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title: "Johanniter-Unfall-Hilfe fordert Aufnahme spezieller ambulanter Notfallversorgung in §30 Abs.2 SGB V in Berlin; Lücke zwischen Akut- und Notfallversorgung schließen"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210838/21-14-00102-25-Johanniter-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - "Berlin"
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Johanniter-Unfall-Hilfe fordert Aufnahme spezieller ambulanter Notfallversorgung in §30 Abs.2 SGB V in Berlin; Lücke zwischen Akut- und Notfallversorgung schließen

Aus Liebe zum Leben

Entwurf eines Gesetzes zur
Reform der Notfallversorgung
Stellungnahme der Johanniter-Unfall-Hilfe

Berlin, 7. September 2026

Die Johanniter-Unfall-Hilfe ist seit fast 75 Jahren in den unterschiedlichsten sozialen und
karitativen Bereichen aktiv. Mit über 44.000 ehrenamtlich Aktiven, 35.000 hauptamtlich
Mitarbeitenden und fast 1,2 Millionen Fördermitgliedern zählt sie zu den großen
Hilfsorganisationen in Deutschland und ist zugleich ein großes Unternehmen der
Sozialwirtschaft.

Im Lobbyregister des Bundes ist die Johanniter-Unfall-Hilfe unter der Registernummer
R002223 zu finden.

Ausschussdrucksache
21(14)102(25)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung / 2

Entwurf eines Gesetzes zur
Reform der Notfallversorgung

Zu dem vorliegenden Entwurf:

Allgemein

Der Rettungsdienst bildet in einer Doppelrolle das Fundament der präklinischen
Notfallversorgung und ist gleichzeitig Bestandteil der medizinischen Gefahrenabwehr. Die
Regelungen zum Rettungsdienst sind so auszurichten, dass die Leistungsfähigkeit für die
Vielzahl unterschiedlichster Gefahrenlagen erhalten und die Aufwuchsfähigkeit gewahrt bleibt.
Dabei sind die Übergänge der einzelnen Schutzstufen nicht auf Gesetzesebene zu betrachten,
sondern obliegen den Trägern Rettungsdienst vor Ort.

Besonders positiv hervorzuheben ist, dass der Bundesgesetzgeber die Rolle der
Kassenärztlichen Vereinigungen betont, die im Rahmen ihrer Sicherstellungspflicht die
Versorgung zu gewährleisten haben. Um diese Sicherstellungspflicht für die Bürgerinnen und
Bürger greif- und nutzbar zu machen, bedarf es auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen
gesetzlich festgelegter Planungsvorgaben und effektiver Kontrollmechanismen. Diese sind als
Positivformulierung im SGB V zu verankern. Daran fehlt es bisher leider.

Mit dem NotfallG besteht aktuell die Möglichkeit, die nicht auskömmlichen
Refinanzierungsregelungen zur Notfallrettung, die in ihrer aktuellen Ausgestaltung neben den
strukturellen Herausforderungen das größte Versorgungsrisiko für eine effektive Sicherstellung
der jederzeit verfügbaren medizinischen Notfallversorgung darstellen, zu korrigieren. Hierfür
bedarf es konkreter Regelungen, um die für das Gesamtsystem nachvollziehbare Regelung zur
Deckelung der Kostensteigerungen auf die Grundlohnrate, die in der Anwendung für die
kommenden Jahre sogar noch um einen Prozentpunkt abgesenkt wird, mit realitätsgerechten
Verhandlungsmöglichkeiten auszustatten.

Darüber hinaus ist die Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes von verschiedenen
rettungsdienstfremden Aspekten abhängig. Die Johanniter-Unfall-Hilfe spricht sich dafür aus,
den Fokus auch auf die Stärkung der Gesundheitskompetenz sowie der Selbsthilfefähigkeit der
Bevölkerung zu legen. Dadurch würde sowohl die eigene Fähigkeit, sich selbst in medizinischen
Notlagen zu versorgen, gestärkt als auch die mit Blick auf die aktuellen geopolitischen
Herausforderungen dringend notwendige Selbstschutzkompetenz gesteigert werden.

Einzelregelungen

§ 30 SGB V
Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt die realitätsgetreuere Ausgestaltung, dass die
Notfallrettung nicht mehr nur eine reine Transportleistung ist, sondern der Behandlung durch
die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bereits auf Ebene des SGB V Raum eingeräumt
wird.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung / 3

§ 30 Abs. 2 SGB V
Die Johanniter-Unfall-Hilfe regt an, auch die spezielle ambulante Notfallversorgung in den
Leistungskatalog des § 30 Abs. 2 SGB V aufzunehmen.

4. die spezielle ambulante Notfallversorgung

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass spezialisierte Systeme der ambulanten
Notfallversorgung als Teil der notfallmedizinischen Versorgung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
angesehen werden. Mit der expliziten Benennung im Leistungskatalog des § 30 Abs. 2 SGB V
könnten komplementäre Dienste direkt über das SGB V sichergestellt und als gesundheitliche
Versorgungsleistung über die GKV finanziert werden.

Der von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen eingebrachte Änderungsantrag vom 1.
September 2026 mit der Einführung der speziellen ambulanten Notfallversorgung als eigene
Leistung im Leistungskatalog des § 30 SGB V stellt ab S. 8 die Vorteile bereits sehr gut dar.
Ergänzt sei an dieser Stelle, dass mit der speziellen ambulanten Notfallversorgung die Lücke
zwischen einer bestehenden Akutversorgung und dem lebensrettenden Rettungsdienst
geschlossen werden könnte. Diese Lücke ist kein reines Theoretikum, sondern wird sich
insbesondere aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit der ambulanten Versorgung für den mit
diesem Gesetz konkretisierten Sicherstellungsauftrag dezidierter zeigen. Um zu vermeiden, dass
der Rettungsdienst – wie aktuell tagtäglich – die Defizite auffangen muss, bedarf es einer
effektiven Lösung, die den Übergangsbereich zwischen ambulanter Akutversorgung und
lebensbedrohlichem Notfall abdeckt.

§ 30 Abs. 4 SGB V
Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt die Definition der notfallmedizinischen Versorgung am
Notfallort und insbesondere die in der Begründung ausgeführte Klarstellung, dass die
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ihre Tätigkeiten gemäß ihrer Befähigung ausüben.

Hervorzuheben ist die in der Gesetzesbegründung – letztlich nach der Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes nur konsequent fortgeführte – positive Betonung der Möglichkeit der
Generaldelegation durch standardgemäße Arbeitsanweisungen durch die Ärztlichen Leitungen
des Rettungsdienstes.

§ 30 Abs. 5 SGB V
Der Gesetzgeber gibt für den Notfalltransport die grundsätzlich nächste geeignete
Versorgungseinrichtung vor und definiert diese regelmäßig als Krankenhäuser und im Einzelfall
als „andere Gesundheitseinrichtung – wie zum Beispiel vertragsärztliche Praxen“. Die
Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt diese Konkretisierung.

Gleichzeitig bedarf es einer Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen, z.B. im Rahmen
der Definition des Versorgungsauftrags in § 75 SGB V, wonach die jeweilige Kassenärztliche
Vereinigung sicherzustellen hat, dass neben Bereitschaftspraxen auch für den Rettungsdienst
verfügbare vertragsärztliche Praxen am Versorgungssystem teilnehmen und als Zieleinrichtung
angesteuert werden könnten. Hierfür sind Erreichbarkeitsvorgaben (vergleichbar § 123a Abs. 1
Satz 5 SGB V) notwendig.

§ 30 Abs. 6 SGB V
Mit der Aufnahme der speziellen ambulanten Notfallversorgung würde sich eine
Definitionsnotwendigkeit ergeben. Für die Definition regt die Johanniter-Unfall-Hilfe an, sich der
Formulierung aus dem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom
1. September 2026 zu bedienen.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung / 4

Aus dieser Regelung würde folgende Anpassung resultieren:

§ 30 Abs. 6 SGB V → § 30 Abs. 7 SGB V

§ 60 SGB V
§ 60 SGB V soll die Krankentransporte, Krankenflüge und die Krankenfahrten regeln und
besteht im Wesentlichen aus redaktioneller Neuordnung des aktuell geltenden § 60 SGB V
sowie weiterer fahrtkostenrelevanter Regelungen.

Besonders positiv hervorzuheben ist, dass über § 60 Abs. 3 Nr. 6 SGB V die Möglichkeit zur
verordnungsgleichen Disposition von Krankentransporten eingeräumt wird.

Die Johanniter-Unfall-Hilfe regt an, die Verordnung zur Krankenbeförderung dergestalt zu
digitalisieren, dass die physische Verordnung obsolet wird. Die anspruchsbegründenden
Konstellationen sind in § 60 Abs. 2 SGB V abschließend aufgeführt, wobei den Fällen des § 60
Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB V stets ein verordnender ärztlicher Kontakt vorausgeht. Die Einführung
der Telematik-Infrastruktur im Rettungsdienst sowie im Krankenfahrdienst würde ermöglichen,
dass in automatisierten Abläufen Anspruchsprüfung, Durchführung der Beförderung sowie
nachgelagert die Abrechnung vereinfacht werden könnten.

Mit dem so möglichen Bürokratieabbau wären nicht unerhebliche Einsparungen durch
vereinfachte Prozesse, geringere Materialkosten und vermeidbare Regresse verbunden.

Gleichzeitig wirft § 60 Abs. 3 Nr. 5 SGB V mit der Verordnungssubstitution durch die auf der
Grundlage des Ergebnisses eines Abfragesystems im Sinne des § 133a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 getroffene Entscheidung zwei Fragen auf:
•
Wie wird das Abfrageergebnis „Krankenfahrdienst“ aus der dem Notfallmanagement
zugeordneten Leitstelle in den Markt überführt?
•
In welchem Verhältnis stehen Abfrageergebnis und Genehmigungsvorbehalt der
Kostenträger für ambulante Behandlungen nach Krankentransport-Richtlinie des G-BA?

Ein funktionierender Krankenfahrdienst entlastet den qualifizierten Krankentransport und bildet
somit die Grundlage für einen leistungsfähigen Rettungsdienst. Um Angebote des
Krankenfahrdienstes nutzbar zu gestalten, bedarf es einer auskömmlichen Vergütung. § 60
Abs. 5 Satz 3 SGB V verweist auf die Verhandlungs- und Ausgestaltungsregelungen in § 133
Abs. 2 Satz 2 und 6 sowie Absatz 5 SGB V. Gesetzgeberisch wäre klarzustellen, dass auch die
Finanzierung des Krankenfahrdienstes auskömmlich auszugestalten ist. Daher regt die
Johanniter-Unfall-Hilfe folgende Formulierung des § 60 Abs. 5 Satz 2 SGB an:

Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände
mit Einrichtungen oder Unternehmen auskömmliche Verträge schließen.

Krankenfahrdienste werden nach Personenbeförderungsgesetz erbracht. Festgefahrene und
gescheiterte Entgeltverhandlungen zu Krankenfahrten führen somit regelmäßig zum Wegfall
der Leistung und einer gesteigerten – und für die gesetzlichen Krankenversicherungen letztlich
teureren – Inanspruchnahme des Rettungsdienstes. Um eine Versorgungssicherheit mit
Krankenfahrten, insbesondere als niederschwellige Ergänzung zum qualifizierten
Krankentransport sowie zum Notfalltransport, zu gewährleisten, bedarf es einer eskalativen
Schiedsmöglichkeit zu gescheiterten Entgeltverhandlungen im Krankenfahrdienst. Da mangels
landesgesetzgeberischer Befassung keine Möglichkeit besteht, die Schiedsstelle für den
Krankenfahrdienst über die Landesrettungsdienstgesetze zu regeln, scheidet eine simple
Bezugnahme auf § 133 Abs. 4 SGB V aus. Daher regt die Johanniter-Unfall-Hilfe an, für die

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung / 5

Entgeltverhandlungen zu Krankenfahrten eine Schiedsstelle im SGB V zu etablieren. Die
Johanniter-Unfall-Hilfe schlägt daher als § 60 Abs. 5 Satz 4 SGB V folgende Formulierung vor:

Kommt ein Vertrag nach Satz 2 binnen sechs Wochen, nachdem eine Vertragspartei zu
Verhandlungen aufgefordert hat, nicht zustande oder erklärt eine Partei ausdrücklich
das Scheitern der Verhandlungen, findet auf Antrag einer Partei über die Höhe der zu
vereinbarenden Vergütung ein Schiedsverfahren statt.

Darauf aufbauend wäre als § 133i SGB V folgende Regelung einzufügen:

§ 133i Schiedsstelle Krankenfahrdienst
(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Konflikte zu Entgeltverhandlungen zu
Krankenfahrten nach § 60 Absatz 5 Satz 3 einzurichten. Sie sind mit einem
unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der
Kostenträger sowie von Vertretern der Einrichtungen oder Unternehmen zu besetzen.
Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten.
Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 60 Absatz 5 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen
nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so
entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die
Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung
ist der Rechtsweg