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title: "DGKJ-Kommentare zu Grünen Änderungsanträgen Notfallversorgung Deutschland; pädiatrische Qualifikation gefordert"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210836/21-14-00102-24-DGKJ-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - name: "healthcare policy"
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  - "Germany"
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DGKJ-Kommentare zu Grünen Änderungsanträgen Notfallversorgung Deutschland; pädiatrische Qualifikation gefordert

Einzelvertretungsberechtigt i. S. d. § 26 BGB:

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DGKJ-Kommentare zu den Änderungsanträgen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) –
Ausschussdrucksache 21(14)101, 01.09.2026
04.09.2026
ÄA 1 – § 15b SGB V (neu) – Erweiterte heilkundliche Kompetenzen in Notfallsituationen
Eine pädiatriespezifische Qualifikationsanforderung ist nicht vorgesehen. Bei
eigenverantwortlicher Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen/Notfallsanitäter:innen bei
Kindern sind Vitalparameter, Medikamentendosierung und Risikobewertung u.a. grundlegend
anders als bei Erwachsenen – eine besondere kinder- und jugendmedizinische bzw. -
pflegerische Qualifikation sollte in Absatz 2 ergänzt werden.
ÄA 2 – § 30 SGB V – Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV)
Katalog nennt notfallpflegerische, psychische, palliative und geburtshilfliche Notfallangebote,
aber keine kinder- und jugendmedizinischen bzw. kinderpsychiatrischen Notfallangebote. Wir
regen eine entsprechende Ergänzung in Absatz 6 an.
ÄA 3 – § 30 SGB V – Landeseinheitliche Notrufabfrage
Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Mittelbar relevant: Die Kompatibilität mit einem
eigenständigen, pädiatrisch validierten Ersteinschätzungssystem (vgl. ÄA 15/16) muss
sichergestellt bleiben. Unterstützenswert.
ÄA 4 – § 30 SGB V – Vorbeugender Rettungsdienst
Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Potenziell hilfreich für chronisch kranke Kinder und
Jugendliche als „Frequent User“ des Rettungsdienstes. Unterstützenswert, kein
Änderungsbedarf.
ÄA 5 – § 75 Abs. 1b SGB V – Konkretisierung der Kooperationsmöglichkeiten
Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Der Landesrechtsvorbehalt („wenn und soweit
Landesrecht dies zulässt“) könnte Kooperationen von KVen mit Kinderkliniken/Rettungsdienst
regional einschränken, derzeit kein Änderungsbedarf.
ÄA 6 – § 75 Abs. 1a SGB V – Verbindliche Terminvermittlung nach INZ-Versorgung
KINZ wird ausdrücklich gleichrangig mit INZ genannt. Unterstützenswert, kein
Änderungsbedarf.
ÄA 7 – § 75 Abs. 1b SGB V – Bundeseinheitliche Fallübergabe in der KV
Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug, stärkt aber die Versorgungskontinuität, die auch
pädiatrischen Patient:innen zugutekommt. Unterstützenswert.
ÄA 8 – § 75 Abs. 1b SGB V – Digitale Fallübergabe
Betrifft auch die Übermittlung von Ersteinschätzungsdaten. Das sollte sicherstellen, dass
pädiatrisch differenzierte Ersteinschätzungsergebnisse verlustfrei mit übertragen werden.
Unterstützenswert mit diesem Hinweis.
ÄA 9 – § 75 Abs. 1b SGB V – Qualitätsanforderungen an telemedizinische Leistungen
Berührt die eigene Forderung nach telemedizinischen Konsilen durch Fachärzt:innen für
Kinder- und Jugendmedizin (Formulierungsvorschläge Item 8). Die geforderten
Qualifikationsstandards sollten den Facharztstandard Kinder- und Jugendmedizin ausdrücklich
einschließen. Unterstützenswert mit Ergänzungswunsch.

Ausschussdrucksache
21(14)102(24)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

ÄA 10 – §§ 101, 123a, 123b SGB V – Bundeseinheitliche Kriterien für INZ/KINZ
Größte Konvergenz mit eigener Position: Begründung fordert für KINZ ausdrücklich
pädiatrische Ersteinschätzung, standardisierte Behandlungspfade und jederzeitige Einbindung
kinder- und jugendmedizinischer Fachkompetenz. Unterstützen; G-BA-Bindung nach § 101
Abs. 1 Nr. 7 (neu) und eigener Vorschlag zur pädiatrischen Sachkompetenz im
Landesausschuss sind komplementär und wurden bereits in der eigenen
Formulierungsvorschläge-Synopse (s. SN der pädiatrischen Verbände zur Notfallreform, Item
9) benannt.
ÄA 11 – § 115a SGB V – Vorstationäre Vergütung bei Zuweisung durch den
Rettungsdienst
Nennt nur Krankenhäuser „mit einem Integrierten Notfallzentrum nach § 123“, nicht
ausdrücklich KINZ nach § 123b. Da besteht Klarstellungsbedarf, damit Kinderkliniken mit KINZ
nicht von der vorstationären Abrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen bleiben.
ÄA 12 – §§ 75, 123c, 133a, 133d SGB V – Transsektorale Qualitätssicherung und
Benchmarking
Generisch unterstützenswert. Bei Umsetzung sollte eine pädiatrische Stratifizierung der
Vergleichsauswertungen gefordert werden, da Kinder- und Erwachsenenfälle sonst im
Benchmarking vermischt und die Ergebnisse für die Pädiatrie unbrauchbar würden.
ÄA 13 – § 123a Abs. 1 SGB V – Vorrangige Berücksichtigung der BG-Kliniken bei INZ
Ändert denselben Satz (§ 123a Abs. 1 Satz 1) wie ÄA 10 und die eigene Position
(Formulierungsvorschläge Item 9). Der eigene Formulierungsvorschlag verbindet BG-Kliniken-
Vorrang, G-BA-Bindung nach § 101 Abs. 1 Nr. 7 und pädiatrische Sachkompetenz der
Landesausschüsse in einer Änderung.
ÄA 14 – § 123b SGB V – Verbindliches Qualitätsmanagement für Integrierte
Notfallzentren
Sollte ausdrücklich auch für KINZ gelten; Klarstellung anregen, dass die geforderte
Zusammenarbeit auch die KINZ-spezifischen Akteure (Kinder- und Jugendmedizin) einschließt.
Hinweis: Die Norm wird hier als neuer Absatz 5 in § 123a formuliert, obwohl die Überschrift §
123b nennt – mögliches Redaktionsversehen im Änderungsantrag, sollte bei Rückmeldung
angesprochen werden.
ÄA 15 – § 123c SGB V – Verbindlichkeit der Ersteinschätzung
Nur unterstützen, wenn zugleich sichergestellt ist, dass das zugrunde liegende
Ersteinschätzungsverfahren pädiatrisch validiert ist (vgl. ÄA 16, Formulierungsvorschläge Items
2 und 18) – sonst werden Kinder verbindlich an ein für sie ungeeignetes
Erwachsenenverfahren gebunden. Verbindlichkeit an diese Bedingung knüpfen.
ÄA 16 – § 123c SGB V – Wissenschaftliche Evaluation und Weiterentwicklung der
Ersteinschätzung
Unterstützenswert. Pädiatrische Fachgesellschaften sollten ausdrücklich in die
wissenschaftliche Evaluation einbezogen werden, insbesondere bei der Weiterentwicklung des
eigenständigen, pädiatrisch validierten Ersteinschätzungssystems (vgl.
Formulierungsvorschläge Item 18).
ÄA 17 – §§ 133a, 133c SGB V – Verbindliche Interoperabilitätsstandards
Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug, technisch unterstützenswert.
ÄA 18 – § 133b Abs. 4 SGB V – Katalog der Rahmenempfehlungen (u. a. Kinder-
Rettungsfahrzeuge)
Teilkonvergenz mit eigener Forderung nach pädiatrischen Mindeststandards im Rettungsdienst
(Formulierungsvorschläge Item 20). Nummer 16 nennt „spezialisierte Rettungsfahrzeuge für die
Versorgung von Kindern“, bleibt aber auf Ausstattung beschränkt; die Personalqualifikation (z.
B. im Sinne von „pediatric readiness“) fehlt und sollte nachgefordert werden.

ÄA 19 – § 133b SGB V – Transparenz des Fachgremiums medizinische Notfallrettung
Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Transparenz und Berichtspflicht nützen mittelbar auch
pädiatrischen Fachgesellschaften zur Einflussnahme auf das Gremium.
ÄA 20 – § 133b Abs. 4 SGB V – Verbindlichkeit der Empfehlungen des Fachgremiums
Mittelbar relevant: Die Bindungswirkung entfaltet erst dann pädiatrischen Nutzen, wenn
entsprechende Standards (vgl. ÄA 18) tatsächlich im Katalog verankert sind. Unterstützenswert
in Kombination mit ÄA 18.
ÄA 21 – § 133h SGB V – Weiterentwicklung des AED-Katasters
Kein pädiatrischer Bezug im engeren Sinne (Fokus liegt auf Erwachsenenreanimation/Laien-
AED-Netz). Kein zwingender Handlungsbedarf; Hinweis auf kindgerechte AED-Ausstattung
wäre ein optionaler Ergänzungspunkt.
ÄA 22 – § 133c SGB V – Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht Notfallmanagement
Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug, generisch unterstützenswert im Sinne der
Patientensicherheit.
ÄA 23 – §§ 133d, 354 SGB V – Verknüpfung von Notfallversorgungsdaten
Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug, nützt aber auch der pädiatrischen
Versorgungsforschung. Unterstützenswert.
ÄA 24 – AMG / MedizinprodukteAbgabeVO – Arzneimittel-/Medizinprodukteabgabe im
aufsuchenden Bereitschaftsdienst
Erfasst nur den aufsuchenden ärztlichen Bereitschaftsdienst, nicht das in
Formulierungsvorschläge Item 17 geforderte Dispensierrecht für KINZ. Sollte in eigener
Stellungnahme separat adressiert werden.
ÄA 25 – §§ 12a, 17b KHG – Vorhaltefinanzierung von Notaufnahmen
Nennt Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b ausdrücklich als
eigenständige, vorhaltefinanzierte Struktur und schließt damit eine bislang ungedeckte
Finanzierungsflanke (vgl. Formulierungsvorschläge Item 3, SVR-Gutachten 2018).
Unterstützenswert.

Kontakt:
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ)
PD Dr. med. Burkhard Rodeck, Generalsekretär
politik@dgkj.de
Telefon: 030/ 3087779-15

Geschäftsstelle:
Chausseestraße 128/129
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