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title: "Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. Stellungnahme zum Regierungsentwurf Reform Notfallversorgung Deutschland; stärkt hausärztliche Regelversorgung, fehlt explizite Steuerungsfunktion"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
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  - "Germany"
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Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. Stellungnahme zum Regierungsentwurf Reform Notfallversorgung Deutschland; stärkt hausärztliche Regelversorgung, fehlt explizite Steuerungsfunktion

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STELLUNGNAHME

Stellungnahme
Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.

Entwurf der Bundesregierung für ein
Gesetz zur Reform der Notfallversorgung
07. September 2026

Ausschussdrucksache
21(14)102(22)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
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In unserer nachfolgenden Stellungnahme konzentrieren wir uns auf die Regelungen des
Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, die von besonderer
Bedeutung für die Hausärztinnen und Hausärzte sind. Ergänzungen, insbesondere in der Anhörung
am 09. September 2026, behalten wir uns vor.

Allgemeines
Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung zeigt aus Sicht
des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Verbesserungen, da nunmehr noch stärker zum
Ausdruck kommt, dass die Regelversorgung in den Praxen klaren Vorrang vor der notdienstlichen
Akutversorgung erhält und der aufsuchende Dienst deutlicher nachrangig ist. Entsprechend der
Forderung des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes wurde der Entwurf dahingehend
konkretisiert, dass nunmehr der „Akutfall“ definiert und deutlicher gegenüber der „notdienstlichen
Akutversorgung“ abgegrenzt wird.

Nicht gelöst bleiben weiterhin die aus hausärztlicher Sicht zentralen Strukturfragen: Die ausdrücklich
vorgesehene Priorisierung der vertragsärztlichen Regelversorgung sollte konsequent um eine
ausdrückliche Berücksichtigung der hausärztlichen Primärversorgungs- und Koordinierungsfunktion
ergänzt werden. Insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit bestehender hausärztlicher
Anbindung ist eine Steuerung in die bereits behandelnde Hausarztpraxis regelmäßig einer
Versorgung in neu geschaffenen Akutstrukturen vorzuziehen. Der Regierungsentwurf enthält hierzu
keine echte hausärztliche Steuerungsfunktion.

Bestehende Versorgungsbeziehungen – insbesondere im Rahmen der Hausarztzentrierten
Versorgung (HZV) – müssen bei der Akutsteuerung konsequent berücksichtigt werden. Hierzu sind
die HZV-Teilnahme und die zuständige HZV-Praxis technisch erkennbar zu machen sowie
interoperable Schnittstellen für einen medienbruchfreien Informationsaustausch und eine digitale
Fallübergabe vorzusehen.

Zugleich muss die Patientensteuerung neutral, transparent und sektorenübergreifend ausgestaltet
sein. Der vorgesehene flächendeckende jederzeit vorzuhaltende telemedizinische und aufsuchende
Dienst sollte hingegen – zur Vermeidung überflüssiger Parallelstrukturen – bedarfs- und
regionalbezogen ausgestaltet sein, bestehende hausärztliche Hausbesuchsstrukturen hingegen
sollten gestärkt werden.

Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
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I. Kommentierung einzelner Regelungen

A.
Artikel 1 SGB V – § 75 SGB V-neu

Beabsichtigte Neuregelung
§ 75 SGB V-neu konkretisiert den vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrag für Akutfälle und grenzt
die reguläre vertragsärztliche Versorgung während der Sprechstunden ausdrücklich von der
subsidiär eingreifenden notdienstlichen Akutversorgung ab. Zugleich regelt die Vorschrift die hierfür
vorzuhaltenden Versorgungs- und Steuerungsstrukturen – insbesondere Akutleitstelle, telemedi-
zinische und aufsuchende Versorgung – und weist der regulären vertragsärztlichen und damit
insbesondere auch der hausärztlichen Versorgung grundsätzlich eine vorrangige Rolle bei der
Versorgung ambulant behandelbarer Akutfälle zu.

Bewertung
Die gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen in § 75 SGB V-neu sind in
Teilen zu begrüßen. Insbesondere wird das Verhältnis zwischen der regulären vertragsärztlichen
Versorgung und der notdienstlichen Akutversorgung nunmehr deutlicher im Gesetz selbst
abgebildet. Auch die stärkere Konkretisierung der Voraussetzungen des aufsuchenden Dienstes
sowie der Delegationsmöglichkeiten sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Für ein funktionierendes
Primärversorgungssystem und eine effektive Patientensteuerung wird folgender Nachbesserungs-
bedarf gesehen:

Notwendige Stärkung der hausärztlichen Steuerungsfunktion
Im Regierungsentwurf wird nunmehr klargestellt, dass Akutfälle prioritär in der regulären
vertragsärztlichen Versorgung einschließlich Hausbesuchen zu versorgen sind und die Strukturen
der notdienstlichen Akutversorgung subsidiär eingreifen sollen. Die hausärztliche Versorgung wird
hierdurch als erste und niedrigschwelligste Versorgungsebene stärker positioniert.

Weiterhin fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung der hausärztlichen
Steuerungsfunktion innerhalb der Primärversorgung. Die bloße Priorisierung der „vertragsärztlichen
Regelversorgung“ gewährleistet noch keine hausärztlich koordinierte Patientensteuerung. Gerade
bei bereits hausärztlich angebundenen Patientinnen und Patienten und insbesondere bei HZV-
Versicherten sollte die bestehende hausärztliche Versorgungsbeziehung bei der Steuerung durch
die Akutleitstelle vorrangig berücksichtigt werden. Hausärztinnen und Hausärzte verfügen aufgrund
ihrer kontinuierlichen Patientenbetreuung über eine besondere Kenntnis der Krankengeschichte,
Medikation, Komorbiditäten und des sozialen Versorgungskontextes ihrer Patientinnen und
Patienten. Sie sind deshalb in besonderer Weise geeignet, akute Beschwerden medizinisch
einzuordnen und die weitere Versorgung zu koordinieren. Aus diesem Grund muss die in § 75
vorgesehene Patientensteuerung die hausärztliche Regelversorgung nicht lediglich als eine
mögliche
vertragsärztliche
Versorgungsebene
behandeln,
sondern
deren
besondere
Koordinierungsfunktion innerhalb der Primärversorgung ausdrücklich berücksichtigen.

Jederzeit verfügbarer telemedizinischer und aufsuchender Dienst
Die bisherige Stellungnahme hat die Schaffung eines flächendeckenden telemedizinischen und
aufsuchenden Dienstes rund um die Uhr deutlich kritisiert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen,
dass chronisch kranke und immobile Patientinnen und Patienten regelmäßig bereits hausärztlich
betreut werden und eine telemedizinische oder aufsuchende Versorgung deshalb möglichst durch
die behandelnde Praxis organisiert werden sollte.

Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
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Dieser Kritikpunkt bleibt trotz der Verbesserungen grundsätzlich bestehen. Zwar wird der Einsatz
des aufsuchenden Dienstes im neuen Entwurf stärker begrenzt (vgl. § 75 Abs. 1 b Nr. 3).
Nicht überzeugend ist jedoch weiterhin, weshalb hierfür flächendeckend eine 24/7-Struktur
vorgehalten werden muss. Aus diesem Grund sollte insbesondere der aufsuchende Dienst bedarfs-
und regionalbezogen ausgestaltet werden. Gleichzeitig sollten die bestehenden hausärztlichen
Hausbesuchsstrukturen gestärkt und angemessen finanziert werden.

Einschränkung der vorrangigen Vermittlung in Praxen durch Ersteinschätzung
Grundsätzlich positiv bleibt die Regelung, wonach die Akutleitstelle vorrangig in die Sprechstunden
der Praxen zugelassener Ärztinnen, Ärzte und MVZ vermitteln soll (vgl. § 75 Absatz 1c Satz 4).

Der neue Zusatz, wonach dies nur gilt, „sofern diese als medizinisch gebotene Versorgungsebene
in Betracht kommen“, darf jedoch nicht dazu führen, dass die reguläre ambulante Versorgung durch
die vorgelagerte standardisierte Ersteinschätzung systematisch umgangen wird. Die Entscheidung
darüber, welche Versorgungsebene medizinisch geboten ist, besitzt erhebliche Steuerungswirkung.
Die Ausgestaltung und Evaluation des Ersteinschätzungsverfahrens muss deshalb sicherstellen,
dass ambulant behandelbare Patientinnen und Patienten konsequent in die reguläre
vertragsärztliche Versorgung zurückgeführt werden. Aus hausärztlicher Sicht sollte dabei
insbesondere
vermieden
werden,
dass
ein
digitales
Ersteinschätzungsinstrument
aus
Sicherheitsgründen strukturell übertriagiert und dadurch unnötige Vorstellungen in INZ oder
Krankenhausnotaufnahmen generiert.

HZV-Kennzeichnungspflicht zur effizienten Patientensteuerung
Unverändert wird gefordert, die HZV-Teilnahme technisch erkennbar zu machen und
eingeschriebene Versicherte bei der Akut- und Terminsteuerung, soweit medizinisch und
organisatorisch sinnvoll, an ihre bereits bekannte HZV-Praxis zu vermitteln.

Der neue § 75 SGB V löst dieses Problem weiterhin nicht. Es ist systematisch widersprüchlich,
einerseits die Steuerung der Patientinnen und Patienten verbessern zu wollen, andererseits aber bei
der Akutleitstelle eine bereits bestehende verbindliche Versorgungsentscheidung des Patienten für
eine konkrete HZV-Praxis nicht konsequent zu berücksichtigen. Die Akutleitstelle muss deshalb
technisch in die Lage versetzt werden, die HZV-Teilnahme und die zuständige HZV-Praxis zu
erkennen und Versicherte – soweit medizinisch und organisatorisch möglich – vorrangig dorthin zu
vermitteln. Hierfür sind die erforderlichen Kennzeichnungen und interoperablen Schnittstellen
gesetzlich sicherzustellen.

Unsere Forderung mit Blick auf eine HZV-Kennzeichnungspflicht und Interoperabilität gilt auch vor
dem Hintergrund internationaler Evidenz zu einer funktionierenden digitalen Steuerung: Denn
insbesondere fehlender Informationszugang und mangelnde Interoperabilität beeinträchtigen
Koordination,
Patientenerfahrung
und
Versorgungsqualität.1
Zudem
sollen
Routine-
Gesundheitsinformationssysteme interoperabel sein und Leistungserbringern die notwendigen
Informationen bereitstellen.2 Darüber hinaus sollten bereits in der Konzeption und Entwicklung von
digitalen und KI-Anwendungen sowie weiteren neuen Technologien die zukünftigen Nutzergruppen
strukturiert einbezogen werden, um neue Entwicklungen zielgerechter an ihre Bedarfe und
Arbeitsabläufe anzupassen und eine hohe Gebrauchstauglichkeit (Usability) zu erreichen.3

1 OECD (2026) Building People-Centred Digital Heath Systems – Lessons from PaRIS Seiten 6-9.
2 WHO (2025) Strategy for Optimizing National Routine Health Information Systems Seiten 7-15.
3 SVR zur Begutachtung im Gesundheitswesen, Gutachten 2024 Fachkräfte im Gesundheitswesen Empfehlung 447.

Stellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
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Neutralität der Patientensteuerung
Auch die Forderung der bisherigen Stellungnahme nach einer unabhängigen und neutralen
Patientensteuerung bleibt aktuell. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte insbesondere
hinterfragt, ob das KV-System alleiniger Träger der Steuerung bleiben sollte und ob die 116 117
dauerhaft in der Hoheit nur eines Partners der gemeinsamen Selbstverwaltung liegen sollte.

Die erhebliche Bedeutung dieses Punktes nimmt durch den neuen Entwurf eher noch zu: Je stärker
die Akutleitstelle darüber entscheidet, ob ein Patient in die hausärztliche Praxis, zu einem Facharzt,
in ein INZ oder in eine andere Versorgungsstruktur vermittelt wird, desto wichtiger sind Neutralität,
Transparenz und Evaluation der zugrunde liegenden Steuerungsmechanismen.
Erforderlich sind daher transparente Qualitätskriterien und eine unabhängige Evaluation der
Steuerungsentscheidungen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Kollektiv- und Selektiv-
vertragsstrukturen diskriminierungsfrei berücksichtigt werden.

Eindeutige Ausnahmeregelung zu der Sozialversicherungspflicht von Poolärztinnen/-ärzten
Darüber hinaus fordern wir weiterhin im Zusammenhang mit § 75 Abs. 1b S. 13, 14 SGB V-neu die
Ergänzung einer eindeutigen Ausnahmeregelung zu der Sozialversicherungspflicht von
Poolärztinnen/-ärzten: Es sollte in Anlehnung an die Ausnahmeregelung des § 23c Abs. 2 SGB IV
für die nebenberufliche Tätigkeit von Nichtvertragsärztinnen und -ärzten, die freiwillig im Rahmen
des Notdienstes der KVen außerhalb des Rettungsdienstes tätig werden, ebenfalls eine
entsprechende Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht vorgesehen werden.

B. Artikel 1 SGB V – § 87 SGB V-neu