BVBRW Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung im deutschen Gesundheitswesen Berlin; Nichtärztliches Fachpersonal eigenständige Leistung und Telemedizin
BVBRW_Stellungnahme Gesetzentwurf_Notfallreform_21-6808
Berlin, 07.09.2026
Bundesverband für Bildung
Präsidenten: Vize-Präsidenten: Eintragung im Registergericht: im Rettungswesen e.V. kontakt@bvbrw.de Kersten Enke Prof. Dr. Thomas Prescher Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) Friedrichstraße 171, 10117 Berlin www.bildung-rettungswesen.de Klaus Meyer Dr. Henning Sander Registernummer: VR 41908
Stellungnahme
Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung vom 1. Juli 2026 Rettungsdienstliche Vor-Ort-Beurteilung und Weitersteuerung im Gesund- heitsleitsystem verankern Der Bundesverband für Bildung im Rettungswesen (BVBRW) begrüßt die mit dem Gesetzent- wurf zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) angestrebte stärkere Vernetzung der Akut- und Notfallversorgung. Die Verbindung von 112 und 116117, standardisierte Erstein- schätzungsverfahren, digitale Fallübergaben, telemedizinische Angebote sowie der Ausbau al- ternativer und aufsuchender Versorgungsformen sind wichtige Voraussetzungen für eine be- darfsgerechtere Patientensteuerung. Positiv ist insbesondere, dass § 30 SGB V-E die medizinische Notfallrettung in Notfallmanage- ment, notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport gliedert. Die Versorgung durch nichtärztliches Fachpersonal am Einsatzort wird damit als eigenständige Leistung beschrieben und vom Transport getrennt. Aus Sicht des BVBRW muss dieser Ansatz jedoch konsequent in die zukünftige Versorgungs- steuerung übersetzt und mit den dafür erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen ver- bunden werden. Niedrigprioritär bedeutet nicht automatisch fernsteuerbar Eine bessere Steuerung niedrigprioritärer 112-Hilfeersuchen ist notwendig und sinnvoll. Die internationale Evidenz zeigt jedoch, dass eine niedrige Dispositionspriorität nicht mit einer si- cheren abschließenden Beurteilung aus der Distanz gleichgesetzt werden kann. Auch nach qualifizierter Sekundärtriage verbleiben Hilfeersuchen, bei denen eine persönliche rettungs- dienstliche Beurteilung, Behandlung oder ein Transport erforderlich wird. Ein nach Untersu- chung vor Ort möglicher Nichttransport bedeutet deshalb nicht, dass bereits die Rettungs-mit- teldisposition vermeidbar gewesen wäre. Für die zukünftige Versorgungsstruktur sind daher drei Situationen zu unterscheiden:
- Fälle, die nach strukturierter Ersteinschätzung sicher in alternative Versorgungspfade übernommen werden können.
- niedrigprioritäre Fälle, die zunächst eine rettungsdienstliche Vor-Ort-Beurteilung benö- tigen, anschließend aber nicht zwingend transportiert werden müssen.
- Fälle mit weitergehendem notfallmedizinischem Behandlungs- oder Transport-bedarf. Die Dichotomie „Wegsteuerung oder Notfalltransport“ greift damit zu kurz.
Ausschussdrucksache 21(14)102(28) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
2 Rettungsdienstliche Vor-Ort-Beurteilung als regulären Versorgungspfad or- ganisieren Der im Gesetzentwurf vorgesehene aufsuchende Dienst der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert die bestehenden Versorgungsmöglichkeiten und ist ausdrücklich zu begrüßen. Er kann eine geeignete Zielstruktur sein, wenn ein Hilfeersuchen aus der Distanz hinreichend si- cher eingeordnet und verbindlich übernommen werden kann. Wo die vorhandenen Informationen dafür nicht ausreichen, muss hingegen die rettungs- dienstliche Vor-Ort-Beurteilung als regulärer Bestandteil des Gesundheitsleitsystems vorgese- hen sein. Diese Aufgabe wird bereits heute vielfach aus der Versorgungspraxis heraus wahrge- nommen. Sie muss künftig systematisch organisiert, digital vernetzt und unabhängig von ei- nem Transport leistungsrechtlich abgebildet werden. Der Rettungsdienst muss nach der persönlichen Beurteilung nicht nur zwischen Transport und Nichttransport entscheiden können. Er muss Patientinnen und Patienten bei entsprech-ender Indikation auch behandeln und verbindlich in ambulante, aufsuchende, pflegerische, psycho- soziale oder andere geeignete Versorgungsstrukturen weitersteuern können. Der Rettungsdienst ist damit nicht lediglich Transporteur oder Rückfallebene einer gescheiter- ten Leitstellensteuerung, sondern selbst klinischer Akteur der sektorenübergreifenden Patien- tensteuerung. Diese Position entspricht der bereits im März 2026 gemeinsam von mehreren Fachgesell-schaf- ten und Verbänden formulierten Einschätzung, dass ein relevanter Anteil niedrigprio-ritärer Einsätze trotz verbesserter Leitstellensteuerung im Rettungsdienst verbleiben und dort quali- fiziert sowie möglichst fallabschließend bearbeitet werden können muss. Parlamentarische Reformvorschläge zeigen weitergehende Lösungsansätze Mehrere im parlamentarischen Verfahren vorgelegte Vorschläge greifen diese Versorgungs-lü- cke weitergehend auf. Die Anträge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehen mit der speziellen ambulanten Notfallversor- gung einen zusätzlichen Leistungsbereich für gesundheitsfachliche außerklinische Versor- gungsangebote vor. Zudem sollen Kooperationen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Trägern beziehungsweise Leistungserbringern des Rettungsdienstes ausdrücklich ermög- licht werden. Von besonderer Bedeutung ist aus Sicht des BVBRW der vorgeschlagene neue § 15b SGB V. Er soll entsprechend qualifizierten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern eine eigenverant- wortliche Heilkundeausübung in definierten Akut- und Notfallsituationen ermöglichen. Der Er- werb der hierfür erforderlichen Kompetenzen wird ausdrücklich mit beruflicher bezieh-ungs- weise hochschulischer Ausbildung oder staatlich anerkannter, bundesweit einheitlicher Wei- terbildung und regelmäßiger Kompetenzüberprüfung verknüpft.
3 Auch der Antrag der Fraktion DIE LINKE fordert bundesweit einheitliche heilkundliche Kompe- tenzen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, ausdrücklich auch für Situationen, in de- nen keine unmittelbare Lebensgefahr oder das Risiko wesentlicher Folgeschäden vorliegt. Zu- gleich werden einheitliche Standards für Aus-, Fort- und Weiterbildung gefordert. Der BVBRW unterstützt diese Zielrichtung. Eine nachhaltige Neuordnung der außerklinischen Akutversorgung erfordert jedoch eine kohärente Weiterentwicklung von Leistungsrecht, Be- rufsrecht und Qualifikation. Erweiterte heilkundliche Befugnisse im SGB V sollten deshalb mit dem Notfallsanitätergesetz sowie mit bundeseinheitlichen, wissenschaftlich fundierten Bil- dungs-, Kompetenzfeststellungs- und Kompetenzerhaltungsstandards abgestimmt werden. Forderungen des BVBRW Der BVBRW fordert daher,
- die rettungsdienstliche Vor-Ort-Beurteilung und Weitersteuerung als regulären Versor- gungspfad im Gesundheitsleitsystem zu verankern.
- Beurteilung, Behandlung vor Ort, Nichttransport und qualifizierte Weitervermittlung unabhängig von einem Transport leistungsrechtlich und finanziell abzubilden.
- den Rettungsdienst vollständig in die digitale Versorgungskette einzubinden, sodass auch vom Einsatzort verbindliche Übergaben in ambulante, aufsuchende und andere geeignete Versorgungsstrukturen möglich sind.
- die in den parlamentarischen Reformvorschlägen aufgegriffene Erweiterung eigenver- antwortlicher heilkundlicher Kompetenzen entsprechend qualifizierter Notfallsani-tä- terinnen und Notfallsanitäter weiterzuverfolgen und dabei SGB V, Notfallsanitäter-ge- setz und Qualifikationsanforderungen kohärent aufeinander abzustimmen.
- bundeseinheitliche, wissenschaftlich fundierte Bildungs-, Kompetenzfeststellungs- und Kompetenzerhaltungsstandards für diese erweiterten Aufgaben zu entwickeln und dabei die Expertise der rettungsdienstlichen Berufsbildung und Hochschulen struktu- rell einzubeziehen. Fazit Der Erfolg eines Gesundheitsleitsystems darf nicht primär an möglichst vielen vermiedenen Rettungsmitteldispositionen gemessen werden. Maßstab muss die bedarfsgerechte und si- chere Versorgung sein. Ziel der Reform sollte nicht die maximale Wegsteuerung niedrigprioritärer 112-Hilfeersuchen sein, sondern die Steuerung jedes Falles auf die niedrigste ausreichend sichere Versorgungs- ebene. Wo diese Entscheidung erst nach persönlicher Beurteilung getroffen werden kann, muss der Rettungsdienst vor Ort beurteilen, bedarfsgerecht behandeln und anschließend wei- tersteuern können. Diese Funktion besteht bereits heute aus praktischer Notwendigkeit. Die Reform muss sie nun strukturell verankern, leistungsrechtlich abbilden, mit geeigneten heilkundlichen Kompeten- zen hinterlegen, qualifizieren und digital vernetzen.