Johanniter-Unfall-Hilfe fordert Aufnahme spezieller ambulanter Notfallversorgung in §30 Abs.2 SGB V in Berlin; Lücke zwischen Akut- und Notfallversorgung schließen
Aus Liebe zum Leben
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Stellungnahme der Johanniter-Unfall-Hilfe
Berlin, 7. September 2026
Die Johanniter-Unfall-Hilfe ist seit fast 75 Jahren in den unterschiedlichsten sozialen und karitativen Bereichen aktiv. Mit über 44.000 ehrenamtlich Aktiven, 35.000 hauptamtlich Mitarbeitenden und fast 1,2 Millionen Fördermitgliedern zählt sie zu den großen Hilfsorganisationen in Deutschland und ist zugleich ein großes Unternehmen der Sozialwirtschaft.
Im Lobbyregister des Bundes ist die Johanniter-Unfall-Hilfe unter der Registernummer R002223 zu finden.
Ausschussdrucksache 21(14)102(25) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung / 2
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Zu dem vorliegenden Entwurf:
Allgemein
Der Rettungsdienst bildet in einer Doppelrolle das Fundament der präklinischen Notfallversorgung und ist gleichzeitig Bestandteil der medizinischen Gefahrenabwehr. Die Regelungen zum Rettungsdienst sind so auszurichten, dass die Leistungsfähigkeit für die Vielzahl unterschiedlichster Gefahrenlagen erhalten und die Aufwuchsfähigkeit gewahrt bleibt. Dabei sind die Übergänge der einzelnen Schutzstufen nicht auf Gesetzesebene zu betrachten, sondern obliegen den Trägern Rettungsdienst vor Ort.
Besonders positiv hervorzuheben ist, dass der Bundesgesetzgeber die Rolle der Kassenärztlichen Vereinigungen betont, die im Rahmen ihrer Sicherstellungspflicht die Versorgung zu gewährleisten haben. Um diese Sicherstellungspflicht für die Bürgerinnen und Bürger greif- und nutzbar zu machen, bedarf es auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen gesetzlich festgelegter Planungsvorgaben und effektiver Kontrollmechanismen. Diese sind als Positivformulierung im SGB V zu verankern. Daran fehlt es bisher leider.
Mit dem NotfallG besteht aktuell die Möglichkeit, die nicht auskömmlichen Refinanzierungsregelungen zur Notfallrettung, die in ihrer aktuellen Ausgestaltung neben den strukturellen Herausforderungen das größte Versorgungsrisiko für eine effektive Sicherstellung der jederzeit verfügbaren medizinischen Notfallversorgung darstellen, zu korrigieren. Hierfür bedarf es konkreter Regelungen, um die für das Gesamtsystem nachvollziehbare Regelung zur Deckelung der Kostensteigerungen auf die Grundlohnrate, die in der Anwendung für die kommenden Jahre sogar noch um einen Prozentpunkt abgesenkt wird, mit realitätsgerechten Verhandlungsmöglichkeiten auszustatten.
Darüber hinaus ist die Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes von verschiedenen rettungsdienstfremden Aspekten abhängig. Die Johanniter-Unfall-Hilfe spricht sich dafür aus, den Fokus auch auf die Stärkung der Gesundheitskompetenz sowie der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung zu legen. Dadurch würde sowohl die eigene Fähigkeit, sich selbst in medizinischen Notlagen zu versorgen, gestärkt als auch die mit Blick auf die aktuellen geopolitischen Herausforderungen dringend notwendige Selbstschutzkompetenz gesteigert werden.
Einzelregelungen
§ 30 SGB V Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt die realitätsgetreuere Ausgestaltung, dass die Notfallrettung nicht mehr nur eine reine Transportleistung ist, sondern der Behandlung durch die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bereits auf Ebene des SGB V Raum eingeräumt wird.
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§ 30 Abs. 2 SGB V Die Johanniter-Unfall-Hilfe regt an, auch die spezielle ambulante Notfallversorgung in den Leistungskatalog des § 30 Abs. 2 SGB V aufzunehmen.
- die spezielle ambulante Notfallversorgung
Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass spezialisierte Systeme der ambulanten Notfallversorgung als Teil der notfallmedizinischen Versorgung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 SGB V angesehen werden. Mit der expliziten Benennung im Leistungskatalog des § 30 Abs. 2 SGB V könnten komplementäre Dienste direkt über das SGB V sichergestellt und als gesundheitliche Versorgungsleistung über die GKV finanziert werden.
Der von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen eingebrachte Änderungsantrag vom 1. September 2026 mit der Einführung der speziellen ambulanten Notfallversorgung als eigene Leistung im Leistungskatalog des § 30 SGB V stellt ab S. 8 die Vorteile bereits sehr gut dar. Ergänzt sei an dieser Stelle, dass mit der speziellen ambulanten Notfallversorgung die Lücke zwischen einer bestehenden Akutversorgung und dem lebensrettenden Rettungsdienst geschlossen werden könnte. Diese Lücke ist kein reines Theoretikum, sondern wird sich insbesondere aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit der ambulanten Versorgung für den mit diesem Gesetz konkretisierten Sicherstellungsauftrag dezidierter zeigen. Um zu vermeiden, dass der Rettungsdienst – wie aktuell tagtäglich – die Defizite auffangen muss, bedarf es einer effektiven Lösung, die den Übergangsbereich zwischen ambulanter Akutversorgung und lebensbedrohlichem Notfall abdeckt.
§ 30 Abs. 4 SGB V Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt die Definition der notfallmedizinischen Versorgung am Notfallort und insbesondere die in der Begründung ausgeführte Klarstellung, dass die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ihre Tätigkeiten gemäß ihrer Befähigung ausüben.
Hervorzuheben ist die in der Gesetzesbegründung – letztlich nach der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes nur konsequent fortgeführte – positive Betonung der Möglichkeit der Generaldelegation durch standardgemäße Arbeitsanweisungen durch die Ärztlichen Leitungen des Rettungsdienstes.
§ 30 Abs. 5 SGB V Der Gesetzgeber gibt für den Notfalltransport die grundsätzlich nächste geeignete Versorgungseinrichtung vor und definiert diese regelmäßig als Krankenhäuser und im Einzelfall als „andere Gesundheitseinrichtung – wie zum Beispiel vertragsärztliche Praxen“. Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt diese Konkretisierung.
Gleichzeitig bedarf es einer Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen, z.B. im Rahmen der Definition des Versorgungsauftrags in § 75 SGB V, wonach die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung sicherzustellen hat, dass neben Bereitschaftspraxen auch für den Rettungsdienst verfügbare vertragsärztliche Praxen am Versorgungssystem teilnehmen und als Zieleinrichtung angesteuert werden könnten. Hierfür sind Erreichbarkeitsvorgaben (vergleichbar § 123a Abs. 1 Satz 5 SGB V) notwendig.
§ 30 Abs. 6 SGB V Mit der Aufnahme der speziellen ambulanten Notfallversorgung würde sich eine Definitionsnotwendigkeit ergeben. Für die Definition regt die Johanniter-Unfall-Hilfe an, sich der Formulierung aus dem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom
- September 2026 zu bedienen.
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Aus dieser Regelung würde folgende Anpassung resultieren:
§ 30 Abs. 6 SGB V → § 30 Abs. 7 SGB V
§ 60 SGB V § 60 SGB V soll die Krankentransporte, Krankenflüge und die Krankenfahrten regeln und besteht im Wesentlichen aus redaktioneller Neuordnung des aktuell geltenden § 60 SGB V sowie weiterer fahrtkostenrelevanter Regelungen.
Besonders positiv hervorzuheben ist, dass über § 60 Abs. 3 Nr. 6 SGB V die Möglichkeit zur verordnungsgleichen Disposition von Krankentransporten eingeräumt wird.
Die Johanniter-Unfall-Hilfe regt an, die Verordnung zur Krankenbeförderung dergestalt zu digitalisieren, dass die physische Verordnung obsolet wird. Die anspruchsbegründenden Konstellationen sind in § 60 Abs. 2 SGB V abschließend aufgeführt, wobei den Fällen des § 60 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB V stets ein verordnender ärztlicher Kontakt vorausgeht. Die Einführung der Telematik-Infrastruktur im Rettungsdienst sowie im Krankenfahrdienst würde ermöglichen, dass in automatisierten Abläufen Anspruchsprüfung, Durchführung der Beförderung sowie nachgelagert die Abrechnung vereinfacht werden könnten.
Mit dem so möglichen Bürokratieabbau wären nicht unerhebliche Einsparungen durch vereinfachte Prozesse, geringere Materialkosten und vermeidbare Regresse verbunden.
Gleichzeitig wirft § 60 Abs. 3 Nr. 5 SGB V mit der Verordnungssubstitution durch die auf der Grundlage des Ergebnisses eines Abfragesystems im Sinne des § 133a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 getroffene Entscheidung zwei Fragen auf: • Wie wird das Abfrageergebnis „Krankenfahrdienst“ aus der dem Notfallmanagement zugeordneten Leitstelle in den Markt überführt? • In welchem Verhältnis stehen Abfrageergebnis und Genehmigungsvorbehalt der Kostenträger für ambulante Behandlungen nach Krankentransport-Richtlinie des G-BA?
Ein funktionierender Krankenfahrdienst entlastet den qualifizierten Krankentransport und bildet somit die Grundlage für einen leistungsfähigen Rettungsdienst. Um Angebote des Krankenfahrdienstes nutzbar zu gestalten, bedarf es einer auskömmlichen Vergütung. § 60 Abs. 5 Satz 3 SGB V verweist auf die Verhandlungs- und Ausgestaltungsregelungen in § 133 Abs. 2 Satz 2 und 6 sowie Absatz 5 SGB V. Gesetzgeberisch wäre klarzustellen, dass auch die Finanzierung des Krankenfahrdienstes auskömmlich auszugestalten ist. Daher regt die Johanniter-Unfall-Hilfe folgende Formulierung des § 60 Abs. 5 Satz 2 SGB an:
Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände mit Einrichtungen oder Unternehmen auskömmliche Verträge schließen.
Krankenfahrdienste werden nach Personenbeförderungsgesetz erbracht. Festgefahrene und gescheiterte Entgeltverhandlungen zu Krankenfahrten führen somit regelmäßig zum Wegfall der Leistung und einer gesteigerten – und für die gesetzlichen Krankenversicherungen letztlich teureren – Inanspruchnahme des Rettungsdienstes. Um eine Versorgungssicherheit mit Krankenfahrten, insbesondere als niederschwellige Ergänzung zum qualifizierten Krankentransport sowie zum Notfalltransport, zu gewährleisten, bedarf es einer eskalativen Schiedsmöglichkeit zu gescheiterten Entgeltverhandlungen im Krankenfahrdienst. Da mangels landesgesetzgeberischer Befassung keine Möglichkeit besteht, die Schiedsstelle für den Krankenfahrdienst über die Landesrettungsdienstgesetze zu regeln, scheidet eine simple Bezugnahme auf § 133 Abs. 4 SGB V aus. Daher regt die Johanniter-Unfall-Hilfe an, für die
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Entgeltverhandlungen zu Krankenfahrten eine Schiedsstelle im SGB V zu etablieren. Die Johanniter-Unfall-Hilfe schlägt daher als § 60 Abs. 5 Satz 4 SGB V folgende Formulierung vor:
Kommt ein Vertrag nach Satz 2 binnen sechs Wochen, nachdem eine Vertragspartei zu Verhandlungen aufgefordert hat, nicht zustande oder erklärt eine Partei ausdrücklich das Scheitern der Verhandlungen, findet auf Antrag einer Partei über die Höhe der zu vereinbarenden Vergütung ein Schiedsverfahren statt.
Darauf aufbauend wäre als § 133i SGB V folgende Regelung einzufügen:
§ 133i Schiedsstelle Krankenfahrdienst (1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Konflikte zu Entgeltverhandlungen zu Krankenfahrten nach § 60 Absatz 5 Satz 3 einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Kostenträger sowie von Vertretern der Einrichtungen oder Unternehmen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden. (2) Kommt eine Vereinbarung nach § 60 Absatz 5 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg