DRK e.V. Generalsekretariat Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Berlin; Forderung nach gesetzlicher Absicherung der Vorhaltekosten
DRK e.V. - Generalsekretariat Seite 1/11 Berlin, den 07.09.2026 Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallver- sorgung (BT-Drucksache 21/6808). Bezugnahme auf die Vorlagen der Fraktionen Die Linke „Bedarfsgerechte und krisenfeste Akut- und Notfallversorgung“ (BT-Drucksache 21/5822) so- wie Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Änderungs- anträge zum Gesetzentwurf“ (BT-Drucksache 21/6808).
I. Zusammenfassung Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs zur Re- form der Notfallversorgung: bessere Vernetzung, mehr Digitalisierung, klarere Patien- tensteuerung sowie die fortgesetzte Zuständigkeit der Länder für die Organisation des Rettungsdienstes. Als größter Leistungserbringer im deutschen Rettungsdienst mit rund 20.000 Einsätzen täglich sowie als nach dem DRK-Gesetz anerkannte Hilfsge- sellschaft der Behörden im Zivil- und Katastrophenschutz sieht sich das DRK zugleich in der Pflicht, aus der Einsatzpraxis auf konkreten Nachschärfungsbedarf hinzuweisen, damit die Reform trägt. Das DRK bittet den Ausschuss für Gesundheit, im weiteren Verfahren insbesondere folgende fünf Punkte aufzugreifen:
• Prävention und vorbeugenden Rettungsdienst als eigenen Leistungsbe- standteil in § 30 SGB V verankern. • Finanzierung der Vorhaltekosten gesetzlich absichern. Ansatzfähigkeit von Vorhaltekosten explizit im Wortlaut des § 133 SGB V absichern, nicht nur in der Gesetzesbegründung. • Zuständigkeit der Länder für Organisation, Steuerung und Qualitätssicherung der Medizinischen Notfallrettung sowie die Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB im Gesetzestext ausdrücklich bekräftigen. • Unabhängigkeit des neuen Fachgremiums medizinische Notfallrettung (§ 133b SGB V) durch neutrale Ansiedlung, eigenständiges Benennungsrecht und angepasste Stimmgewichte sicherstellen. • Neutralität der bundesweiten Datenerfassung zur Qualitätssicherung (§ 133d SGB V) durch Ansiedlung außerhalb der Kostenträgerseite sicherstel- len.
Ausschussdrucksache 21(14)102(35) 08.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
DRK e.V. - Generalsekretariat Seite 2/11 Ergänzend hält das DRK eine Prüfung weiteren Nachbesserungsbedarfs bei der Berg- und Wasserrettung, den Ersthelfer-Alarmierungssystemen sowie den Anforderungen des Zivil- und Bevölkerungsschutzes für erforderlich (Abschnitt IV).
II. Vorbemerkung Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und freiwillige Hilfsgesellschaft der deut- schen Behörden im humanitären Bereich. Aufgrund seiner besonderen Stellung als na- tionale Hilfsgesellschaft wurden dem DRK Aufgaben übertragen, die der Bundesrepub- lik Deutschland als Vertragsstaat aus den Genfer Abkommen erwachsen. Dies mani- festiert sich in Deutschland im DRK-Gesetz, nach welchem das DRK in besonderer Beziehung zum Staat und den Behörden bei der Bewältigung von Krisen und Katastro- phen steht. Darüber hinaus ist das DRK Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.
Die Mitgliedsverbände des DRK wirken in Erfüllung des DRK-Gesetzes und der ent- sprechenden Gesetze der Länder im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes der Bundesrepublik Deutschland in den katastrophenmedizinischen, sanitätsdienstlichen und betreuungsdienstlichen Aufgaben als größter Akteur mit. In diesem Zusammen- hang stellt das DRK auch Ressourcen zur Bewältigung von Notfallereignissen unter- halb der Katastrophenschwelle zur Verfügung und beteiligt sich am Rettungsdienst – als größter Leistungserbringer in Deutschland mit insgesamt rund 20.000 Einsätzen pro Tag.
Rettungsdienst ist nicht allein Teil der individualmedizinischen Notfallversorgung, son- dern ebenso integraler Bestandteil der Gefahrenabwehr und das Bindeglied zum über- wiegend ehrenamtlich getragenen Gesundheitlichen Bevölkerungsschutz. Der Europä- ische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2019 zur „Bereichsausnahme Rettungs- dienst“ (C-465/17 – „Falck Rettungsdienste und Falck“) diese Einheit von medizinischer Leistung und Gefahrenabwehr ausdrücklich anerkannt. Zudem zeigen die Rahmen- richtlinien für die Gesamtverteidigung (RRGV) vom 5. Juni 2024 die Notwendigkeit der Sicherstellung einer funktions- und aufwuchsfähigen Gesundheitsversorgung der Zivil- bevölkerung auch in Krisen- und Konfliktzeiten.
Vor diesem Hintergrund unterstützt das DRK die Grundausrichtung des Gesetzent- wurfs – bessere digitale und telemedizinische Vernetzung, Entlastung von Rettungs- dienst, ambulanter Versorgung und Notaufnahmen sowie die fortbestehende Zustän- digkeit der Länder für den Rettungsdienst – ausdrücklich. Zur endgültigen Fassung sind aus Sicht des DRK jedoch die nachfolgend dargestellten Präzisierungen erforderlich. Die Stellungnahme benennt in Abschnitt III drei Kernforderungen mit jeweils konkretem Formulierungsvorschlag und in Abschnitt IV ergänzenden, noch zu prüfenden Nach- besserungsbedarf.
DRK e.V. - Generalsekretariat Seite 3/11 III. Notwendige Präzisierungen im Einzelnen
- Prävention und vorbeugenden Rettungsdienst als eigenen Leistungsbe- standteil verankern (§ 30 Absatz 4 SGB V-E)1 Regelung im Gesetzentwurf „(4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischen Gründen erforderliche Ver- sorgung durch nichtärztliches Fachpersonal an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während eines Notfalltransports sowie, sofern aus medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich, eine zusätzliche Versorgung durch Notärzte, die auch telemedizinisch erbracht werden kann.“ Bewertung Die häufige Inanspruchnahme des Rettungsdienstes bei niedrig priorisierter medizini- scher Indikation und bei fehlenden ambulanten und stationären Ressourcen – insbe- sondere im ländlichen Raum – führt den Rettungsdienst in seiner heutigen Organisati- onsform an natürliche Wachstumsgrenzen. Neben der gezielten Steuerung von Hilfe- suchenden in die richtige Versorgungsebene muss es gelingen, Einsätze durch Prä- vention von vornherein zu vermeiden. Unter vorbeugendem Rettungsdienst werden alle Maßnahmen verstanden, die vor Eintritt eines Ereignisses stattfinden, um der Ent- stehung von Notfällen vorzubeugen. Der geltende Wortlaut des § 30 Absatz 4 SGB V- E erfasst ausschließlich die Versorgung am Ort des bereits eingetretenen Notfalls und während des Transports; präventive und spezialisierte ambulante Formen bleiben au- ßen vor. Formulierungsvorschlag (4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischen Gründen erforderliche Ver- sorgung durch nichtärztliches Fachpersonal nach dem Stand der Wissenschaft an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während eines Notfalltransports sowie, sofern aus medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich, eine zu- sätzliche Versorgung durch Notärzte, die auch telemedizinisch erbracht werden kann, sowie der spezialisierten Formen der ambulanten und präventiven Notfallversorgung durch die nach § 133 Absatz 1 vorgesehenen Leistungserbringer. Begründung Die Ergänzung schafft die notwendige Rechtsgrundlage, damit spezialisierte, präventiv wirkende Versorgungsformen (z. B. der sogenannte Gemeinde-Notfallsanitäter) künftig als eigenständiger Leistungsbestandteil der medizinischen Notfallrettung nach § 30 SGB V anerkannt und über § 133 SGB V vergütungsfähig sind. Damit wird zugleich die
1 Legende: schwarzer Text = geltender Wortlaut des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 21/6808); rot/fett = vorgeschlagene Ergänzung; grau/durchgestrichen = vorgeschlagene Streichung.
DRK e.V. - Generalsekretariat Seite 4/11 in § 133b Absatz 4 SGB V-E vorgesehene Rahmenempfehlung zur „Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind“ (Nummer 4) mit einem eindeutigen Leistungsanspruch unterlegt. 2. Finanzierung der Vorhaltekosten gesetzlich absichern (§ 133 Absatz 2 SGB V-E) Regelung im Gesetzentwurf „Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen; Kosten für darüber hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen in diese Kalkulation nicht einbezogen werden.“ (§ 133 Absatz 2 Satz 3 SGB V-E) Begründung des Regierungsentwurfs (Besonderer Teil zu § 133 Absatz 2): „Satz 3 stellt klar, dass bei der Kalkulation der Entgelte Kosten berücksichtigt werden dürfen, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen, hierzu gehören wie bisher auch notwendige Vorhalte- und Investitionskosten.“ Bewertung Das DRK begrüßt diese Aussage der Gesetzesbegründung ausdrücklich – sie reicht jedoch nicht aus. Schiedsstellen nach § 133 Absatz 4 SGB V-E entscheiden im Streitfall nach dem Gesetzeswortlaut, nicht nach der Begründung; was dort nicht steht, ist im Zweifel nicht durchsetzbar. Aus Sicht des DRK ist diese Klarstellung in der Begründung angesichts der strengen Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen gerade nicht ausreichend. Ohne eine auskömmliche Refinanzierung der einsatzunabhängigen Vor- haltung – Personal, Fahrzeuge, Leitstellentechnik, Bevorratung, Ausbildung – ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Sachleistung faktisch nicht zu erfüllen, da Behandlung und Transport nach SGB V nur möglich sind, wenn entsprechende Kapazitäten vorge- halten werden. Formulierungsvorschlag Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen und vollumfänglich sämtliche Kosten einer leistungsfä- higen, einsatzunabhängigen rettungsdienstlichen Vorhaltung im Rahmen von erwartbaren medizinischen Notfällen unterhalb der Grenze, zu deren Bewältigung Kapazitäten des Kata- strophenschutzes oder der zivilen Verteidigung erforderlich werden, bestehend aus mindes- tens den Kosten für Personal-, Sach- und Investitionsaufwand sowie den Kosten der Ausbil- dung des notwendigen Personals des Rettungsdienstes, beinhalten; Kosten für darüber hin- ausgehende öffentliche Aufgaben dürfen nicht in diese Kalkulation einbezogen werden. Begründung Die Ergänzung benennt den Umfang der ansatzfähigen Vorhaltekosten (Personal-, Sach- und Investitionsaufwand, Ausbildungskosten) und zieht die Grenze zur Sonder- finanzierung nach dem Zivil- und Katastrophenschutzrecht klar dort, wo Kapazitäten oberhalb des alltäglichen Bedarfs erforderlich werden. Ergänzend regt das DRK an, in § 133 SGB V klarzustellen, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V die strukturelle Vorhaltefinanzierung des Rettungsdienstes nicht faktisch deckelt.
DRK e.V. - Generalsekretariat Seite 5/11 3. Unabhängigkeit des Fachgremiums medizinische Notfallrettung sicher- stellen (§ 133b SGB V-E) Regelung im Gesetzentwurf „(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet bis zum … [Datum] ein Fachgremium me- dizinische Notfallrettung. Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt Rahmenempfehlun- gen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und entwickelt diese ständig fort. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigen.“ „(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das Fachgremium me- dizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied benennen. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitglieder und die von den Ländern benannten Mitglieder be- nennen in der ersten Sitzung des Fachgremiums gemeinsam vier weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene, zwei weitere Mitglieder aus