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title: "DIVI Stellungnahme zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; Objektive Qualitätssicherung durch unabhängige Stelle gefordert."
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
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  - "Germany"
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DIVI Stellungnahme zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; Objektive Qualitätssicherung durch unabhängige Stelle gefordert.

Microsoft Word - DIVI Stellungnahme NotfallG_20.05.2026_FINAL

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Stellungnahme
zum
Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 22.04.2026

Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensivmedizin und Notfallmedizin (DIVI)
begrüßt die Korrekturen des Referentenentwurfs für das geplante Gesetz zur Reform der
Notfallversorgung und bewertet insbesondere die folgenden Punkte positiv:
-
Änderung im Bereich der Zentralen Ersteinschätzungsstelle (ZES): Verbindliche
Festlegung der fachlichen Verantwortung und fachlichen Leitung der zentralen
Ersteinschätzungsstelle durch das Krankenhaus
-
Korrektur der wesentlichen Bestimmungen für das Gremium der medizinischen
Notfallrettung: Erteilung des Stimmrechts für Leistungserbringer, Fachgesellschaften
und -verbände
-
Ergänzung der Vorgaben für die Erstellung der G-BA Richtlinie für die zentrale
Ersteinschätzung: Erteilung eines Stellungnahmerechts für die Fachgesellschaften
Aus Sicht der DIVI besteht jedoch in den folgenden vier Eckpunkten ein weiterer, hoch
relevanter Korrekturbedarf:

1. Qualitätssicherung
Im Referentenentwirf ist aktuell die Wahrung der Objektivität und Neutralität in den
beschriebenen Verfahren der Qualitätssicherung weder für die medizinische Notfallrettung
(§30, §133), noch für das Gesundheitsleitsystem (§133) oder die integrierten Notfallzentren
(INZ/KINZ) (§123) gegeben:
So soll die Datenstelle zur Qualitätssicherung der medizinischen Notfallrettung auf
Bundesebene (§133d) beim GKV-Spitzenverband alloziert werden; eine objektive Evaluation
kann hier nur durch eine neutrale und unabhängige Datenstelle erfolgen, die an einer
Bundesbehörde angesiedelt sein sollte.
Im Gesundheitsleitsystem soll ein gemeinsames Qualitätsmanagementsystem zur ständigen
Evaluation der Abfragesysteme eingeführt werden; die Evaluation der Kriterien, wie u.a.
Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, Häufigkeit der Inanspruchnahme,
Vermittlungsquote, soll allein durch die KVen erfolgen. Auch in diesem Kontext ist eine
objektive und neutrale Evaluation durch eine von den Leistungsträgern unabhängige Stelle zu
fordern.
In den INZ/KINZ schließlich soll sich die Evaluation ebenso isoliert nur auf die Notdienstpraxen
beziehen und damit durch den Leistungsträger der ambulanten Notfallversorgung selbst
erfolgen. Zur Qualitätssicherung in den INZ/KINZ ist demgegenüber eine übergeordnete,
neutrale Berichterstellung des gesamten INZ/KINZ zu definierten Key Performance Indicators
an das BMG erforderlich.

Ausschussdrucksache
21(14)102(30)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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2. Struktur der INZ/KINZ
Die Etablierung von Integrierten Notfallzentren (INZ, KINZ) als sektorübergreifende
Notfallversorgungsstrukturen wird in der Umsetzung der Notfallreform eine zentrale Rolle
spielen.
a) Governance Struktur der INZ/KINZ
Für eine strukturierte Prozesssteuerung innerhalb dieser INZ/KINZ ist aus Sicht der DIVI die
geplante Governance-Struktur nicht zielführend, da diese in einer Kooperationsvereinbarung
zwischen kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhaus geregelt werden soll. Um stringente
Prozessabläufe in der Patientensteuerung sowie der fachlichen Akut- und Notfallversorgung
innerhalb des INZ/KINZ sicherstellen zu können, ist es erforderlich, dass die fachliche und
organisatorische Leitung der INZ/KINZ den Krankenhäusern obliegt. Dies gilt insbesondere für
Ausfallszeiten der Notdienstpraxen zur Sicherstellung des Betriebs der ambulanten
Notfallversorgung, die sich durch die Änderungen der Strukturen in der notdienstlichen
Akutversorgung (§75ff) ergeben werden. Da der Einsatz video-unterstützter/telemedizinischer
Versorgungsangebote für u.a. das wachsende Kollektiv geriatrischer Patienten nicht geeignet
ist und im aufsuchenden Dienst auch nicht-ärztliches Personal eingesetzt werden soll, ist
zudem ein weiterer Anstieg der Zuweisungen in die Notaufnahmen der Krankenhäuser zu
erwarten. Daher ist aus Sicht der DIVI die gesetzliche Festlegung der Governance Struktur
der INZ/KINZ eine conditio sine qua non für die Sicherstellung der Qualität in der Akut- und
Notfallmedizin an jedem INZ-/KINZ Standort in Deutschland.

b) Notaufnahme im INZ/KINZ: Struktur und Personalmindeststandards
Die Notaufnahme als eigenständige Versorgungsstruktur sollte deutlicher adressiert werden:
Eine eigenständige Abbildung mit Fachabteilungsschlüssel und spezifischer Leistungsgruppe
würde Leistungen, Vorhaltekosten und Qualitätsanforderungen transparenter machen und so
eine sachgerechte Planung und Steuerung der Notfallversorgung ermöglichen.
Die Notaufnahme wird als funktionaler Teil der Krankenhausversorgung und als Bestandteil
des
INZ
beschrieben,
erhält
aber
keinen
eigenständigen
Status
mit
eigener
Abteilungscodierung oder Leistungsgruppe. Dadurch bleiben Leistungen, Vorhaltekosten und
Qualitätsanforderungen der Notaufnahme im System nur begrenzt transparent. Die klare
Abbildung der Notaufnahme als eigenständige Versorgungsstruktur (Fachabteilungsschlüssel,
eigene Leistungsgruppe), die eine differenzierte Planung, Steuerung und Vergütung der
Notfallversorgung auf Augenhöhe mit anderen Leistungsbereichen ermöglichen würde, fehlt.
Über die im Entwurf vorgesehenen Mindestanforderungen für Notdienstpraxen hinaus sind
klar definierte Personalmindeststandards in den Notaufnahmen der INZ/KINZ der
Krankenhäuser (ärztlich und pflegerisch) mit entsprechender Refinanzierung dringend
erforderlich, da die neuen Strukturen ohne ausreichend qualifiziertes Personal ihre
intendierten Qualitätsverbesserungen nicht erreichen werden.
Der Entwurf sieht zwar Mindestanforderungen für die sachliche und personelle Ausstattung
der Notdienstpraxen vor. Für die Notaufnahmen der INZ/KINZ werden aber keine eigenen,
spezifischen Personalmindeststandards (z.B. Facharztpräsenz in definierten Zeiten,
notfallmedizinische Spezialisierung, Schlüssel für Notfallpflege) festgelegt. Ebenso fehlt eine
ausdrückliche Verknüpfung solcher Standards mit einer gesicherten Refinanzierung.

3

3. Strukturierte Ersteinschätzung
Patientensicherheit und Triagerisiken sollten als eigener Schwerpunkt hervorgehoben werden.
Die geplante stärkere Steuerung der Notfälle über Telemedizin, aufsuchende Dienste und
restriktivere Transport- und Aufnahmepfade muss durch klare klinische Sicherheitsnetze
flankiert werden (Red-Flag-Kriterien, Maximalwartezeiten, verpflichtende Audits), um
insbesondere vulnerable Patientengruppen und dynamische Krankheitsbilder im Kontext der
Patientensicherheit vor einer fehlerhaften Ersteinschätzung (u.a. Untertriage) und
Verzögerungen in der Notfallversorgung zu schützen.
Der Entwurf benennt zwar eine qualifizierte, standardisierte und softwarebasierte
Ersteinschätzung und sieht eine Evaluation der Auswirkungen auf die Patientenversorgung
vor. Es fehlen aber konkrete, klinisch greifbare Sicherheitsnetze: So fehlen u.a. explizite Red-
Flag-Konstellationen für Hochrisikofälle, verbindliche Maximalwartezeiten für bestimmte
Dringlichkeitsstufen und klar normierte Audit-/Meldepflichten für schwere unerwünschte
Ereignisse im Zusammenhang mit Fehl- oder Untertriage.
Die besondere Gefährdung vulnerabler Gruppen und dynamischer Krankheitsbilder wird nicht
als eigener Steuerungsmaßstab hervorgehoben; Patientensicherheit erscheint eher implizit,
nicht als explizite Leitgröße der Steuerungslogik.

4. Finanzierung und Kosten der Notfallversorgung
Im
korrigierten
Gesetzesentwurf
werden
unverändert
nur
die
Finanzierung
des
Sicherstellungsauftrages der KV: (§75 1b), 1c); §133 a) und die Förderung der von den KVen
verantworteten Einrichtungen und Stellen innerhalb der INZ/KINZ berücksichtigt.
Es fehlt jedoch die notwendige Anschubfinanzierung der Investitionen in die digitale
Infrastruktur der Leistungserbringer in den INZ/KINZ. Darüber hinaus sind die Vorhaltekosten
für Personal (Ärztliches Personal/Notfallpflege) und sachliche Ausstattung der Zentralen
Notaufnahmen der Krankenhäuser nicht abgebildet: Aus der Perspektive der DIVI ist daher im
ersten
Schritt
die
Einführung
des
Notaufnahme-Fachabteilungsschlüssels
für
die
flächendeckende Erfassung von Diagnosen, Leistungen und Kosten erforderlich. Für die
Sicherstellung der Finanzierung der stationären Notfallversorgung ist nachfolgend die
Einführung der Leistungsgruppe Notfallmedizin (LG65) oder die Einführung eines INZ/KINZ-
Budgets unabdingbar, um die Vorhaltekosten in den Zentralen Notaufnahmen der INZ/KINZ
abzubilden.

5. Digitale Vernetzung der Leistungsträger

Die Umsetzung der geplanten digitalen Vernetzung zwischen den Sektoren in der Notfall- und
Akutversorgung über die Dienste der Telematik Infrastruktur setzt eine standardisierte,
interoperable und einheitliche Datenerfassung in Präklinik, Leitstelle, ambulanter und
stationärer Notfallversorgung voraus. Als wesentliche Voraussetzung wird daher die
Einführung
einer
standardisierten,
einheitlichen
digitalen
Notfalldokumentation
im
interoperablen Datenformat inklusive eines pädiatrischen Notfalldatensatzes gefordert. Ein
langjährig, in der Praxis der Notaufnahmen bewährtes und skalierbares, digitales und system-
unabhängiges Konzept liegt dazu grundsätzlich vor (1-3). Die Ausweitung auf ein digitales,
interoperables Protokoll der Leitstellen und ebenso auf einen einheitlichen Datensatz der
Notfallbehandlung in der notdienstlichen Akutversorgung durch die KVen ist möglich.

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Schließlich sollte auf dieser Basis die Einführung eines bundesweiten Notfallregisters
umgesetzt werden, um die o.g. Eckpunkte der objektiven Qualitätssicherung in allen
Versorgungsbereichen abzubilden und zudem Benchmarking, Kostenanalysen sowie
Forschung, u.a. in den Schwerpunkten Versorgungsforschung, Public Health und Surveillance,
durchführen zu können. Dies setzt die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Daten aus Notfall-
und Akutversorgung in allen Sektoren, z.B. über das Forschungsdatenzentrum Gesundheit,
voraus.
Letztlich gewährleistet die interoperable und sektorenübergreifende Dokumentation nach
einheitlichen und verbindlichen Standards in der gesamten digitalen Rettungskette (4) ein
effizientes Qualitätsmanagement, schafft Transparenz und stellt somit die Voraussetzung für
eine kontinuierliche Optimierung der Versorgungsqualität in der Notfallversorgung in
Deutschland dar.

Zusammenfassend bedarf es aus Sicht der DIVI einer Revision des Referentenentwurfs in den
o.g. fünf Eckpunkten. In Bezug auf die Eckpunkte „Qualitätssicherung“ (1.) und „Digitale
Vernetzung der Leistungsträger“ (5.) wird an dieser Stelle explizit auf die gemeinsame
Stellungnahme
der
Fachgesellschaften
DIVI,
DGINA
(Deutsche
Gesellschaft
für
Notfallmedizin), DGIIN (Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und
Notfallmedizin), AKTIN (Aktionsbündnis zur Verbesserung der Kommunikations- und
Informationstechnologie in der Intensiv- und Notfallmedizin), GMDS (Deutsche Gesellschaft
für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie), TMF (Technologie- und
Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung) und DNVF (Deutsches
Netzwerk Versorgungsforschung) verwiesen. Für die Bearbeitung der Ergänzungen steht die
DIVI als übergeordnete Fachgesellschaft mit ihrer umfangreichen Expertise jederzeit zur
Verfügung.

Literatur
1. Brammen D, Dewenter H, Heitmann KU, Thiemann V, Majeed RW, Walcher F, Röhrig R, Thun
S. Mapping Equivalence of German Emergency Department Medical Record Concepts with
SNOMED CT After Implementation with HL7 CDA. Stud Health Technol Inform. 2017; 243:175-
179. PMID: 28883195.
2. Brammen D, Eggert P, Lucas B, Heermann-Langford L, McClay JC. Comparing the German
Emergency Department Medical Record with the US HL7 Dat