DGIIN Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Zwei Kernforderungen: Haftungsausschluss; Mindeststandards
DGIIN
Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für internistische Intensiv- und Notfallmedizin (DGIIN) zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung BT-Drucksache: 21/6808 im Rahmen der öffentlichen Anhörung am Mittwoch, den 9. 11.2026 Die DGIIN sieht in der Notfallreform einen bedeutsamen und dringend notwendigen Schritt zur Optimierung der Notfallversorgung in Deutschland. Die DGIIN erkennt aus dem bisherigen Gesetzesentwurf verschiedene bedeutsame Ziele, deren Erreichen als zwingend umzusetzen ansieht:
- Hohe Qualität der Patientenversorgung
- Entlastung der Notaufnahmen
- Stärkere Verpflichtung der Vertragsärzte und Kassenärztlichen Vereinigungen
- Optimierung gesundheitsökonomischer Aspekte Um die im Entwurf genannten Ziele der Bundesregierung in der Versorgungspraxis tatsächlich zu erreichen, fordert die DGIIN zwei zentrale Nachschärfungen im vorliegenden Gesetzesentwurf. • Kernforderung 1: Klinisch-rechtliche Sicherheit bei der Patientensteuerung Softwarebasierte Ersteinschätzungen können derzeit die angemessene Versorgungsebene nicht fehlerfrei auflösen. Algorithmen benötigen zwingend die gesetzliche Hinterlegung diagnostischer und personeller Mindeststandards (bei Notdienstpraxen z. B. Bildgebung, Labor) für die Zielstrukturen. Diese liegen für die Notdienstpraxen derzeit nicht verpflichtend vor. Es muss zudem muss ein klarer gesetzlicher Haftungsausschluss für das anwendende Personal bei der Umsetzung validierter Triage-Empfehlungen verankert werden, um eine risikovermeidende Übertriage in die Notaufnahmen zu vermeiden. Die Anforderungen an die einzusetzende Software sind weitreichen. Die neu zu etablierende Software muss je nachdem an welcher Stelle sie eingesetzt wird (116117, Rettungsleitstelle, Rettungsdienst, Notaufnahme) unterschiedliche Patientenpopulationen einzuschätzen, mit unterschiedlicher Vortestwahrscheinlichkeit für kritische Erkrankungen: Daher ist ein Einheits-Tool aus Sicht der DGIIN nur dann geeignet, wenn es für alle diese Indikationen wissenschaftlich hinsichtlich Genauigkeit der Zuweisung und Patientensicherheit evaluiert ist. Die Ersteinschätzung sollte nicht fallbezogen sondern als Vorhaltefinanzierung gedacht werden. • Kernforderung 2: Steuerndes Finanzierungsmodell an der Sektorengrenze Auch bei einer gut funktionierenden Steuerung in die verschiedenen Versorgungsebenen wird es immer ambulante Behandlungen in Notaufnahmen geben, die mit realen Kosten von rund 300 Euro pro Patientenkontakt verbunden sind (Kummer et al., 2026). Dieses gilt für sich selbst vorstellende Patientinnen und Patienten als auch für die mit dem Rettungsdienst zugewiesenen. Diese Kosten müssen den Krankenhäuser mit und ohne INZ zwingend kostendeckend finanziert werden.
Detaillierte Begründung der Kernforderungen Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für internistische Intensiv- und Notfallmedizin (DGIIN) zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung:
- Qualität der Patientenversorgung Das primäre Ziel der Reform ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen. Akutpatientinnen und -patienten sollen darauf vertrauen können, zu jeder Zeit unmittelbar eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu erhalten, was gleichermaßen für den ambulanten wie den stationären Sektor gilt. • Bedarfsgerechte Steuerung: Durch die digitale Vernetzung und den Einsatz softwarebasierter Ersteinschätzungsverfahren (wie z.B. SmED) sollen hilfesuchende Personen von Beginn an zielgerichtet in die medizinisch gebotene Versorgungsebene gelenkt werden, um die Patientensicherheit zu erhöhen. • Strukturelle Vereinheitlichung: Die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages soll bundesweit verlässliche Standards und eine einheitliche Qualität der notdienstlichen Akutversorgung garantieren. Zudem wird die präklinische medizinische Notfallrettung als eigenständiger Leistungsbereich der GKV verankert. • Qualitätsmanagement: Es wird die Etablierung eines einrichtungsübergreifenden Qualitätsmanagements für Integrierte Notfallzentren (INZ) sowie eine transsektorale Qualitätssicherung gefordert, um Schnittstellenverluste zu minimieren. Beurteilung der DGIIN: Die DGIIN befürwortet dieses Ziel gibt aber zu bedenken, dass der jetzige Gesetzentwurf dem Qualitätsziel noch nicht gerecht wird und möchte darlegen, wie die Lösung aussehen kann:
- Softwaresteuerung: Software ohne Definition der Mindeststandards ist wirkungslos Der Entwurf setzt zur Patientensteuerung auf ein standardisiertes, softwarebasiertes Ersteinschätzungssystem (wie z.B. SmED), das für Leitstellen, den Rettungsdienst sowie für Krankenhäuser mit und ohne INZ verbindlich sein soll. Dieses Instrument läuft jedoch Gefahr, sein Ziel zu verfehlen, da zwei wichtige Fragen im Gesetz ungelöst sind: • Fehlende Richtungsentscheidung: Es ist regulatorisch nicht definiert, was die Ersteinschätzung leisten soll. Soll sie starr eine Sektorentrennung (ambulanter Sektor versus stationärer Sektor) erzwingen, oder muss sie abbilden, dass die ambulante Realität gerade außerhalb der regulären Sprechzeiten (abends, nachts, am Wochenende) flächendeckend gar nicht durch Vertragsärzte über alle Fachdisziplinen abgesichert ist? • Fehlende Definition der Mindestdiagnostik: Ein Triage-System kann einen Patienten nicht valide in den ambulanten Bereich (z. B. in eine Notdienstpraxis) steuern, wenn für diese Struktur nicht gesetzlich oder richtlinienbezogen festgelegt ist, welche diagnostischen Mindeststandards (z. B. Röntgen, Basis-Labor, kleine Wundversorgung) dort zwingend vorgehalten werden müssen. Bei Leitsymptomen wie unklarem Abdominalschmerz oder Trauma ist eine sichere ambulante Weichenstellung ohne Diagnostik unmöglich. Ohne diese Vorgaben produziert jede Software entweder Fehlsteuerungen zulasten der Patientensicherheit oder zwingt das Personal mangels Alternativen zur Übertriage in Richtung Notaufnahme. • Für Integrierte Notfallzentren (INZ) und die KV-Akutleitstellen (116117), Rettungsdienst und Leitstellen darf zudem nicht zwingend dasselbe Ersteinschätzungssystem vorgeschrieben werden, da dort völlig unterschiedliche Patientenpopulationen mit abweichenden
Erkrankungswahrscheinlichkeiten beurteilt werden. Entscheidend für die Qualität ist hierbei die Genauigkeit bei der Zuweisung der Versorgungsstrukturen, der daraus resultierende Ent- bzw. Belastungseffet für die Versorgungseinheiten und die aus der Zuweisung resultierende Patientensicherheit. • Die Forderung nach einer vollständigen, strukturierten und medienbruchfreien Weitergabe bereits erhobener Daten wird ausdrücklich unterstützt. Ein Patient darf bei einem Sektorenwechsel nicht erneut von Grund auf neu befragt und dokumentiert werden müssen. Die digitale Vernetzung muss zudem eine transsektorale Nachverfolgbarkeit ermöglichen, damit Patientenpfade über alle Sektoren hinweg auswertbar bleiben – nur so wird das System zu einer evidenzbasierten, lernenden Versorgung. 2. Finanzielle Anreize: Fehlgeleitete ökonomische Steuerung und Haftungsrisiken Die im Entwurf angelegten finanziellen und strukturellen Anreize konterkarieren das Qualitätsziel in allen Sektoren: • Niedergelassene Ärzte: Die Reform lädt zusätzliche Belastungen außerhalb der Regelarbeitszeit auf. Ökonomisch entsteht der Anreiz, Patienten schnell in den stationären Sektor einzuweisen, um die eigene Arbeitsbelastung zu reduzieren, zumal die daraus resultierende vorstationäre Behandlung im Krankenhaus das eigene KV-Budget entlastet. • Krankenhäuser (insbesondere ohne INZ): Da eine echte Vorhaltefinanzierung für Notaufnahmen fehlt und ambulante Notfälle im EBM extrem unterfinanziert sind (und den Krankenhäusern ohne INZ sogar fehlt), bleibt der ökonomische Druck bestehen, Patienten so viel wie möglich stationär aufzunehmen, um die Strukturen wirtschaftlich zu sichern. • Haftungsrechtliche Bedenken: Wegen der unklaren juristischen Haftungsfragen bei abweichenden Ersteinschätzungen (Softwareempfehlung versus klinische Realität) wird das Personal im Zweifel immer den rechtlich sichersten Weg wählen – und das ist für den Rettungsdienst der Transport in die Notaufnahme, für das Krankenhaus ohne INZ die (stationäre) Aufnahme über die Notaufnahme Lösungsvorschlag der DGIIN: Sektorenübergreifende Verantwortlichkeit und korrekte Anreize Um die Qualität der Patientenversorgung und die Effizienz des Systems abzusichern, bedarf es dreier gesetzlicher Nachschärfungen:
Klinische Mindestvoraussetzungen definieren: Es muss gesetzlich klar definiert werden, was eine in die Steuerung einbezogene ambulante Struktur (Notdienstpraxis oder Kooperationspraxis) leisten muss. Entweder wird verbindlich festgelegt, dass diese Praxen über eine definierte Mindestdiagnostik (Bildgebung, Labor) verfügen müssen, um als sichere Zieladresse für unklare Akutfälle angesteuert werden zu dürfen. Wenn diese ambulanten Vorhaltungen flächendeckend aber nicht realisierbar sind, muss das Gesetz stattdessen konsequent auf die vorhandenen Notaufnahmen der Krankenhäuser als primäre Zielstruktur setzen. In diesem Fall ist es jedoch zwingend erforderlich, diese Notaufnahmen und Integrierten Notfallzentren (INZ) dann auch strukturell so einzubinden, dass ihre notwendige Diagnostik- und Vorhalteleistung kostendeckend vergütet wird. Eine Analyse zu den Kosten einer Notaufnahme wurde kürzlich von Kummer et al. (MedKlinIntensivmed Notfmed https://doi.org/10.1007/s00063-026-01477-8) und Schunk et al. (KU Gesundheitsmanagement Juni 2026 kugm_06_online.pdf veröffentlicht
Haftungssicherheit für das steuernde Personal: Klarer gesetzlicher Haftungsausschluss bei der Umsetzung validierter Ersteinschätzungsempfehlungen, um risikovermeidende Übertriage zu verhindern. Die verpflichtende ärztliche Kontrolle von Weiterleiten in den ambulanten Sektor für Krankenhäuser ohne INZ muss gestrichen werden.
Ökonomische Fehlanreize an der Schnittstelle korrigieren: Nach geltendem Recht werden Notfallbehandlungen in Krankenhäusern, die als Einweisung durch einen Vertragsarzt beginnen, aber ambulant enden, über vorstationäre Pauschalen von den Kassen vergütet. Dies erzeugt einen kontraproduktiven Fehlanreiz: Der niedergelassene Sektor schiebt die Versorgungs- und Kostenlast in die Notaufnahmen ab, ohne dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) dafür aufkommen muss. Um diesen Anreiz zur unkritischen Einweisung zu durchbrechen, muss die Finanzierungsverantwortung umgekehrt werden: Wenn ein Vertragsarzt einen Patienten in ein Krankenhaus einweist, sich dort in der Notaufnahme bzw. im INZ aber eine rein ambulante Behandlungsnotwendigkeit herausstellt, muss die Vergütung direkt aus den Honorartöpfen der KV fließen. Sobald die KV die finanzielle Last für solche Einweisungen trägt, entsteht ein wirksamer ökonomischer Anreiz, akute Patienten im ambulanten Netz zu halten oder vor Ort (ggf. telemedizinisch) zu sichten, statt sie unnötig in den stationären Sektor zuzuführen. Der monetäre Hebel wäre also, dass die KV bei Zulassen einer Zubringung in die Notaufnahme auch kostendeckend die für die etwaig entstehende ambulante Notfallbehandlung aufkommt.
Entlastung der Notaufnahmen Aktuell führt eine Fehlsteuerung dazu, dass viele Patientinnen und Patienten die Notaufnahmen und den Rettungsdienst für Anliegen in Anspruch nehmen, die auch ambulant abschließend behandelt werden könnten. • Steuerung vor dem Krankenhauskontakt: Durch die enge informationstechnische Verknüpfung der Rettungsleitstellen (112) und der neuen KV-Akutleitstellen (116117) zu einem gemeinsamen Gesundheitsleitsystem sollen medizinische Anfragen bereits im Vorfeld gefiltert werden. • Ausbau ambulanter Alternativen: Kassenärztliche Vereinigungen (KVs) müssen flächendeckend ein durchgehendes telemedizinisches Beratungs