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title: "Polizeidirektion Osnabrück Lieferung eines Batteriespeichers mit Ladeeinrichtung für Fahrzeuge; Autarke Einsatzfahrzeug-Ladeversorgung bei Netzausfällen"
sdDatePublished: "2026-09-06T12:24:00Z"
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Polizeidirektion Osnabrück Lieferung eines Batteriespeichers mit Ladeeinrichtung für Fahrzeuge; Autarke Einsatzfahrzeug-Ladeversorgung bei Netzausfällen

CXQ6YYHRKEG | Lieferung eines Batteriespeichers mit Ladeeinrichtung für Fahrzeuge (Energy Storage Governance) für die Polizeidirektion Osnabrück | vergabe.niedersachsen.de

Lieferung eines Batteriespeichers mit Ladeeinrichtung für Fahrzeuge (Energy Storag...

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Die Europäische Union strebt bis 2050 Klimaneutralität und bis 2030 eine Reduktion von 55% der Treibhausgasemissionen an. Die nationalen Behörden in Deutschland und den Niederlanden haben sich noch ehrgeizigere Klimaziele gesetzt und streben bereits in den 2030er-Jahren eine CO2 Neutralität an. Der Staat als Institution möchte beim Thema CO2-Neutralität sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mit gutem Beispiel voran gehen, die Beschaffung von E-Fahrzeugen steht daher in der Mobilitätsausstattung an erster Stelle. Die E-Mobilität erfordert jedoch eine radikale Veränderung in der öffentlichen Infrastruktur, vor allem im Bereich der Energieversorgung. Entstehende Abhängigkeiten von dauerhafter Stromverfügbarkeit und von stabilen Netzen, stellen "neue" große Herausforderungen an öffentlichen Strukturen. Bisher bestehende Notfallabsicherungen der Infrastruktur auf Basis fossiler Energieträger müssen vor diesem Hintergrund neu gedacht werden, dies gilt vor allem für die sogenannte "kritische Infrastruktur" wie Polizeien, Feuerwehren, Rettungsdienste, Krankenhäuser, usw. Das Konsortium aus 7 Partnern (3 öffentliche Organisationen, 1 KMU, 3 Wissenseinrichtungen) entwickelt eine gemeinsame beispielhafte Governance für mobile Energiespeicher- und Ladesysteme vorrangig für Polizeibehörden im deutsch-niederländischen Grenzgebiet. Dieses System kann mit einfachen Anpassungen für weitere Institutionen der kritischen Infrastruktur (KRITIS) wie Feuerwehren, Katastrophenschutz oder Rettungsdienste genutzt werden. Relevante Entwicklungen erfolgen sowohl in den Bereichen der zentralen gemeinsamen Governance als auch in den technischen Spezifikationen und der elementar notwendigen Datensicherheit. Das nach ausgiebigen Testungen im späteren Anwendungsbereich entstehende Speicher- und Ladesystem wird vollständig entworfen. Das extern gebaute System liefert dann relevante Erkenntnisse und Planungsunterlagen für zukünftige Speicher- und Ladesysteme für die KRITIS.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Beschafft werden soll ein mobiler Batteriespeicher zur temporären Energieversorgung von BOS-Behörden in kritischen Situationen wie Netzausfall, Großschadenslagen oder eingeschränkte Energieverfügbarkeit. Das Ziel ist eine autarke, schnell einsatzbereite und sichere Stromversorgung für prioritäre Verbraucher wie Ladeinfrastruktur für Einsatzfahrzeuge, IT-

Kommunikationssysteme sowie ausgewählte Gebäude- oder Anlagenteile zu entwickeln. Der Speicher soll zudem zur Entlastung der Netzanschlussleistung und zur Überbrückung kritischer Zeiträume dienen. Er muss mit einer eigenen Ladeinfrastruktur ausgestattet sein, um elektrische Einsatzfahrzeuge mit Energie zu versorgen. Das System muss auf einem Anhänger fest verbaut und ortsveränderlich einsetzbar sein.

Weitere Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Die Einzelheiten der Angebotswertung, die Unterkriterien sowie die Bewertungsmatrix werden den zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbern mit den Vergabeunterlagen zur Angebotsphase bekanntgegeben.

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.

Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber

Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.

§ 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

(1) Eine Erstattung von Kosten

Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und etwaigen Angebote sowie die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt. (2) Die im Teilnahmewettbewerb zur Verfügung gestellte technische Leistungsbeschreibung stellt einen Entwurf dar. Sie dient ausschließlich der Information der Bewerber im Teilnahmewettbewerb. Die finale Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) wird erst mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereitgestellt. (3) Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Kommunikation mit der Vergabestelle erfolgt in deutscher Sprache und ausschließlich über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform. (4) Die Vergabestelle weist darauf hin, dass das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) Anwendung findet. (5) Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 199), haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dieses aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Nach § 165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen. Unter Bezug auf diese gesetzliche Regelung des GWB haben Sie daher die Möglichkeit, in Ihren Teilnahmeantrags- oder Angebotsunterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen. Fehlt eine solche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme im Sinne des § 165 Abs. 3 GWB auszugehen. (6) Alle Bewerber, die die bekannt gemachten Mindestanforderungen erfüllen und deren Eignung festgestellt wurde, werden zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Eine Begrenzung der Zahl geeigneter Bewerber erfolgt nicht.

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote

Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bewerber

Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung

Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben

Unterlagen werden nicht nachgefordert (§ 56 Abs. 3 VgV).

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Eignungskriterien

Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, entweder durch Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch einen gleichwertigen Nachweis auf andere Weise. (Mindestanforderung) Bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist der Nachweis für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Nimmt der Bewerber die Kapazitäten anderer Unternehmen zum Nachweis der Eignung in Anspruch (Eignungsleihe), ist der Nachweis auch für diese Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Der Auftraggeber behält sich die Forderung einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß den Vergabeunterlagen vor.

-Erfüllung Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) -Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL

B), Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vergabeunterlagen, bei Skontogewährung 14 Tage Zahlungsziel, die Vergabeunterlagen sehen im Falle der Überschreitung von Ausführungsfristen Vertragsstrafen vor. -Es besteht ein Zuschlagsverbot gem. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022

576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833

2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands.

Fristen Fristen Teilnahmefrist 05.10.2026 10:00 Uhr

Auftraggeber Auftraggeber Auftraggeber Offizielle Bezeichnung Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover Nationale Identifikationsnummer 03-7075700000-96 Hauptadresse (URL) http:

Adresse des Beschafferprofils (URL) Postanschrift Podbielskistraße 166 Postleitzahl 30177 Ort Hannover Land Deutschland NUTS-Code DE929 Kontaktstelle E-Mail Lieferleistungen@lzn.de Telefon +49 51189848102 Fax Angaben zum Auftraggeber Art des Auftraggebers Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers Allgemeine öffentliche Verwaltung Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Li