelangebote für Los 1 und Los 2 verglichen. Ist die Gesamtsumme des preisgünstigsten Gesamtangebots niedriger als die Summe der beiden Gesamt-summen der preisgünstigsten Einzelangebote für Los 1 und Los 2, wird der Zuschlag auf das Gesamtangebot erteilt. Ist die Gesamtsumme des preisgünstigsten Gesamtangebots höher, werden die Zuschläge getrennt auf die jeweiligen preisgünstigsten Einzelangebote für die Lose 1 und 2 erteilt.

Bei Preisgleichheit zwischen mehreren Angeboten innerhalb eines Loses wird die Zuschlagsentscheidung durch ein Losverfahren getroffen. Entspricht die Gesamtsumme des preisgünstigsten Gesamtangebots für die Lose 1 und 2 der Summe der Gesamtsummen der preisgünstigsten Einzelangebote für Los 1 und Los 2, wird der Zuschlag auf das Gesamtangebot erteilt.

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Da die Beschaffung der Fachdienstausstattung nach Los 3 die Beschaffung der Fahrzeuge nach den Losen 1 und 2 voraussetzt, wird Los 3 nur dann bezuschlagt, wenn mindestens eines der beiden Lose 1 oder 2 bezuschlagt werden kann. Können weder Los 1 noch Los 2 bezuschlagt werden, erfolgt für Los 3 kein Zuschlag. In diesem Fall kann das Vergabeverfahren für Los 3 insgesamt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben werden, da der Beschaffungsbedarf für Los 3 entfällt und sich dadurch die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat.

Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.

Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber

Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.

§ 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung

Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben

Unterlagen werden nicht nachgefordert (§ 56 Abs. 3 VgV).

Ort der Angabe der Eignungskriterien

Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem den Vergabeunterlagen beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" - sofern möglich - auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind - des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.

Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem anderen berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.

Des Weiteren hat der Bieter (mit den Angebotsunterlagen) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er über eine gültige Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und

oder Sachschäden, sowie mindestens 100.000,00 EUR für Vermögensschäden verfügt. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.

Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter für jedes angebotene Los durch Eigenerklärung zu bestätigen, dass in seinem Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und angewendet wird, das den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 oder einem gleichwertigen Standard entspricht und von einer akkreditierten Stelle zertifiziert wurde. Hierfür ist der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck "Eigenerklärung zum Qualitätssicherungssystem" zu verwenden. Die Eigenerklärung ist auch bei Angeboten für mehrere Lose nur einmal einzureichen. Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Angebot grundsätzlich nicht erforderlich. Anstelle der Eigenerklärung kann jedoch ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 9001 oder eine gleichwertige Bescheinigung mit dem Angebot vorgelegt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Zuschlagserteilung die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats, einer gleichwertigen Bescheinigung oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, anderer geeigneter Unterlagen über ein gleichwertiges Qualitätssicherungssystem zur Überprüfung der Angaben zu verlangen, soweit ein solcher Nachweis nicht bereits mit dem Angebot vorgelegt wurde. Konnte der Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine entsprechende Bescheinigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist einholen, werden auch andere geeignete Unterlagen über ein gleichwertiges Qualitätssicherungssystem anerkannt, sofern der Bieter nachweist, dass die vorgesehenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Anforderungen entsprechen.

Es wird auf die Angaben in den einzelnen Losen verwiesen.

- Anzahlungsbürgschaft (nur für Los 1 und 2):

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftraggeber jeweils eine Anzahlung in Höhe des Wertes des Fahrgestelles gegen unbefristete Bankbürgschaft (Anzahlungsbürgschaft) zu leisten. Der Anzah-lungsanspruch gegen Anzahlungsbürgschaft setzt die Lieferung des jeweiligen Fahrgestells an den Auf-bauhersteller sowie die Rechnungsstellung voraus.

Der Auftraggeber leistet die Anzahlungen gegen Übergabe einer schriftlichen (§ 126