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title: "DGIIN Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Zwei Kernforderungen: Haftungsausschluss; Mindeststandards"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210852/21-14-00102-32-DGIIN-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - "Germany"
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DGIIN Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Zwei Kernforderungen: Haftungsausschluss; Mindeststandards

DGIIN

Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für internistische Intensiv- und
Notfallmedizin (DGIIN) zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der
Notfallversorgung
BT-Drucksache: 21/6808 im Rahmen der öffentlichen Anhörung am Mittwoch, den 9.
11.2026
Die DGIIN sieht in der Notfallreform einen bedeutsamen und dringend notwendigen Schritt
zur Optimierung der Notfallversorgung in Deutschland. Die DGIIN erkennt aus dem
bisherigen Gesetzesentwurf verschiedene bedeutsame Ziele, deren Erreichen als zwingend
umzusetzen ansieht:
1. Hohe Qualität der Patientenversorgung
2. Entlastung der Notaufnahmen
3. Stärkere Verpflichtung der Vertragsärzte und Kassenärztlichen Vereinigungen
4. Optimierung gesundheitsökonomischer Aspekte
Um die im Entwurf genannten Ziele der Bundesregierung in der Versorgungspraxis
tatsächlich zu erreichen, fordert die DGIIN zwei zentrale Nachschärfungen im vorliegenden
Gesetzesentwurf.
•
Kernforderung 1: Klinisch-rechtliche Sicherheit bei der Patientensteuerung
Softwarebasierte
Ersteinschätzungen
können
derzeit
die
angemessene
Versorgungsebene nicht fehlerfrei auflösen. Algorithmen benötigen zwingend die
gesetzliche Hinterlegung diagnostischer und personeller Mindeststandards (bei
Notdienstpraxen z. B. Bildgebung, Labor) für die Zielstrukturen. Diese liegen für die
Notdienstpraxen derzeit nicht verpflichtend vor. Es muss zudem muss ein klarer
gesetzlicher Haftungsausschluss für das anwendende Personal bei der Umsetzung
validierter Triage-Empfehlungen verankert werden, um eine risikovermeidende
Übertriage in die Notaufnahmen zu vermeiden. Die Anforderungen an die
einzusetzende Software sind weitreichen. Die neu zu etablierende Software muss je
nachdem an welcher Stelle sie eingesetzt wird (116117, Rettungsleitstelle,
Rettungsdienst,
Notaufnahme)
unterschiedliche
Patientenpopulationen
einzuschätzen,
mit
unterschiedlicher
Vortestwahrscheinlichkeit
für
kritische
Erkrankungen: Daher ist ein Einheits-Tool aus Sicht der DGIIN nur dann geeignet, wenn
es für alle diese Indikationen wissenschaftlich hinsichtlich Genauigkeit der Zuweisung
und Patientensicherheit evaluiert ist. Die Ersteinschätzung sollte nicht fallbezogen
sondern als Vorhaltefinanzierung gedacht werden.
•
Kernforderung 2: Steuerndes Finanzierungsmodell an der Sektorengrenze
Auch
bei
einer
gut
funktionierenden
Steuerung
in
die
verschiedenen
Versorgungsebenen wird es immer ambulante Behandlungen in Notaufnahmen
geben, die mit realen Kosten von rund 300 Euro pro Patientenkontakt verbunden sind
(Kummer et al., 2026). Dieses gilt für sich selbst vorstellende Patientinnen und
Patienten als auch für die mit dem Rettungsdienst zugewiesenen. Diese Kosten müssen
den Krankenhäuser mit und ohne INZ zwingend kostendeckend finanziert werden.

Detaillierte Begründung der Kernforderungen Stellungnahme der Deutsche
Gesellschaft für internistische Intensiv- und Notfallmedizin (DGIIN) zum
Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung:

1. Qualität der Patientenversorgung
Das primäre Ziel der Reform ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und
gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen. Akutpatientinnen und -patienten sollen darauf
vertrauen können, zu jeder Zeit unmittelbar eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu
erhalten, was gleichermaßen für den ambulanten wie den stationären Sektor gilt.
•
Bedarfsgerechte Steuerung: Durch die digitale Vernetzung und den Einsatz
softwarebasierter Ersteinschätzungsverfahren (wie z.B. SmED) sollen hilfesuchende Personen
von Beginn an zielgerichtet in die medizinisch gebotene Versorgungsebene gelenkt werden,
um die Patientensicherheit zu erhöhen.
•
Strukturelle Vereinheitlichung: Die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages soll
bundesweit verlässliche Standards und eine einheitliche Qualität der notdienstlichen
Akutversorgung garantieren. Zudem wird die präklinische medizinische Notfallrettung als
eigenständiger Leistungsbereich der GKV verankert.
•
Qualitätsmanagement: Es wird die Etablierung eines einrichtungsübergreifenden
Qualitätsmanagements für Integrierte Notfallzentren (INZ) sowie eine transsektorale
Qualitätssicherung gefordert, um Schnittstellenverluste zu minimieren.
Beurteilung der DGIIN: Die DGIIN befürwortet dieses Ziel gibt aber zu bedenken, dass der jetzige
Gesetzentwurf dem Qualitätsziel noch nicht gerecht wird und möchte darlegen, wie die Lösung
aussehen kann:
1. Softwaresteuerung: Software ohne Definition der Mindeststandards ist wirkungslos
Der Entwurf setzt zur Patientensteuerung auf ein standardisiertes, softwarebasiertes
Ersteinschätzungssystem (wie z.B. SmED), das für Leitstellen, den Rettungsdienst sowie für
Krankenhäuser mit und ohne INZ verbindlich sein soll. Dieses Instrument läuft jedoch Gefahr, sein
Ziel zu verfehlen, da zwei wichtige Fragen im Gesetz ungelöst sind:
•
Fehlende Richtungsentscheidung: Es ist regulatorisch nicht definiert, was die
Ersteinschätzung leisten soll. Soll sie starr eine Sektorentrennung (ambulanter Sektor versus
stationärer Sektor) erzwingen, oder muss sie abbilden, dass die ambulante Realität gerade
außerhalb der regulären Sprechzeiten (abends, nachts, am Wochenende) flächendeckend gar
nicht durch Vertragsärzte über alle Fachdisziplinen abgesichert ist?
•
Fehlende Definition der Mindestdiagnostik: Ein Triage-System kann einen Patienten nicht
valide in den ambulanten Bereich (z. B. in eine Notdienstpraxis) steuern, wenn für diese
Struktur nicht gesetzlich oder richtlinienbezogen festgelegt ist, welche diagnostischen
Mindeststandards (z. B. Röntgen, Basis-Labor, kleine Wundversorgung) dort zwingend
vorgehalten werden müssen. Bei Leitsymptomen wie unklarem Abdominalschmerz oder
Trauma ist eine sichere ambulante Weichenstellung ohne Diagnostik unmöglich. Ohne diese
Vorgaben produziert jede Software entweder Fehlsteuerungen zulasten der
Patientensicherheit oder zwingt das Personal mangels Alternativen zur Übertriage in
Richtung Notaufnahme.
•
Für Integrierte Notfallzentren (INZ) und die KV-Akutleitstellen (116117), Rettungsdienst und
Leitstellen darf zudem nicht zwingend dasselbe Ersteinschätzungssystem vorgeschrieben
werden, da dort völlig unterschiedliche Patientenpopulationen mit abweichenden

Erkrankungswahrscheinlichkeiten beurteilt werden. Entscheidend für die Qualität ist hierbei
die Genauigkeit bei der Zuweisung der Versorgungsstrukturen, der daraus resultierende Ent-
bzw. Belastungseffet für die Versorgungseinheiten und die aus der Zuweisung resultierende
Patientensicherheit.
•
Die Forderung nach einer vollständigen, strukturierten und medienbruchfreien Weitergabe
bereits erhobener Daten wird ausdrücklich unterstützt. Ein Patient darf bei einem
Sektorenwechsel nicht erneut von Grund auf neu befragt und dokumentiert werden müssen.
Die digitale Vernetzung muss zudem eine transsektorale Nachverfolgbarkeit ermöglichen,
damit Patientenpfade über alle Sektoren hinweg auswertbar bleiben – nur so wird das
System zu einer evidenzbasierten, lernenden Versorgung.
2. Finanzielle Anreize: Fehlgeleitete ökonomische Steuerung und Haftungsrisiken
Die im Entwurf angelegten finanziellen und strukturellen Anreize konterkarieren das Qualitätsziel in
allen Sektoren:
•
Niedergelassene Ärzte: Die Reform lädt zusätzliche Belastungen außerhalb der
Regelarbeitszeit auf. Ökonomisch entsteht der Anreiz, Patienten schnell in den stationären
Sektor einzuweisen, um die eigene Arbeitsbelastung zu reduzieren, zumal die daraus
resultierende vorstationäre Behandlung im Krankenhaus das eigene KV-Budget entlastet.
•
Krankenhäuser (insbesondere ohne INZ): Da eine echte Vorhaltefinanzierung für
Notaufnahmen fehlt und ambulante Notfälle im EBM extrem unterfinanziert sind (und den
Krankenhäusern ohne INZ sogar fehlt), bleibt der ökonomische Druck bestehen, Patienten so
viel wie möglich stationär aufzunehmen, um die Strukturen wirtschaftlich zu sichern.
•
Haftungsrechtliche Bedenken: Wegen der unklaren juristischen Haftungsfragen bei
abweichenden Ersteinschätzungen (Softwareempfehlung versus klinische Realität) wird das
Personal im Zweifel immer den rechtlich sichersten Weg wählen – und das ist für den
Rettungsdienst der Transport in die Notaufnahme, für das Krankenhaus ohne INZ die
(stationäre) Aufnahme über die Notaufnahme
Lösungsvorschlag der DGIIN: Sektorenübergreifende Verantwortlichkeit und korrekte Anreize
Um die Qualität der Patientenversorgung und die Effizienz des Systems abzusichern, bedarf es dreier
gesetzlicher Nachschärfungen:
1. Klinische Mindestvoraussetzungen definieren: Es muss gesetzlich klar definiert werden, was
eine in die Steuerung einbezogene ambulante Struktur (Notdienstpraxis oder
Kooperationspraxis) leisten muss. Entweder wird verbindlich festgelegt, dass diese Praxen
über eine definierte Mindestdiagnostik (Bildgebung, Labor) verfügen müssen, um als sichere
Zieladresse für unklare Akutfälle angesteuert werden zu dürfen. Wenn diese ambulanten
Vorhaltungen flächendeckend aber nicht realisierbar sind, muss das Gesetz stattdessen
konsequent auf die vorhandenen Notaufnahmen der Krankenhäuser als primäre Zielstruktur
setzen. In diesem Fall ist es jedoch zwingend erforderlich, diese Notaufnahmen und
Integrierten Notfallzentren (INZ) dann auch strukturell so einzubinden, dass ihre notwendige
Diagnostik- und Vorhalteleistung kostendeckend vergütet wird. Eine Analyse zu den Kosten
einer Notaufnahme wurde kürzlich von Kummer et al. (MedKlinIntensivmed Notfmed
https://doi.org/10.1007/s00063-026-01477-8) und Schunk et al. (KU
Gesundheitsmanagement Juni 2026 kugm_06_online.pdf veröffentlicht
2. Haftungssicherheit für das steuernde Personal: Klarer gesetzlicher Haftungsausschluss bei
der Umsetzung validierter Ersteinschätzungsempfehlungen, um risikovermeidende
Übertriage zu verhindern. Die verpflichtende ärztliche Kontrolle von Weiterleiten in den
ambulanten Sektor für Krankenhäuser ohne INZ muss gestrichen werden.

3. Ökonomische Fehlanreize an der Schnittstelle korrigieren: Nach geltendem Recht werden
Notfallbehandlungen in Krankenhäusern, die als Einweisung durch einen Vertragsarzt
beginnen, aber ambulant enden, über vorstationäre Pauschalen von den Kassen vergütet.
Dies erzeugt einen kontraproduktiven Fehlanreiz: Der niedergelassene Sektor schiebt die
Versorgungs- und Kostenlast in die Notaufnahmen ab, ohne dass die Kassenärztliche
Vereinigung (KV) dafür aufkommen muss. Um diesen Anreiz zur unkritischen Einweisung zu
durchbrechen, muss die Finanzierungsverantwortung umgekehrt werden: Wenn ein
Vertragsarzt einen Patienten in ein Krankenhaus einweist, sich dort in der Notaufnahme bzw.
im INZ aber eine rein ambulante Behandlungsnotwendigkeit herausstellt, muss die
Vergütung direkt aus den Honorartöpfen der KV fließen. Sobald die KV die finanzielle Last für
solche Einweisungen trägt, entsteht ein wirksamer ökonomischer Anreiz, akute Patienten im
ambulanten Netz zu halten oder vor Ort (ggf. telemedizinisch) zu sichten, statt sie unnötig in
den stationären Sektor zuzuführen. Der monetäre Hebel wäre also, dass die KV bei Zulassen
einer Zubringung in die Notaufnahme auch kostendeckend die für die etwaig entstehende
ambulante Notfallbehandlung aufkommt.
2. Entlastung der Notaufnahmen
Aktuell führt eine Fehlsteuerung dazu, dass viele Patientinnen und Patienten die Notaufnahmen und
den Rettungsdienst für Anliegen in Anspruch nehmen, die auch ambulant abschließend behandelt
werden könnten.
•
Steuerung vor dem Krankenhauskontakt: Durch die enge informationstechnische
Verknüpfung der Rettungsleitstellen (112) und der neuen KV-Akutleitstellen (116117) zu
einem gemeinsamen Gesundheitsleitsystem sollen medizinische Anfragen bereits im Vorfeld
gefiltert werden.
•
Ausbau ambulanter Alternativen: Kassenärztliche Vereinigungen (KVs) müssen
flächendeckend ein durchgehendes telemedizinisches Beratungs