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title: "Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. und DIVI/GNPI Stellungnahme zum Kabinettsentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Pädiatrisch validierte Ersteinschätzung gesetzlich verankern"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210856/21-14-00102-34-Gemeinsame-Stellungnahme-bvkj-GDKJ-DIVI-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. und DIVI/GNPI Stellungnahme zum Kabinettsentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Pädiatrisch validierte Ersteinschätzung gesetzlich verankern

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein
Gesetz zur Reform der Notfallversorgung
(Kabinettsbeschluss 22.04.2026) | Aktualisierte Fassung für das parlamentarische Verfahren,
Stand 04.06.2026

Die unterzeichnenden Verbände im Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. und die DIVI
und GNPI begrüßen, dass die Bundesregierung eine Neuordnung der Notfallversorgung in
Deutschland
anstrebt.
Dabei
müssen
unbedingt
die
besonderen
Aspekte
der
notfallmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden. Wo
immer möglich, sollten diese im Notfall von pädiatrisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzten
versorgt werden können. Angesichts der knappen personellen Ressourcen der Kinderkliniken
und der kinder- und jugendärztlichen Praxen muss deren Einsatz in der Notfallversorgung gezielt
und mit Augenmaß erfolgen. Der aktuell vorgelegte Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Reform
der Notfallversorgung leistet das nicht. Es besteht die Gefahr der Schwächung der bestehenden
ambulanten pädiatrischen Versorgung durch Aufbau unnötiger Doppelstrukturen und
andererseits des Verlustes pädiatrischer Expertise in den Notaufnahmen der Kinderkliniken,
wenn diese durch „Integrierte Notfallzentren“ (INZ) ohne pädiatrische Leitung und Besetzung
ersetzt werden sollten.
Physiologische und anatomische Besonderheiten, eine altersspezifische Krankheitspräsentation
und die Notwendigkeit pädiatrisch validierter Ersteinschätzungssysteme machen eine
eigenständig geregelte Notfallversorgung für Kinder und Jugendliche unabdingbar. Zentral für
den gezielten Einsatz von Ressourcen in der Notfallversorgung ist eine verbindliche
standardisierte Ersteinschätzung, die für Kinder validiert und geeignet sein muss und sowohl den
Verweis in die ambulante Regelversorgung als auch die Nichtbehandlung vorsehen muss. Die
vorliegende Stellungnahme bewertet den Kabinettsentwurf aus Sicht der unterzeichnenden
Verbände und benennt die im parlamentarischen Verfahren noch erforderlichen Änderungen
(vgl. auch die Stellungnahmen vom 30.10.2024 und 04.12.2025). Die tatsächlichen
medizinischen Bedarfe und der verantwortungsbewusste Einsatz knapper Personalressourcen
müssen Leitschnur der Reform sein: Leistungen sind bedarfsorientiert zu erbringen, nicht
bedürfnisorientiert. Neue Strukturen müssen sich an vorhandenen personellen Ressourcen
orientieren, da das Personal für eine unkontrollierte Ausweitung der Notfallversorgung in der
konservativen und operativen Pädiatrie nicht zur Verfügung steht.
Forderungen für das parlamentarische Verfahren
Bereits umgesetzt und von uns ausdrücklich begrüßt:
1. Sektorenübergreifende Vernetzung durch INZ (§ 123 SGB V-E) und Rettungsdienst als
GKV-Sachleistung
2. § 133a SGB V-E (Gesundheitsleitsystem): Vernetzung 112/116 117 als integrierte
Leitstelle ohne Parallelstrukturen; Leitstellenaufbaukosten durch GKV und PKV
3. Telemedizinische Unterstützung von INZ ohne KINZ durch Kinder- und Jugendärzte (§
123 Abs. 3 SGB V-E)

Ausschussdrucksache
21(14)102(34)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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Im parlamentarischen Verfahren noch erforderlich:
Kritische Punkte für das parlamentarische Verfahren
▪
Pädiatrisch
validierte
Ersteinschätzung
(§
123c
SGB
V-E):
diese
muss
zugangswegunabhängig (112/116 117/ZNA/KINZ/Bereitschaftsdienst), einheitlich und
verbindlich für Versicherte sein; die geplante G-BA-Richtlinie muss ein pädiatrisch
validiertes System vorschreiben; es muss ein viergliedriger Behandlungspfad einschl.
Nichtbehandlungsoption gesetzlich verankert werden; eine KI-gestützte Abfrage soll
perspektivisch ermöglicht werden; die Leitstellenaufbaukosten müssen durch GKV und
PKV getragen werden; die Ersteinschätzungsentscheidung ist digital so zu
dokumentieren, dass ein erneuter Kontakt oder eine erneute Vorstellung zum selben
Sachverhalt über alle Zugangswege erkannt werden kann.
▪
KINZ an G-BA-Stufe-2-Standorten (§ 123b Abs. 1 SGB V-E): die Kann-Regelung im 1. Satz
ist in eine Sollte-Regelung zu überführen; es ist eine strukturelle und bauliche Trennung
von INZ gesetzlich zu verankern; die Investitionsfinanzierung durch die Länder ist
sicherzustellen.
▪
KINZ an G-BA-Stufe-1-Standorten: ein Aufbau von KINZ ist, sofern für Erreichbarkeit
nach § 123a Abs. 1 Satz 8 SGB V-E erforderlich, vorzusehen, ausgestaltet möglichst mit
Kinder- und Jugendchirurgie bzw. mit telemedizinischer kinder- und jugendchirurgischer
Unterstützung; wo eine KV-Notdienstpraxis nicht realisierbar ist, sind lokal individuelle
Modelle (erweiterter Landesausschuss) vorzusehen; ist die Klinik die einzige
Anlaufstelle, ist eine ausreichende Finanzregelung zu treffen.
▪
Mindestanforderungen für KINZ (§ 123b Abs. 2 und § 123c Abs. 1 SGB V-E): die
Ersteinschätzungsregelung für Erwachsene ist für Kinder abzulehnen; es ist ein
pädiatrisch validiertes Triagesystem vorzusehen; darüber hinaus fachärztliche Leitung,
altersgerechte Infrastruktur, integrierte KV-Notfallpraxis, Kooperationsvertrag mit
Intensivstation/ Kinder- und Jugendchirurgie, Kooperationsverträge mit nieder-
gelassenen Fachärztinnen und Fachärzten im Einzugsgebiet, soweit möglich und
regional sinnvoll.
▪
Basis-Notfallversorgung nach G-BA-Stufe 1: Es ist ein gesetzlicher Rahmen unterhalb
der KINZ-Schwelle zu schaffen; Versorgungsrecht, Qualitätsmindeststandards und
Vergütung sichern.
▪
Keine Doppelstrukturen schaffen: Die Öffnungszeiten der Notdienstpraxen haben sich
entsprechend an der örtlichen Verfügbarkeit von niedergelassenen Kinder- und
Jungendärzten/-innen sowie am regionalen Bedarf zu orientieren. Es dürfen
insbesondere keine Doppelstrukturen während der Öffnungszeiten von Kinder- und
Jugendarztpraxen entstehen.
▪
Aufwandsadäquate Finanzierung (§§ 75 Abs. 1b, 105 Abs. 1a/1b, 120 Abs. 1 SGB V):
Die Übernahme von Notfalldiensten durch Kliniken/Abteilungen für Kinder- und
Jugendmedizin außerhalb der KV-Notdienstzeiten ist gängige Praxis. Die Finanzierung
muss aufwandsadäquat garantiert werden. Die Vergütung der fachärztlichen Leistungen

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im Not- und Bereitschaftsdienst, wie sie derzeit im EBM festgelegt ist, ist nicht
kostendeckend und bei weitem zu niedrig. Für die Kliniken muss – wie für
Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen in §105 (1b) geregelt – die
gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, ebenfalls mit den Krankenkassen
zusätzliche Mittel zweckgebunden zur Förderung von Strukturen des Notdienstes
vereinbaren zu können.
▪
Telemedizin: ist ausschließlich als Arzt-zu-Arzt-Konsil vorzusehen; die Verfügbarkeit,
Qualität, Dokumentation und Vergütung ist in Vereinbarung nach § 367 Abs. 1
verbindlich zu regeln. Ein aufsuchender Dienst (in der Pädiatrie nicht mehr praktiziert)
oder ein ganztägiger Hausbesuchsdienst durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
(medizinisch nicht erforderlich und personell nicht realisierbar) ist abzulehnen;
abzulehnen sind auch 24/7-Dienste aus der vertragsärztlichen Versorgung parallel zu
Praxisöffnungszeiten oder ein 24/7-Videodienst für Eltern (personell nicht realisierbar).
▪
Medikamentenabgabe: Es ist äquivalentes Dispensierrecht für KINZ wie für INZ-
Notdienstpraxen umzusetzen; die Finanzierung der Vorhaltung und Herausgabe muss
geklärt werden. ▪ Pädiatrische Standards im Rettungsdienst: Es sind verbindliche
Mindeststandards für pädiatrische Notfallkompetenz in der bundeseinheitlichen
Rettungsdienstrahmenregelung festzulegen.
▪
Begrenzung der „Notfall“-Versorgung: Eine verbindliche Steuerung in die
Regelversorgung, wo immer möglich, ist anzustreben; keine Ausweitung, sondern eine
Konzentration auf zeitkritische Vorstellungsanlässe muss das Ziel sein; neue Angebote
sollten nur im Rahmen vorhandener personeller Ressourcen ermöglicht werden.
▪
Auswirkungsanalyse: Im Gesetzgebungsverfahren ist eine Auswirkungsanalyse
vorzusehen, die den regionalen Bedarf sowie eine realistische Einschätzung der
verfügbaren pädiatrischen Personalressourcen und der realistisch aufbaubaren KINZ-
Anzahl in Deutschland abbildet.
▪
Information der Bevölkerung und Patientensteuerung: Hilfesuchende und Eltern sind
über Zuständigkeiten, Abläufe und die verbindliche Wirkung der Ersteinschätzung zu
informieren. Die Verantwortung für eine sachgerechte Inanspruchnahme darf nicht
einseitig auf die Leistungserbringer verschoben werden.
Konkrete Forderungen mit Begründungen
1. Verbindliche pädiatrisch validierte Ersteinschätzung (§ 123c SGB V-E)
Die Ersteinschätzung muss zugangswegunabhängig gelten – über 112, 116 117, ZNA, KINZ oder
Bereitschaftsdienst – und für Versicherte verbindlichen Charakter haben. Standardisierte
Erwachsenen-Triagesysteme sind für Kinder ungeeignet (abweichende Vitalparameter-
Normwerte, Schmerzerfassung, Symptomgewichtung). § 123c, Absatz 1 SGB V-E verpflichtet den
G-BA aber lediglich zu einer Richtlinie für eine Ersteinschätzung für Erwachsene. Die geplante G-
BA-Richtlinie muss ein pädiatrisch validiertes System vorschreiben; eine standardisierte Abfrage
soll perspektivisch KI-gestützt erfolgen. Die Entscheidung ist digital zu dokumentieren. Die
Aufbaukosten der Akutleitstellenstrukturen sind von GKV und PKV zu tragen. Gesetzlich
vorzugeben ist ein viergliedriger Behandlungspfad: (1) Sofortiger Notfall – unmittelbare
Behandlung/stationäre Aufnahme. (2) Dringend – Versorgung innerhalb 24 Stunden. (3)

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Mittelfristig – Verweis in die Regelversorgung. (4) Nicht behandlungsbedürftig – kein ärztlicher
Kontakt.
2. KINZ und KV-Sicherstellungsauftrag (§§ 123b, 75 Abs. 1b SGB V-E)
G-BA-Stufe-2-Standorte verfügen über pädiatrischen Präsenzdienst rund um die Uhr,
spezialisierte Kinderkrankenpflege und Intensivkapazitäten. Ein KINZ-Aufbau ist dort strukturell
möglich, verhältnismäßig und medizinisch geboten; § 123b Abs. 1, Satz 1, SGB V-E ist für diese
Standorte daher von einer Kann- in eine Sollte-Regelung zu überführen. KINZ sind strukturell
und baulich von INZ zu trennen und möglichst an Kliniken mit Kinder- und Jugendchirurgie
anzusiedeln; Investitionen finanzieren die Länder.
An G-BA-Stufe-1-Standorten mit etablierter KV-Notfallpraxis sollten KINZ aufgebaut werden,
sofern die Erreichbarkeit nach § 123a Abs. 1 Satz 8 SGB V-E es erfordert. Wo eine KV-
Notdienstpraxis nicht realisierbar ist, sind lokal individuelle Modelle durch den erweiterten
Landesausschuss zu genehmigen. Ist die Klinik die einzige Anlaufstelle, muss eine ausreichende
Finanzregelung sichergestellt werden. Der Sicherstellungsauftrag für den Notdienst zu
sprechstundenfreien Zeiten liegt gemäß § 75 Abs. 1b SGB V bei den KVen – das schließt die
Einrichtung von verpflichtenden Doppelstrukturen zu Sprechstundenzeiten aus. Die Übernahme
durch Kliniken/Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin außerhalb der KV- Notdienstzeiten
ist gängige und anerkannte Praxis. Die Finanzierung muss jedoch aufwandsadäquat garantiert
werden: Neue Strukturen dürfen die bestehende Minderfinanzierung nicht zementieren. Die für
die KINZ-Zuweisung zuständigen Landesausschüsse müssen bei ihren Entscheidungen über
Aufbau, Standortzuweisung und Anforderungen von KINZ pädiatrischen Sachverstand
einbeziehen; ohne kinder- und jugendmedizinische Fachkompetenz im Verfahren sind
sachgerechte Versorgungsentscheidungen nicht zu gewährleisten.
3. Basis-Notfallversorgung an G-BA-Stufe-1-Standorten
Kliniken/Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin mit G-BA-Notfallstufe 1 leisten eine
unverzichtbare wohnortnahe Notfallversorgung. Der Entwurf enthält keinen eigenständigen
Rahmen für pädiatrische Basisversorgung unterhalb der KINZ-Schwelle. Diese Kliniken müssen
auch ohne KINZ-Zertifizierung Kinder und Jugendliche in Notfallsituationen behandeln dürfen
und hierfür angemessen vergütet werden. Je nach regionalen Gegebenheit