---
title: "Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Notfallversorgung Deutscher Bundestag, Ausschuss Gesundheit; Gleichbehandlung aller Nutzersgruppen gesetzlich gesichert."
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210850/21-14-00102-31-PKV-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "health"
    identifier: "medtop:07000000"
  - name: "financial service"
    identifier: "medtop:20001370"
  - name: "insurance"
    identifier: "medtop:20000279"
  - name: "national government"
    identifier: "medtop:20000614"
locations:
  - "Germany"
---


Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Notfallversorgung Deutscher Bundestag, Ausschuss Gesundheit; Gleichbehandlung aller Nutzersgruppen gesetzlich gesichert.

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfall-
versorgung
Drucksache 21/6808

anlässlich der öffentlichen Anhörung
vor dem Ausschuss für Gesundheit
am 9. September 2026


Die Neustrukturierung der Notfallversorgung ist dringend erforderlich und wird be-
grüßt. Es sollten bundesweit einheitliche Regelungen angestrebt werden, bei der alle
Prozesse und Verfahren von der Notrufabfrage über die Ersteinschätzung der Akutleit-
stellen bis zur Behandlung in den Integrierten Notfallzentren (INZ) gut miteinander ab-
gestimmt und vernetzt werden.

Die Notfallversorgung fällt unter die Fürsorgepflicht des Staates und ist als gesamtge-
sellschaftliche Aufgabe - zumindest überwiegend - aus Steuermitteln zu finanzieren.
Eine Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen sollte nur auf leis-
tungs- und fallbezogener Grundlage erfolgen. Pauschale Strukturfinanzierungen und
eine starre Beteiligungsquote von 7 Prozent sind ordnungspolitisch damit nicht verein-
bar.

Um eine rechtssichere und systemgerechte Ausgestaltung zu erreichen, ist eine einzel-
fallbezogene Abrechnung überall dort erforderlich, wo ein Kontakt zum Hilfesuchenden
mit Personenidentifikation entsteht.

Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass es keine unterschiedlichen Rettungsdiens-
tentgelte für gesetzlich und privat Versicherte geben darf. Kosten für Einsätze ohne ret-
tungsdienstlichen Notfall im Sinne des § 30 SGB V dürfen nicht in die Entgeltkalkulation
einfließen und sind bundesrechtlich einheitlich auszuweisen.

Verband der
Privaten Krankenversicherung e.V.
Gustav-Heinemann-Ufer 74 c
50968 Köln
Telefon (0221) 99 87-0
verband@pkv.de
www.pkv.de
08. September 2026

Stellungnahme

Ausschussdrucksache
21(14)102(31)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

PKV-Stellungnahme vom 08. September 2026

2 von 7
I.
Allgemeine Anmerkung
Die PKV begrüßt das Ziel einer besser abgestimmten Notfallversorgung. Eine medizinisch sinn-
volle Steuerung der Patienten und damit einhergehend eine Entlastung der stationären Struktu-
ren gelingt am besten, wenn für die Bürgerinnen und Bürger einfach verständliche, transpa-
rente und funktionierende Versorgungsprozesse geschaffen werden.

Seitens der Privaten Krankenversicherung besteht die Bereitschaft, die entsprechenden not-
wendigen Aufwendungen der medizinischen Notfallbehandlung sowohl online als auch vor Ort
fall- und leistungsbezogen angemessen zu vergüten. Um eine rechtssichere und systemge-
rechte Ausgestaltung zu erreichen, ist - soweit möglich - eine einzelfallbezogene Abrechnung
erforderlich. Das trägt auch zur zielgerichteten Inanspruchnahme des Systems bei. Pauschalen
sind nicht sachgerecht und erlauben keine versicherten- und tarifbezogene Zuordnung. Des-
halb sollten im Rahmen der Gesetzgebung die entsprechenden Grundlagen für eine solche Do-
kumentation und Abrechnung geschaffen werden.

Es ist nicht sachgerecht, der Privaten Krankenversicherung pauschal die Kosten für den Aufbau
und die Organisation Integrierter Notfallzentren oder von Gesundheitsleitsystemen aufzuerle-
gen. Hierbei handelt es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge bzw. gesamtgesellschaftliche
Aufgaben, die grundsätzlich aus Steuermitteln getragen werden müssen. Die Mittel sollten aus
dem Bundeshaushalt stammen und entsprechend an die Bundesländer weitergeleitet werden.
Im Übrigen ist nur durch die Steuerfinanzierung eine gerechte Kostenverteilung über alle Nut-
zergruppen gewährleistet. Bei einer Pauschalfinanzierung durch die GKV und die PKV würden
hingegen auch Leistungsberechtigte anderer Kostenträger profitieren, ohne für die Leistung
gezahlt zu haben. Dies sind insbesondere die Beihilfeträger in Bund und Ländern, die Träger
der freien Heilfürsorge und die Unfallversicherung.

Der bewährte und sachlich gebotene Grundsatz einheitlicher Rettungsdienstentgelte für alle
Hilfesuchenden muss erhalten bleiben und droht zu verschwinden, wenn es Landkreisen und
Kommunen freigestellt ist, für unterschiedliche Nutzergruppen wie etwa PKV- und Beihilfever-
sicherte oder Angehörige der freien Heilfürsorge andere Preise als für GKV-Versicherte aufzu-
rufen (wie dies die Gesetzesbegründung nahelegt). Die Kosten für Leistungen der medizini-
schen Notfallrettung werden durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen mit den vorgesehenen Leistungserbringern vertraglich vereinbart. Die PKV sollte als Be-
nehmenspartner in die Preisverhandlungen einbezogen werden. Durch eine Klarstellung sollte
zumindest sichergestellt werden, dass die Preise für alle Nutzergruppen unabhängig vom Kos-
tenträger gleich sind. Zudem sollte gewährleistet sein, dass Kosten aus Fehlfahrten, bei denen
kein rettungsdienstlicher Notfall vorlag, nicht in die Kalkulation der Entgelte einfließen dürfen.

PKV-Stellungnahme vom 08. September 2026

3 von 7
II. Zu ausgewählten Regelungen des Gesetzentwurfs
Zu Art. 1 Nr. 14, § 105 Abs. 1b SGB V – Finanzierung von notdienstlichen Strukturen durch die
Kostenträger
Vorgeschlagene Regelung:
In § 105 Abs. 1b SGB V-E wird festgelegt, dass Kassenärztliche Vereinigungen und die Kranken-
kassen zweckgebunden die Strukturen des ärztlichen Versorgungsangebots und aufsuchenden
Dienstes, der Akutleitstelle, des Gesundheitsleitsystems sowie der Integrierten Notfallzentren
finanzieren und dazu verhandeln. Über die Höhe des Finanzierungsbetrags sowie dessen Ver-
wendung ist mit dem PKV-Verband Einvernehmen herzustellen. Die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen sollen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den von den Kassen bereitzu-
stellenden Beträgen beteiligen. Der PKV-Verband und die Kassenseite vereinbaren das Nähere
zur Bereitstellung des Betrages.

Bewertung:
Grundsätzlich handelt es sich bei der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Strukturfinanzierung
um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die der Daseins- und Gesundheitsversorgung dient,
allen Menschen unabhängig vom Versicherungsstatus zugutekommt und aus Steuermitteln zu
finanzieren wäre. Neben gesetzlich und privat krankenversicherten Personengruppen profitie-
ren von den neuen Strukturen auch Personen, die keinem der beiden Krankenversichertensys-
teme angehören. Dazu gehören etwa Personengruppen mit Anspruch auf Freie Heilfürsorge
(v.a. Polizei, Feuerwehr oder Bundeswehr), Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz beziehen oder Reisende aus dem Ausland. Aus diesem Grunde ist mindes-
tens eine Mitfinanzierung aus Steuermitteln geboten.

Eine pauschale Abgeltung von Aufwänden, wie sie beim Aufbau neuer Strukturen in der Not-
fallversorgung beabsichtigt ist, ist der privaten Krankenversicherung nicht möglich. Pauschale
Finanzierungen sind der PKV systemfremd, zumal wenn sie nicht leistungsbezogen – gewisser-
maßen als „Vorhaltevergütung“ – in bestimmte Finanzierungstöpfe der Kassenärztlichen Verei-
nigungen fließen. Eine rechts- und revisionssichere Abrechnung, die auch der aufsichtsrechtli-
chen Prüfung standhält, ist ausschließlich durch eine leistungsbezogene Einzelfallabrechnung
möglich. Nur dann können die Aufwendungen dem entsprechenden Leistungsfall zugeordnet
und tariflich gezahlt werden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens könnten die entsprechenden Voraussetzungen ge-
schaffen werden, damit Privatversicherte und beihilfeberechtigte Personengruppen entspre-
chend ihrer Nutzung an der Finanzierung der Notfallbehandlung beteiligt werden können. Dies
kann ggf. durch Zuschläge oder Abrechnungsziffern erfolgen, die der PKV-Verband mit den
Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren könnte.

Bei der Anwendung der Notfallsysteme ist darauf zu achten, dass eine medienbruchfreie Daten-
übertragung von Gesundheitsdaten und die Nutzung der TI-Strukturen zur Übermittlung

PKV-Stellungnahme vom 08. September 2026

4 von 7
erforderlicher behandlungsrelevanter Informationen an die jeweilige Einrichtung oder den
Arzt auch für Privatpatienten sichergestellt sind. Hierzu bedarf es klarer gesetzlicher Regelun-
gen.

Zu Art. 1 Nr. 18, § 123 Abs. 2 SGB V – Integrierte Notfallzentren
Vorgeschlagene Regelung:
Geregelt wird u.a. die Durchführung einer Ersteinschätzung, wenn Hilfesuchende das inte-
grierte Notfallzentrum (INZ) aufsuchen zur Bestimmung der Behandlungsdringlichkeit. Darauf
aufbauend wird bei erforderlicher ambulanter Weiterbehandlung mit Option zur Durchfüh-
rung in der vertragsärztlichen Versorgung geregelt, wie diese zu organisieren ist. Weist ein Hil-
fesuchender nach, dass er aufgrund einer Vermittlung durch die Akutleitstellen das INZ aufge-
sucht hat, wird er bei gleicher Behandlungsdringlichkeit vorrangig behandelt. Das Nähere zum
Nachweis der Vermittlung durch eine Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinba-
ren.

Bewertung:
Die Regelungen dieses Gesetzes sehen eine Finanzierungsbeteiligung der Privaten Krankenver-
sicherung u.a. an den Akutleitstellen vor unter der Annahme, dass diese von allen Betroffenen
unabhängig vom Versichertenstatus genutzt werden. Dementsprechend sind dann alle Rege-
lungen im Zusammenhang mit der weiteren Vermittlung, wie zum Beispiel im Satz 8 im ge-
nannten Absatz, im Einvernehmen mit dem PKV-Verband zu treffen. Partner des Bundesman-
telvertrags sind aber nur GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung, nicht
aber der PKV-Verband. Daher muss auch an dieser Stelle das Einvernehmen mit dem PKV-Ver-
band hergestellt werden.

Änderungsvorschlag:
Satz 8 wird ergänzt um die Herstellung des Einvernehmens mit dem PKV-Verband.

„Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung durch eine Akutleitstelle ist im Bundesmantelver-
trag im Einvernehmen mit dem PKV-Verband zu vereinbaren.“

Zu Art. 1 Nr. 19, § 133 SGB V - Verträge über Entgelte für Leistungen der medizinischen Notfall-
rettung

Vorgeschlagene Regelung:
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und ein-
heitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Verträge über die Ent-
gelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 SGB V. Die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen gemeinsam, einheitlich und elektronisch die wesentlichen Inhalte der nach
Satz 1 abgeschlossenen Verträge.

PKV-Stellungnahme vom 08. September 2026

5 von 7
Bewertung:
Mit der Reform der Notfallversorgung auf Bundesebene sollen u. a. ein Anspruch der GKV-Ver-
sicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung und die Grundlage für Entgeltver-
träge zwischen der Kassenseite und den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern
normiert werden.

Die Regelung, dass die Entgelte der Leistungen der medizinischen Notfallrettung durch Verein-
barungen mit den Kassen und nicht durch einseitige Gebührenfestsetzungen bestimmt werden
sollen, ist zu begrüßen. Hierdurch wird dem Interesse der Kostenträger an einer aktiven Mit-
wirkung und Einflussnahme auf die Höhe der Vergütung in angemessener Weise Rechnung ge-
tragen.

Die Entgeltvereinbarungen sollten allerdings im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung erfolgen. Eine Benehmensregelung ist geboten, da die vereinbarten Ent-
gelte gleichermaßen auch für Privatversicherte relevant sind. Im Bereich der Notfallrettung,
die nicht nur Aufgabe der Daseinsvorsorge, sondern auch Teil der Gefahrenabwehr ist, sollte
eine Entgeltdifferenzierung anhand des Versichertenstatus des Hilfesuchenden – auch aus ethi-
schen Gründen – nicht intendiert sein. Durch die vorgeschlagene Regelung in § 133 SGB V soll
der neue, auf § 30 SGB V basierende Anspruch der GKV-Versicherten auf Leistungen der medi-
zinischen Notfallrettung ausgestaltet werden, ohne dass die bisherige Rechtslage einheitlic