Bundestag debattiert Entwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200 während der Anhörung; Kostenplanung und Fördermittelstrategie nötig
Deutscher Bundestag - Mehr Planungssicherheit beim Wärmeplanungsgesetz gefordert
Gesetz zu Wärmeplanung für kleine Kommunen beraten
Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes ( 21
6587 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) , 21
7821 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) debattiert. Mit der Novelle will die Bundesregierung die Wärmeplanung für kleine Kommunen vereinfachen und beschleunigen. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie.
Die Wärmeplanung wurde mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) zum 1. Januar 2024 flächendeckend in Deutschland eingeführt. Die Länder sind darin zur Wärmeplanung verpflichtet. Etwa die Hälfte aller Kommunen hat bereits mit der Wärmeplanung begonnen oder diese bereits abgeschlossen. Im Zuge des Gebäudemodernisierungsgesetzes ( 21
6278 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) seien Entlastungen bei der kommunalen Wärmeplanung für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern vereinbart worden, die in diesem Entwurf nun konkretisiert werden.
Demnach sollen solche Kommunen die kleine Wärmeplanung ohne vorherige Umsetzung in Landesrecht unmittelbar anwenden können. In kleinen, eher ländlich geprägten Kommunen sei eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz relativ selten zu erwarten, heißt es. Die kleine Wärmeplanung sehe daher vor, dass das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt werde.
Pflicht zur Planung der Kälteversorgung
Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wirtschaftliche Wärmeversorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz oder ein Netz für grünes Methan möglich sein könnte, könnten davon abweichend Prüfgebiete dargestellt werden. Außerdem sollen die Vorgaben an die Datenerhebung erleichtert werden. Das bestehende Erfordernis zur Aggregation von Erdgas- und Fernwärmeverbrauchsdaten und von Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik (sogenannte „Schornsteinfegerdaten“) soll „praktikabler als bislang ausgestaltet“ werden. Hierzu werden Schwellenwerte von 50 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch (Erdgas oder Fernwärme) und 35 Kilowatt thermischer Leistung des Wärmeerzeugers eingeführt.
Zudem kommt für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern mit der Umsetzung der entsprechenden Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Artikel 25 Absatz 6 EED) eine Pflicht zur Planung der Kälteversorgung hinzu. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll diese im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans erfolgen. (nki
6278 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich PDF | 1 MB — Status: 08.06.2026 (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
6587 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes PDF | 703 KB — Status: 22.06.2026 (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
7821 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes - Drucksache 21
6587 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung PDF | 767 KB — Status: 02.09.2026 (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
Reden zu Protokoll: Kleebank, Helmut (SPD)
6587 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) beschlossen
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6278 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich PDF | 1 MB — Status: 08.06.2026
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6587 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes PDF | 703 KB — Status: 22.06.2026
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7821 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes - Drucksache 21
6587 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung PDF | 767 KB — Status: 02.09.2026
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Mehr Planungssicherheit beim Wärmeplanungsgesetz gefordert
Zeit: Dienstag, 8. September 2026, 8 bis 9.30 Uhr Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200
Sachverständige haben bei einer Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am Dienstag, 8. September 2026 , erheblichen Änderungsbedarf an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes ( 21
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7821 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) angemeldet, demnach sei eine fundierte Kostenplanung und ein verlässliches Projektmanagement mit umfassender Fördermittelstrategie notwendig.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Aufwand kleiner Kommunen reduziert werden. Die Wärmeplanung (WPG) wurde zum 1. Januar 2024 flächendeckend in Deutschland eingeführt. Ziel ist, die Wärmeplanung der Kommunen so aufzustellen, dass die Wärmeversorgung bis spätestens 2045 vollständig auf Treibhausgasneutralität umgestellt ist.
Mit der Novelle soll nun ein neues, stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen bis 15.000 Einwohner geschaffen werden. Hierdurch sollen der mit der Wärmeplanung verbundene Aufwand und die Verfahrensdauer stark reduziert werden. Es handelt sich um ein optionales Verfahren, von dem die Kommunen nach eigenem Ermessen Gebrauch machen können.
Dr. Eva Bode, Referatsleiterin Erneuerbare Energien beim Deutschen Städte- und Gemeindebund , gab zu bedenken, dass „die Novelle laufende Planverfahren in nahezu allen Bundesländern berührt“. Die Einführung der kleinen Wärmeplanung dürfe sich auf keinen Fall negativ auf bereits in der Entstehung befindliche Wärmepläne und die bestehenden Belastungsausgleichszahlungen der Länder auswirken. Für die Fortschreibung der Wärmepläne sowie für die neu eingeführte Kälteplanung sei ein auskömmlicher Belastungsausgleich sicherzustellen.
Die Wahlmöglichkeit der planungsverantwortlichen Stelle zwischen dem regulären Verfahren, dem landesrechtlichen vereinfachten Verfahren nach Paragraf 22 des Wärmeplanungsgesetzes und der kleinen Wärmeplanung nach den Paragrafen 22a und 22b des Gesetzentwurfs sei ein richtiger Ansatz und dürfe im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht eingeschränkt werden. Im Sinne der Einheitlichkeit solle das vereinfachte und verkürzte Verfahren auch für Gemeinden bis 15.000 Einwohner offen bleiben, forderte Bode.
Hans Lerchl, Leiter Energiewirtschaft der Stadtwerke München (SWM), verlangte eine bessere Planungssicherheit im Hinblick auf Maßnahmen der Wärmewende. „In München basiert die langfristige Transformationsstrategie auf dem konsequenten Ausbau der Fernwärme, die perspektivisch überwiegend auf Tiefengeothermie und weiteren erneuerbaren Wärmequellen beruhen soll“, beschrieb Lerchl die Lage. Die Transformation bestehender Gasnetze sowie der Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen erforderten jedoch Investitionen in Milliardenhöhe.
Voraussetzung hierfür seien verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen, langfristige Planungssicherheit und sichere Refinanzierungsmöglichkeiten. „Genau diese Voraussetzungen werden durch derzeitig bestehende Inkonsistenzen im regulatorischen Gesamtrahmen der Wärmewende jedoch zunehmend infrage gestellt“, sagte Lerchl.
Die Wärmewende könne nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn die unterschiedlichen regulatorischen Instrumente auf Bundesebene konsistent ineinandergriffen. Dafür seien insbesondere drei Stellhebel entscheidend, „nämlich die strategische Infrastruktursteuerung, wirksame Transformationsinstrumente sowie verlässliche ökonomische und regulatorische Rahmenbedingungen“, sagte er.
Manuela Pieper, Expertin für Energieeffizienz, Energiesteuern und Prozesswärme beim Verband der Chemischen Industrie (VCI) , sieht Anpassungsbedarf beim Anwendungsbereich des Wärmeplanungsgesetzes. „Die bisherigen Erfahrungen aus der Umsetzung zeigen, dass zahlreiche Regelungen maßgeblich an den Strukturen kommunaler Wärmenetze ausgerichtet sind und die Besonderheiten industrieller Wärmesysteme nur unzureichend berücksichtigen“, sagte Pieper.
Aus Sicht des VCI sollten industrielle Prozessdampfnetze daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Wärmeplanungsgesetzes ausgenommen werden. Zudem solle die energetische Nutzung unvermeidbarer Nebenprodukte als Abwärme anerkannt werden. Vergleichbar mit der bereits bestehenden Regelung für Grubengas (Paragraf 3 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes) handele es sich ebenfalls um Wärmeerzeugung aus Stoffströmen, deren Entstehung unvermeidbar und deren Verwertung rechtlich geboten sei. Ohne die energetische Nutzung müssten die entsprechenden Gase vielfach abgefackelt werden, was weder energie- noch klimapolitisch gewünscht sei.
„Qualität und Aussagekraft von Wärmeplänen steigern“
Andreas Klingemann, Abteilungsleiter Wärme beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) , betonte, dass auch bei der „kleinen Wärmeplanung“ die Beteiligung der Energieversorger, der Netzbetreiber sowie weiterer Akteure „weiterhin gesichert beziehungsweise gestärkt werden muss“. Schließlich entfielen bis zu 80 Prozent des Aufwands der Wärmeplanung für kleine Kommunen. Die Wärmeplanung dürfe nicht zu einer reinen Pflichtaufgabe werden. Grundsätzlich müssten die Qualität und die Aussagekraft von Wärmeplänen erhalten und noch weiter gesteigert werden.
„Die Wärmewende ist kein Selbstläufer und bedarf neben der Koordinierung auch einer soliden und weitsichtigen Planung“, sagte Klingemann. Aufgrund zahlreicher Änderungen bei der Wärmeplanung und im Gebäudemodernisierungsgesetz spricht sich der BDEW für eine zeitnahe große Novelle des Wärmeplanungsgesetzes aus. Ziel solle es sein, die Wärmeplanung zu einer integrierten Energieinfrastrukturplanung auch unter Aufnahme der praktischen Erfahrungen bei der realen Umsetzung dieser Planungen weiterzuentwickeln.
„Beteiligung von Bürgerenergiegemeinschaften nicht reduzieren“
„Wir begrüßen, dass kleine Kommunen mit der Einführung der kleinen Wärmeplanung entlastet werden sollen und anerkannt wird, dass sie angesichts limitierter finanzieller und personeller Ressourcen stark belastet sind“, sagte Harald Jann Hinrich Uphoff, Vorstand Politik Bündnis Bürgerenergie. Er warnte , dass gemeinschaftlichen Wärmenetzen als lokale Versorgungslösung für kleine Kommunen, in denen kein Stadt- oder Gemeindewerk tätig ist, drohe, „ohne Not außen vor zu bleiben“. In Hinblick auf eine angestrebte Entlastung der Kommunen solle die Beteiligung von Akteuren wie Bürgerenergiegemeinschaften (BEGs) nicht reduziert, „sondern auf alle Kommunen ausgeweitet werden“, forderte Uphoff.
Außerdem sollten Wärmegemeinschaften in der nationalen Gesetzgebung besondere Berücksichtigung finden. Bei gemeinschaftlichen Nahwärmenetzen handele es sich um kleinere, nicht gewinnorientierte Projekte. „Sie erschließen ländliche Räume, die für kommerzielle Versorger wirtschaftlich unattraktiv sind“, so Uphoff. Daher sollten Wärmegemeinschaften und Nahwärmenetze durch eigene Definitionen rechtlich sichtbar gemacht werden.
Frederik Digulla von der Stiftung Denkfabrik Klimaneutraliät teilte die Einschätzung, dass die geltende Wärmeplanung für kleine Kommunen mit begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen eine Überforderung darstellen könne. Um den Erfüllungsaufwand für Kommunen unter 15.000 Einwohnern dennoch niedrig zu halten, solle über den nach Paragraf 24 Absatz 4 vorgesehenen Datenraum Wärmeplanung eine bundesweit einheitliche Vorabauswertung als standardisierte Planungsgrundlage bereitgestellt werden. Diese erfolge auf Basis der verfügbaren Daten zu Wärmebedarfen, Bebauungsstruktur und Wärmeliniendichten.
„Diese Planung kann von Kommunen übernommen oder ve