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title: "Gemeinsame Stellungnahme von DGINA, DGIIN, DIVI, AKTIN, DNVF, GMDS und TMF zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; drei Nachschärfungen für Praxiswirksamkeit"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
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  - "Germany"
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Gemeinsame Stellungnahme von DGINA, DGIIN, DIVI, AKTIN, DNVF, GMDS und TMF zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; drei Nachschärfungen für Praxiswirksamkeit

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Gemeinsame Stellungnahme zum Kabinettsentwurf des
Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 22. April 2026

Die unterzeichnenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbünde mit Schwerpunkt
in der Notfallmedizin, in Digitalisierung, Medizinischer Informatik, Register- und
Versorgungsforschung begrüßen den vorliegenden Kabinettsentwurf zur Reform der
Notfallversorgung vom 22. April 2026.
Er übernimmt wesentliche Punkte aus unseren Stellungnahmen und lenkt die dringend
notwendige Reform der Notfallversorgung in die richtige Richtung.
Der Kabinettsentwurf setzt zentrale, seit Jahren fachlich begründete und aus der
Versorgungspraxis geforderte Reformelemente um: die digitale Vernetzung der Rufnummern
112 und 116117 in einem Gesundheitsleitsystem, den Aufbau Integrierter Notfallzentren (INZ),
eine qualifizierte und softwarebasierte Ersteinschätzung, digitale Fallübergaben, den
Versorgungskapazitätennachweis sowie die Neuordnung der medizinischen Notfallrettung als
Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Notfallversorgung ist transsektoral
Notfallversorgung ist nicht auf Versorgungssektoren begrenzt! Sie ist ein zeitkritischer und
transsektoraler Versorgungspfad, der aus Sicht der Patientinnen und Patienten gedacht
werden muss: vom telefonischen Erstkontakt (112/116117), über Rettungsdienst /
Notfallmanagement bis zur ambulanten oder stationären Behandlung, dabei häufig mit
Übergaben zwischen Kassenärztlichem Bereitschaftsdienst, Rettungsdienst und Notauf-
nahmen, bzw. Krankenhausstrukturen. Der Gesetzentwurf adressiert diese Vernetzung grund-
sätzlich, braucht aber eine klarere Operationalisierung auf regionaler Ebene, damit die
Reformziele (effiziente Ressourcennutzung, bessere Patientensteuerung, höhere Versor-
gungsqualität) tatsächlich erreicht werden.
Wir unterstützen das Zielbild einer “vernetzten, digitalen und standardisierten Notfall-
versorgung” ausdrücklich. Aus Sicht der zeichnenden Organisationen sind dafür jedoch drei
gezielte Nachschärfungen erforderlich, die die Reform in der Versorgungspraxis wirksam,
messbar und nachhaltig machen:

Ausschussdrucksache
21(14)102(33)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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zum Kabinettsentwurfes des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 22. April 2026

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1. Transsektorale, regionale Qualitätssicherung mit bundesweitem Benchmarking
(G-BA-Mandat präzisieren).

2. Datenverfügbarkeit und datenschutzkonforme Verknüpfung für Versorgung sowie für
transsektorale Qualitätssicherung und Versorgungsforschung ermöglichen (im
Zusammenspiel mit Medizinregistergesetz (MRG), Gesetz für Daten und digitale
Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) und European Health Data Space (EHDS)).

3. Interoperabilität bundesweit einheitlich und verbindlich umsetzen durch Stichtage,
Nachweisführung und Bonus/Malus-Anreize.

Die genannten Punkte werden im Folgenden näher ausgeführt.

Punkt 1: Transsektorale, regionale Qualitätssicherung und Versorgungsforschung -
regional denken und bundesweit vergleichbar machen
Problem:
Der
Kabinettsentwurf
schafft
neue
Strukturen
(INZ, Akutleitstellen)
und
ordnet
Verantwortlichkeiten
im
Notfallmanagement
neu.
Parallel
laufende
Struktur-
und
Finanzierungsänderungen
im
Gesundheitssystem,
verändern
Anreizlagen
und
Inanspruchnahme. Gerade deshalb muss Qualität nicht nur innerhalb einzelner Sektoren,
sondern entlang des regionalen Notfallpfads betrachtet werden: Steuerungsgüte,
Zeitkritikalität, Ergebnisqualität, Patientensicherheit, Vermeidung unnötiger Transporte sowie
vermeidbare Einweisungen, Wiedervorstellungen und angemessene Weiterleitung in die
richtige Versorgungsebene.
Forderung:
Qualität muss dort gemessen werden, wo Versorgung stattfindet: in der Region und über die
Sektorengenzen hinweg. Wir schlagen vor, den Auftrag zur Durchsetzung und kontinuierlichen
Prüfung von Qualitätsanforderungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
gemäß § 137 SGB V im Notfallreformgesetz ausdrücklich um eine transsektorale, regionale
Perspektive zu ergänzen und zu präzisieren.
Konkreter Umsetzungsvorschlag:
•
Der G-BA wird bei Aufgaben der gesetzlichen Qualitätssicherung inklusive Entwicklung
transsektoraler Qualitätsindikatoren bereits durch ein fachlich unabhängiges Institut
nach § 137a SGB V unterstützt. Auch für die Evaluation der Notfallversorgung sollte
deshalb eine unabhängige, wissenschaftlich ausgewiesene und vom G-BA
beauftragbare
Struktur
vorgesehen
werden
–
in
Kooperation
mit
Registerinfrastrukturen,
Versorgungsforschung
und
notfallmedizinischer
Fachgesellschaftsexpertise. Ziel wäre die regelmäßige und verpflichtende Erstellung
standardisierter,
transsektoraler,
regionaler
Qualitätsberichte
(KV-Notdienst/
Akutleitstelle, Rettungsdienst, INZ/Notaufnahme) mit bundesweitem Benchmarking.

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•
Versorgungsforschung
systematisch
verankern:
Qualitätssicherung
und
gemeinwohlorientierte Versorgungsforschung sollen in einem lernenden System
zusammengeführt werden, um Reformwirkungen zeitnah sichtbar zu machen und ein
evidenzbasiertes Nachsteuern zu ermöglichen.
Mehrwert:
•
Unabhängigkeit der Qualitätssicherung.
•
Messbare Verbesserung statt Strukturdebatte: Erfolg wird anhand belastbarer
Indikatoren überprüfbar.
•
Patientensicherheit: Übergaben und Schnittstellen werden zu “Nahtstellen”, weil ihre
Qualität explizit gemessen und verbessert wird.
•
Akzeptanz: Transparente regionale Vergleichbarkeit erhöht Vertrauen und erleichtert
gezielte Unterstützung statt pauschaler Sanktionen.

Punkt 2: Datenverfügbarkeit und datenschutzkonforme Verknüpfung für Versorgung
sowie für transsektorale Qualitätssicherung und Versorgungsforschung ermöglichen
Problem:
Transsektorale Qualitätssicherung und Versorgungsforschung sind ohne verknüpfbare Daten
entlang des Versorgungspfads nicht möglich. Der Kabinettsentwurf setzt auf digitale
Notfalldokumentation, digitale Fallübergaben, Versorgungskapazitätensnachweise und TI-
Anbindung – das ist richtig, reicht aber ohne klare Regelungen zur datenschutzkonformen
Sekundärnutzung
und
regionalen
Datenverknüpfung
nicht
aus.
Das
Gesundheitsdatennutzungsgesetz
(GDNG)
schafft
bereits
neue
Möglichkeiten,
Gesundheitsdaten
für
gemeinwohlorientierte
Zwecke
zu
erschließen
und
für
Qualitätssicherung und Forschung zu nutzen. Zugleich zielen aktuelle Gesetzesinitiativen wie
das Medizinregistergesetz (MRG) und das Gesetz für Daten und digitale Innovation im
Gesundheitswesen (GeDiG) auf einheitliche Standards, Qualitätsanforderungen und bessere
Nutzbarkeit der Daten, z.B. für Register.
Forderung:
Daten müssen dort zusammengeführt werden dürfen, wo Versorgung gemeinsam erbracht
wird – regional und transsektoral – ohne dass Personen identifizierbar werden. Wir regen an,
im Notfallreformgesetz eine klarstellende Rechtsgrundlage zu schaffen, die die regionale
Verknüpfung
von
Daten
aus
Akutleitstellen/KV-Notdienst,
Rettungsdienst
und
Notaufnahmen/INZ für Qualitätssicherung und gemeinwohlorientierte Versorgungsforschung
ermöglicht - unter strengen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und bei
gewährleistetem Widerspruchsrecht.
Konkreter Umsetzungsvorschlag:
•
Schaffen eines Erlaubnistatbestands für die sektorübergreifende, transsektorale
Verknüpfung von Patientendaten über die Forschungs-ID (Falls diese nicht kommt über
den unveränderlichen Teil der KV-Nummer) unter der Bedingung, dass die
Leistungserbringer und Auswertestellen nicht auf die Identität einer Person
zurückschließen können. (Ausschluss der Re-Identifizierung durch technische und
organisatorische Maßnahmen).

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•
Die
Verknüpfung
soll
ausschließlich
zweckgebunden,
mit
unabhängiger
Vertrauensstelle, technischer und organisatorischer Trennung von Identitäts- und
Versorgungsdaten, Protokollierung, Datenschutz-Folgenabschätzung und Ausschluss
der Re-Identifizierung durch Leistungserbringer, Auswertestellen und Forschende
erfolgen.
•
Überregionale Vergleichbarkeit: Bereitstellung anonymisierter oder aggregierter und
methodisch harmonisierter Datensätze für bundesweite Benchmarking-Analysen und
Versorgungsforschung.
Mehrwert:
•
Wirksamkeitsnachweis für Steuerungswirkung der Reformen: Steuerung, Wartezeiten,
Transport- und Einweisungsquoten sowie Ergebnisqualität werden objektiv bewertbar.
•
Schnelles Lernen: Regionale “Best Practices” werden sichtbar und übertragbar.

Punkt 3: Interoperabilität bundesweit einheitlich und verbindlich umsetzen durch
Stichtage, Nachweisführung und Bonus/Malus-Anreize.
Problem:
Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Kabinettsentwurf Digitalisierung, medienbruchfreie
Fallübergabe und Standardisierung als zentrale Hebel benennt – einschließlich der digitalen
Vernetzung im Gesundheitsleitsystem und der Förderung digitaler Infrastruktur. Erfahrungen
aus der Praxis zeigen jedoch: Gute Standards entstehen schneller als ihre Umsetzung. Ohne
klare Fristen und wirksame Anreize bleibt Interoperabilität häufig projektförmig, heterogen und
regional zufällig.
Forderung:
Interoperabilität muss verbindlich werden – mit klaren Stichtagen und spürbaren Anreizen. Sie
ist Voraussetzung für Patientensicherheit, weil Informationsverluste an Schnittstellen, nicht
verfügbare Kapazitätsdaten, nicht vergleichbare Ersteinschätzungen oder fehlende
Rückmeldungen unmittelbar Versorgungsentscheidungen beeinflussen.
Wir schlagen vor, die Einführung der für die Akut- und Notfallmedizin notwendigen
Dokumentations- und Interoperabilitätsstandards durch ein Bonus-/Malus-System zu
flankieren – gekoppelt an eine Stichtagsregelung für Regionen/Versorgungsverbünde.
Konkreter Umsetzungsvorschlag:
•
Bestehende interoperable Fachstandards sektorübergreifend verbindlich nutzen: Für
Dokumentation, Datenaustausch, digitale Fallübergaben und Qualitätssicherung in der
Akut- und Notfallversorgung sollten sektorenübergreifend einheitliche interoperable
Datensätze genutzt werden, die aus dem bereits konsentierten interoperablen
Datensatz Notfalldokumentation der Fachcommunity (DIVI, DGINA, AKTIN) abgeleitet
werden.
•
Stichtag + Nachweisführung: Festlegung eines bundesweiten Termins, bis zu dem die
interoperable
Kommunikation
zwischen
Akutleitstelle/KV-Notfallpraxen,
Rettungsdienst/Leitstellen,
INZ/Notaufnahmen/Krankenhäusern
funktionsfähig

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nachgewiesen sein muss (inkl. definierter Mindestfunktionen für Datenaustausch und
standardisierte Ersteinschätzung).
•
Bonus
für
frühe
Umsetzung:
Zeitlich
begrenzter
finanzieller
Bonus
für
Regionen/Leistungserbringer, die vor dem Stichtag die Interoperabilität nachweisen
können.
•
Malus bei verspäteter Umsetzung: Vergütungsrelevante Abschläge oder strukturelle
Sanktionen bei nicht fristgerechter Umsetzung, damit der erforderliche Druck über die
Leistungserbringer an die Hersteller weitergegeben wird.
Mehrwert:
•
Tempo und Verbindlichkeit: Interoperabilität wird zur Regel- statt zur Ausnahme.
•
Gleichwertige
Lebensverhältnisse:
Weniger
regionale
“Digital-Kluft”,
mehr
bundesweite Mindeststandards.
•
Effizienz
und
Patientensicherheit: