Malteser Hilfsdienst Stellungnahme Reform der Notfallversorgung Deutscher Bundestag; Keine Deckelung der Vergütungsentwicklung im Rettungsdienst möglich

Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH

Erna-Scheffler-Straße 2, 51103 Köln Postadresse: 51101 Köln malteser@malteser.org www.malteser.de Tel: 0221 9822-0 Fax: 0221 9822-1499 Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH, Köln Amtsgericht Köln, HRB 26997 Steuernr.: 218/5990/0040 Bank für Sozialwirtschaft, Köln BIC BFSWDE33XXX IBAN DE65 3702 0500 0002 4001 00 Geschäftsführung: Thomas Kleinert, Dr. Elmar Pankau (Vors.), Ulf Reermann, Frank Weber

Aufsichtsratsvorsitzender: Martin Schelleis

Stellungnahme Malteser Hilfsdienst

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Drucksache 21/6808

Ausschuss für Gesundheit Öffentliche Anhörung am Mittwoch, 09. September 2026

Stand: 07.09.2026

Ausschussdrucksache 21(14)102(26) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit

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Inhalt 1. Vorbemerkungen ……………………………………………………………………………………………………………………… 3 2. Keine Deckelung der Vergütungsentwicklung im Rettungsdienst auf die Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt möglich ………………………………………………………………………………………………………………… 4 2.1. Unterhöhlung der Verhandlungsmechanik und Entwertung des § 71 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V 4 2.2. Grundlohnrate im Verhältnis zu den Gehältern der Hilfsorganisationen …………………………………. 6 2.3. Zwischenfazit 1 ………………………………………………………………………………………………………………………… 8 2.4. Lösungs- und Änderungsvorschläge………………………………………………………………………………………… 8 2.4.1. Streichung der strikten Kopplung an die Grundlohnrate …………………………………………………………. 8 2.4.2. Rettungsdienstbereichsspezifische Modifikation über eine Öffnungsklausel ……………………………. 9 2.4.2.1. Tarifbindung ……………………………………………………………………………………………………………………………. 9 2.4.2.2. Tarifautonomie……………………………………………………………………………………………………………………….. 12 2.4.2.3. Zwischenfazit 2 ………………………………………………………………………………………………………………………. 13 2.4.3. Zuletzt und höchst hilfsweise …………………………………………………………………………………………………. 13 3. Mitgliedschaft im Fachgremium Notfallrettung § 133b SGB V-E ……………………………………………. 14 4. Fazit ……………………………………………………………………………………………………………………………………….. 15 Anlage 16

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  1. Vorbemerkungen Der Malteser Hilfsdienst bringt sich als katholische Hilfsorganisation mit 55.000 Ehrenamtlichen und 40.000 Mitarbeitenden sowie als großer Leistungserbringer im Rettungsdienst mit mehr als 300 Ret- tungswachen bundesweit seit Jahrzehnten in die Notfallversorgung der Bevölkerung ein. Dabei ist es unser Ziel, die wichtigen Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports dauerhaft und ver- lässlich mit bestens aus- und fortgebildeten Fachkräften zu erfüllen. Unabdingbare Voraussetzung für das Gelingen dieser Aufgabe ist die langfristige Bindung von kompetenten, erfahrenen und hochmoti- vierten Mitarbeitenden auf einem äußerst volatilen Arbeitsmarkt. Der Malteser Hilfsdienst hat verschiedentlich detailliert zum Gesetzentwurf Stellung genommen und wird bei der Anhörung entsprechend vortragen. An dieser Stelle beschränken wir uns auf die beiden zentralen Punkte unserer Besorgnis. Nach unserer Überzeugung erfordert das Ziel des Reformgesetzes zur Notfallversorgung, gerade mit Blick auf die Neuregelungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, einige Nachjustierun- gen, um dauerhaft die wirtschaftliche Erbringung der rettungsdienstlichen Leistungen auf dem ge- wünschten und gebotenen Qualitätsniveau zu sichern. Qualitätsanforderungen verursachen Personal- und Kostenaufwendungen. Formulierung und Bewer- tung von Leistungsanforderungen in Rahmenempfehlungen sind auf Detailkenntnisse des Ablaufs an- gewiesen. Wir halten es daher für unabdingbar, dass die Leistungserbringer im Fachgremium medizini- sche Notfallrettung stark und mit eigenem Stimmrecht vertreten sind. Als gesetzlich anerkannte Hilfs- organisation, als Mitbegründerin des organisierten Rettungsdienstes und als erfahrene und jahrzehnte- lang zuverlässig mitarbeitende Einrichtung wünscht sich der Malteser Hilfsdienst einen festen Sitz mit Stimmrecht in diesem wichtigen Gremium. Im Einzelnen:

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  1. Keine Deckelung der Vergütungsentwicklung im Rettungsdienst auf die Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt möglich 2.1. Unterhöhlung der Verhandlungsmechanik und Entwertung des § 71 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V Eines der Hauptziele des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung ist die Verankerung der medizini- schen Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sachleistungen sind von den Kostenträgern des Gesundheitswesens, die die fast ausschließlichen und damit marktmächtigen Nachfrager am Markt sind, leistungsgerecht und bei wirtschaftlicher Betriebsführung kostendeckend zu vergüten. Von der Vergütung umfasst sein müssen alle Bestandteile der Gestehungskosten der Leistung, einschließlich notwendiger Vorhalte- und Investitionskosten (BReg-E BT-Drs. 21/6808 S. 81 als Interpre- tation des § 133 Absatz 2 Satz 3 SGB V). Der in § 133 Absatz 2 Satz 6 BReg-E vorgesehene uneingeschränkte Beachtungsbefehl für § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wirkt dem für den organisierten Rettungsdienst in gefährlicher Weise entgegen, weil in der Neuregelung des § 71 SGB V die Grundlohn- rate als Deckel für notwendige Vergütungssteigerungen wirken soll. Nach dem durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz unveränderten § 71 Absatz 1 Satz 1 Halb- satz 2 SGB V haben die Vertragspartner die Vergütungsvereinbarungen zwar so zu gestalten, dass Bei- tragserhöhungen ausgeschlossen werden, „es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten“. Es liegt auf der Hand, dass der individuelle Beweis, die notwendige Versorgung werde gefährdet, für den einzelnen Leistungserbringer in der Verhandlungssituation gar nicht geführt werden könnte. Die den Leistungserbringer schützende Grenzlinie des Wirtschaftlichkeitsgebots ist daher erst durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts effektuiert worden. Dessen ausgewogene Dogmatik der zwei- stufigen Vergütungsverhandlungen des SGB V (BSG Urt. vom 13.05.2015 – B 6 KA 20/14 - , juris zum SPZ; BSG, Urt. vom 23.06.2016 – B 3 KR 26/15 R –, juris zur Krankenpflege) soll von vornherein der Ge- fährdung der Versorgung durch zu geringe Vergütungen vorbeugen. Voraussetzung dafür war und ist es aber gerade, dass die Grundlohnrate eben kein absoluter Deckel, sondern die Leitschnur der (dialogi- schen) Verhandlung ist. Nur durch die Flexibilität der Grundlohnrate werden der Ausgleich und die

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Herstellung praktischer Konkordanz zwischen Wirtschaftlichkeitsgebot und Kostengerechtigkeit er- möglicht. Für die Leistungsbereiche der häuslichen ambulanten Krankenpflege hat das Bundessozialgericht so zur Ausnahmeregelung des § 71 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V ausgeführt, dass die Vergütung ambu- lanter Pflegedienste leistungsgerecht sein und es einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müsse, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (BSG, Urteil vom 23.6.2016 – B 3 KR 26/15 R –, juris Rn. 40). Eine die maßgebliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V übersteigende Erhöhung der Vergü- tung sei, so das Bundessozialgericht weiter, dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betriebs- und Kosten- struktur durchschnittlicher Pflegeeinrichtungen (Kollektivvertrag) eine solchermaßen höhere Vergü- tung erfordere. Werde festgestellt, dass nur mit einem bestimmten Vergütungsniveau die Leistungsfä- higkeit der ambulanten Pflegedienste bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten sei, liege ein Fall des Ausnahmetatbestandes von § 71 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V vor. Die notwendige kran- kenpflegerische Versorgung sei dann auch unter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht anders als durch Ausnahme von der Deckelung sicherzustellen. Eine derartige Notwendigkeit liege da- bei nicht erst dann vor, wenn es bereits zu einer nennenswerten Anzahl von Marktaustritten gekommen sei. Ein funktionierendes Versorgungssystem setze nämlich voraus, dass ausreichende Anreize gesetzt würden, Leistungen überhaupt zu erbringen. Ein solcher Anreiz fehle, wenn eine wirtschaftliche Leis- tungserbringung nicht mehr möglich sei. Dann sei auch die notwendige krankenpflegerische Versor- gung nicht mehr sichergestellt (BSG, Urteil vom 23.6.2016 – B 3 KR 26/15 R –, juris Rn. 41). Der Mechanismus ist deutlich: Die Beteiligten der Vertragsverhandlung müssen sich auf die Betrachtung der Kostenstruktur des Leistungserbringers selbst und seiner Branche einlassen – ein absoluter oberer Grenzwert existiert nicht. Gerade so werden Wirtschaftlichkeitsgebot und Grundlohnrate einerseits und Leistungsgerechtigkeit und Kostendeckung der Vergütung andererseits in einen Ausgleich gebracht, der erst die dauerhafte Leistungserbringung ermöglicht. Ganz abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schon bisher eine hohe An- forderung an die Verhandler stellt, gefährdet nun ein absoluter Deckel der Grundlohnrate diese etab- lierte Verhandlungsmechanik. Es steht zu befürchten, dass an deren Stelle der bloße Zuruf der jeweiligen

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Grundlohnrate tritt. Dies verunmöglicht gerade im volatilen Rettungsdienst schon auf kurze Sicht eine auskömmliche Leistungserbringung und gefährdet damit sehr schnell die medizinische Versorgung. Der Gesetzeszweck der Notfallversorgungsreform wird verfehlt und die Strukturschädigung des Ret- tungsdienstes ist besonders dramatisch, weil die etablierten Strukturen nicht auf die Schnelle wieder aufgebaut werden könnten. § 71 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V wird sich daher bei näherer Betrachtung als nicht mehr wirksam oder jedenfalls nicht mehr wirksam genug erweisen, wenn die Grundlohnrate im Grundansatz nicht mehr wie bislang als Leitlinie, sondern als absoluter Deckel fungieren soll. Wenn – wovon wir ausgehen – gesichert werden soll, dass im Rettungsdienst die notwendigen Kosten wirtschaftlicher Leistungserbringung dauerhaft gedeckt werden, muss es eine Ausnahme von der rigi- den Deckelung auf die Grundlohnrate geben. Die A