Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. Stellungnahme zum Regierungsentwurf Reform Notfallversorgung Deutschland; stärkt hausärztliche Regelversorgung, fehlt explizite Steuerungsfunktion
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STELLUNGNAHME
Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung 07. September 2026
Ausschussdrucksache 21(14)102(22) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
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In unserer nachfolgenden Stellungnahme konzentrieren wir uns auf die Regelungen des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, die von besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und Hausärzte sind. Ergänzungen, insbesondere in der Anhörung am 09. September 2026, behalten wir uns vor.
Allgemeines Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung zeigt aus Sicht des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Verbesserungen, da nunmehr noch stärker zum Ausdruck kommt, dass die Regelversorgung in den Praxen klaren Vorrang vor der notdienstlichen Akutversorgung erhält und der aufsuchende Dienst deutlicher nachrangig ist. Entsprechend der Forderung des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes wurde der Entwurf dahingehend konkretisiert, dass nunmehr der „Akutfall“ definiert und deutlicher gegenüber der „notdienstlichen Akutversorgung“ abgegrenzt wird.
Nicht gelöst bleiben weiterhin die aus hausärztlicher Sicht zentralen Strukturfragen: Die ausdrücklich vorgesehene Priorisierung der vertragsärztlichen Regelversorgung sollte konsequent um eine ausdrückliche Berücksichtigung der hausärztlichen Primärversorgungs- und Koordinierungsfunktion ergänzt werden. Insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit bestehender hausärztlicher Anbindung ist eine Steuerung in die bereits behandelnde Hausarztpraxis regelmäßig einer Versorgung in neu geschaffenen Akutstrukturen vorzuziehen. Der Regierungsentwurf enthält hierzu keine echte hausärztliche Steuerungsfunktion.
Bestehende Versorgungsbeziehungen – insbesondere im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) – müssen bei der Akutsteuerung konsequent berücksichtigt werden. Hierzu sind die HZV-Teilnahme und die zuständige HZV-Praxis technisch erkennbar zu machen sowie interoperable Schnittstellen für einen medienbruchfreien Informationsaustausch und eine digitale Fallübergabe vorzusehen.
Zugleich muss die Patientensteuerung neutral, transparent und sektorenübergreifend ausgestaltet sein. Der vorgesehene flächendeckende jederzeit vorzuhaltende telemedizinische und aufsuchende Dienst sollte hingegen – zur Vermeidung überflüssiger Parallelstrukturen – bedarfs- und regionalbezogen ausgestaltet sein, bestehende hausärztliche Hausbesuchsstrukturen hingegen sollten gestärkt werden.
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I. Kommentierung einzelner Regelungen
A. Artikel 1 SGB V – § 75 SGB V-neu
Beabsichtigte Neuregelung § 75 SGB V-neu konkretisiert den vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrag für Akutfälle und grenzt die reguläre vertragsärztliche Versorgung während der Sprechstunden ausdrücklich von der subsidiär eingreifenden notdienstlichen Akutversorgung ab. Zugleich regelt die Vorschrift die hierfür vorzuhaltenden Versorgungs- und Steuerungsstrukturen – insbesondere Akutleitstelle, telemedi- zinische und aufsuchende Versorgung – und weist der regulären vertragsärztlichen und damit insbesondere auch der hausärztlichen Versorgung grundsätzlich eine vorrangige Rolle bei der Versorgung ambulant behandelbarer Akutfälle zu.
Bewertung Die gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen in § 75 SGB V-neu sind in Teilen zu begrüßen. Insbesondere wird das Verhältnis zwischen der regulären vertragsärztlichen Versorgung und der notdienstlichen Akutversorgung nunmehr deutlicher im Gesetz selbst abgebildet. Auch die stärkere Konkretisierung der Voraussetzungen des aufsuchenden Dienstes sowie der Delegationsmöglichkeiten sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Für ein funktionierendes Primärversorgungssystem und eine effektive Patientensteuerung wird folgender Nachbesserungs- bedarf gesehen:
Notwendige Stärkung der hausärztlichen Steuerungsfunktion Im Regierungsentwurf wird nunmehr klargestellt, dass Akutfälle prioritär in der regulären vertragsärztlichen Versorgung einschließlich Hausbesuchen zu versorgen sind und die Strukturen der notdienstlichen Akutversorgung subsidiär eingreifen sollen. Die hausärztliche Versorgung wird hierdurch als erste und niedrigschwelligste Versorgungsebene stärker positioniert.
Weiterhin fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung der hausärztlichen Steuerungsfunktion innerhalb der Primärversorgung. Die bloße Priorisierung der „vertragsärztlichen Regelversorgung“ gewährleistet noch keine hausärztlich koordinierte Patientensteuerung. Gerade bei bereits hausärztlich angebundenen Patientinnen und Patienten und insbesondere bei HZV- Versicherten sollte die bestehende hausärztliche Versorgungsbeziehung bei der Steuerung durch die Akutleitstelle vorrangig berücksichtigt werden. Hausärztinnen und Hausärzte verfügen aufgrund ihrer kontinuierlichen Patientenbetreuung über eine besondere Kenntnis der Krankengeschichte, Medikation, Komorbiditäten und des sozialen Versorgungskontextes ihrer Patientinnen und Patienten. Sie sind deshalb in besonderer Weise geeignet, akute Beschwerden medizinisch einzuordnen und die weitere Versorgung zu koordinieren. Aus diesem Grund muss die in § 75 vorgesehene Patientensteuerung die hausärztliche Regelversorgung nicht lediglich als eine mögliche vertragsärztliche Versorgungsebene behandeln, sondern deren besondere Koordinierungsfunktion innerhalb der Primärversorgung ausdrücklich berücksichtigen.
Jederzeit verfügbarer telemedizinischer und aufsuchender Dienst Die bisherige Stellungnahme hat die Schaffung eines flächendeckenden telemedizinischen und aufsuchenden Dienstes rund um die Uhr deutlich kritisiert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass chronisch kranke und immobile Patientinnen und Patienten regelmäßig bereits hausärztlich betreut werden und eine telemedizinische oder aufsuchende Versorgung deshalb möglichst durch die behandelnde Praxis organisiert werden sollte.
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Dieser Kritikpunkt bleibt trotz der Verbesserungen grundsätzlich bestehen. Zwar wird der Einsatz des aufsuchenden Dienstes im neuen Entwurf stärker begrenzt (vgl. § 75 Abs. 1 b Nr. 3). Nicht überzeugend ist jedoch weiterhin, weshalb hierfür flächendeckend eine 24/7-Struktur vorgehalten werden muss. Aus diesem Grund sollte insbesondere der aufsuchende Dienst bedarfs- und regionalbezogen ausgestaltet werden. Gleichzeitig sollten die bestehenden hausärztlichen Hausbesuchsstrukturen gestärkt und angemessen finanziert werden.
Einschränkung der vorrangigen Vermittlung in Praxen durch Ersteinschätzung Grundsätzlich positiv bleibt die Regelung, wonach die Akutleitstelle vorrangig in die Sprechstunden der Praxen zugelassener Ärztinnen, Ärzte und MVZ vermitteln soll (vgl. § 75 Absatz 1c Satz 4).
Der neue Zusatz, wonach dies nur gilt, „sofern diese als medizinisch gebotene Versorgungsebene in Betracht kommen“, darf jedoch nicht dazu führen, dass die reguläre ambulante Versorgung durch die vorgelagerte standardisierte Ersteinschätzung systematisch umgangen wird. Die Entscheidung darüber, welche Versorgungsebene medizinisch geboten ist, besitzt erhebliche Steuerungswirkung. Die Ausgestaltung und Evaluation des Ersteinschätzungsverfahrens muss deshalb sicherstellen, dass ambulant behandelbare Patientinnen und Patienten konsequent in die reguläre vertragsärztliche Versorgung zurückgeführt werden. Aus hausärztlicher Sicht sollte dabei insbesondere vermieden werden, dass ein digitales Ersteinschätzungsinstrument aus Sicherheitsgründen strukturell übertriagiert und dadurch unnötige Vorstellungen in INZ oder Krankenhausnotaufnahmen generiert.
HZV-Kennzeichnungspflicht zur effizienten Patientensteuerung Unverändert wird gefordert, die HZV-Teilnahme technisch erkennbar zu machen und eingeschriebene Versicherte bei der Akut- und Terminsteuerung, soweit medizinisch und organisatorisch sinnvoll, an ihre bereits bekannte HZV-Praxis zu vermitteln.
Der neue § 75 SGB V löst dieses Problem weiterhin nicht. Es ist systematisch widersprüchlich, einerseits die Steuerung der Patientinnen und Patienten verbessern zu wollen, andererseits aber bei der Akutleitstelle eine bereits bestehende verbindliche Versorgungsentscheidung des Patienten für eine konkrete HZV-Praxis nicht konsequent zu berücksichtigen. Die Akutleitstelle muss deshalb technisch in die Lage versetzt werden, die HZV-Teilnahme und die zuständige HZV-Praxis zu erkennen und Versicherte – soweit medizinisch und organisatorisch möglich – vorrangig dorthin zu vermitteln. Hierfür sind die erforderlichen Kennzeichnungen und interoperablen Schnittstellen gesetzlich sicherzustellen.
Unsere Forderung mit Blick auf eine HZV-Kennzeichnungspflicht und Interoperabilität gilt auch vor dem Hintergrund internationaler Evidenz zu einer funktionierenden digitalen Steuerung: Denn insbesondere fehlender Informationszugang und mangelnde Interoperabilität beeinträchtigen Koordination, Patientenerfahrung und Versorgungsqualität.1 Zudem sollen Routine- Gesundheitsinformationssysteme interoperabel sein und Leistungserbringern die notwendigen Informationen bereitstellen.2 Darüber hinaus sollten bereits in der Konzeption und Entwicklung von digitalen und KI-Anwendungen sowie weiteren neuen Technologien die zukünftigen Nutzergruppen strukturiert einbezogen werden, um neue Entwicklungen zielgerechter an ihre Bedarfe und Arbeitsabläufe anzupassen und eine hohe Gebrauchstauglichkeit (Usability) zu erreichen.3
1 OECD (2026) Building People-Centred Digital Heath Systems – Lessons from PaRIS Seiten 6-9. 2 WHO (2025) Strategy for Optimizing National Routine Health Information Systems Seiten 7-15. 3 SVR zur Begutachtung im Gesundheitswesen, Gutachten 2024 Fachkräfte im Gesundheitswesen Empfehlung 447.
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Neutralität der Patientensteuerung Auch die Forderung der bisherigen Stellungnahme nach einer unabhängigen und neutralen Patientensteuerung bleibt aktuell. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte insbesondere hinterfragt, ob das KV-System alleiniger Träger der Steuerung bleiben sollte und ob die 116 117 dauerhaft in der Hoheit nur eines Partners der gemeinsamen Selbstverwaltung liegen sollte.
Die erhebliche Bedeutung dieses Punktes nimmt durch den neuen Entwurf eher noch zu: Je stärker die Akutleitstelle darüber entscheidet, ob ein Patient in die hausärztliche Praxis, zu einem Facharzt, in ein INZ oder in eine andere Versorgungsstruktur vermittelt wird, desto wichtiger sind Neutralität, Transparenz und Evaluation der zugrunde liegenden Steuerungsmechanismen. Erforderlich sind daher transparente Qualitätskriterien und eine unabhängige Evaluation der Steuerungsentscheidungen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Kollektiv- und Selektiv- vertragsstrukturen diskriminierungsfrei berücksichtigt werden.
Eindeutige Ausnahmeregelung zu der Sozialversicherungspflicht von Poolärztinnen/-ärzten Darüber hinaus fordern wir weiterhin im Zusammenhang mit § 75 Abs. 1b S. 13, 14 SGB V-neu die Ergänzung einer eindeutigen Ausnahmeregelung zu der Sozialversicherungspflicht von Poolärztinnen/-ärzten: Es sollte in Anlehnung an die Ausnahmeregelung des § 23c Abs. 2 SGB IV für die nebenberufliche Tätigkeit von Nichtvertragsärztinnen und -ärzten, die freiwillig im Rahmen des Notdienstes der KVen außerhalb des Rettungsdienstes tätig werden, ebenfalls eine entsprechende Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht vorgesehen werden.
B. Artikel 1 SGB V – § 87 SGB V-neu