G-BA unparteiische Mitglieder begrüßen Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; Bundesweit einheitliche Notfallversorgung, zentrale Vorgaben nötig

Stellungnahme zum Gesetz für eine Reform der Notfallversorgung

Stellungnahme der unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 07.09.2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Drucksache 21/6808)

Ausschussdrucksache 21(14)102(23) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit

2 I. Allgemeines Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) begrüßen die mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung verbundenen Zielsetzungen uneingeschränkt. Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere die Vernetzung der Versorgungsbereiche, die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene und die wirtschaftliche Not- fallversorgung von Patientinnen und Patienten verbessert werden. Es besteht weitestgehend Konsens darüber, dass die vielfach beklagte Überlastung der Notaufnahmen aus einem unzu- reichend wahrgenommenen vertragsärztlichen Versorgungsangebot im Bereich der Akutversorgung resultiert (vgl. hierzu mit Verweis auf die Vorgaben des EU-Beihilferecht auch Soltész/Buchner1). Vor diesem Hintergrund ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass der Entwurf die Einführung eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens weiterhin vorsieht. Eine bundesweit qualitätsgesicherte und standardisierte Ersteinschätzung in allen Krankenhäusern ist aus Sicht der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA das zentrale Element, um die mit dem Gesetz bezweckte effiziente Steuerung von Hilfesuchenden in die bedarfsge- rechte Versorgungsebene und eine qualitativ hochwertige Notfallversorgung bundeseinheitlich sicherzustellen. Mit den bisher beabsichtigten Neuregelungen werden die zentralen Strukturanforderungen, wie die Anforderungen an das Personal und die Voraussetzungen für die Weiterleitung an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, weiterhin nicht bun- desweit einheitlich, sondern krankenhausindividuell festgelegt. Damit wird das Ziel einer bundeseinheitlichen Sicherstellung der Notfallversorgung konterkariert. Es ist wenig sinnvoll, die wesentlichen Strukturanforderungen für Integrierte Notfallzentren (INZ) auf drei verschie- dene Ebenen aufzuteilen: den G-BA, die erweiterten Landesausschüsse und individuell abzuschließende Kooperationsverträge. Für eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung ist es entscheidend, dass der Gesetzgeber selbst oder der G-BA zentrale Vorgaben auf Bundesebene festlegt. Diese Vorgaben dienen den erweiterten Landesausschüssen dann als Rahmen für ihre Entscheidun- gen in den Regionen (vgl. aus raumplanerischer Perspektive auch Erbguth2). Die Kooperationsverträge für die einzelnen INZ sollten diese Vorgaben verpflichtend enthalten und konkret umsetzen. Das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer bundeseinheitlichen Sicherstel- lung der Notfallversorgung setzt auch weiterhin eine qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung zur notwendigen Patientensteuerung voraus. Dafür sind entsprechende Vor- gaben zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens der Ersteinschätzung, zum Personal sowie zur technischen Ausstattung des Instruments der Ersteinschätzung erforderlich. Unverzicht- bar bleiben dabei die Konkretisierung des medizinischen Behandlungsbedarfs und die Bestimmung der sachgerechten Versorgungsebene für alle Patientinnen und Patienten, die

1 Soltész, U/Buchner R: Lauterbach auf Konfrontationskurs zu Brüssel (EuZW 2024 Heft 15, S. 685 ff.) 2 Erbguth W: Integrierte Notfallversorgung. Erweiterte Landesausschüsse als Raumplaner? (KrV 05.24, S. 177 ff.)

3 ins Krankenhaus gebracht werden oder dieses selbst aufsuchen. Diese zentralen Bausteine sind bereits in der vom G-BA beschlossenen Ersteinschätzungs-Richtlinie enthalten. Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA sprechen sich daher für ein Beibehal- ten der Regelung nach § 120 Absatz 3b SGB V in der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) und für eine unverzügliche Nichtbeanstandung der vom G-BA beschlossenen Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versor- gungsbedarfs in der Notfallversorgung gemäß § 120 Absatz 3b SGB V (Ersteinschätzungs- Richtlinie) aus. Sofern dem nicht gefolgt wird, bedarf es jedenfalls weiterer Anpassungen in § 120 Absatz 3b (neu) sowie in §§ 123 bis 123c SGB V (neu), um die mit dem Gesetz bezweckte effiziente Steu- erung von Hilfesuchenden in die bedarfsgerechte Versorgungsebene bundeseinheitlich sicherzustellen. Eine bundesweit standardisierte und qualitätsgesicherte Ersteinschätzung sollte den tatsächlichen Versorgungsbedarf unabhängig von Art und Ort der Erstvorstellung der Patientinnen und Patienten ermitteln und sie in die für sie jeweils geeignete Versorgungs- ebene weiterleiten. Darüber hinaus bedarf es einheitlicher Anforderungen an das die Ersteinschätzung durchführende Personal auf Bundesebene in den zentralen Ersteinschät- zungsstellen der INZ und den Krankenhäusern, an denen kein INZ nach §§ 123a oder 123b SGB V (neu) eingerichtet ist. Eine bundeseinheitliche Sicherstellung der Notfallversorgung ist an- sonsten nicht möglich. Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA nehmen im nachfolgenden Umfang zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Stellung. Zu weiteren Aspekten wird aufgrund einer allenfalls mittelbaren Betroffenheit des G-BA auf eine Stellungnahme ver- zichtet. Dr. Sonja Optendrenk

Karin Maag

Dr. med. Bernhard van Treeck (Unparteiische Vorsitzende) (Unparteiisches Mitglied) (Unparteiisches Mitglied)

4 II. Spezifische Kommentare, die konkrete Teile des Dokuments betreffen

Nr. im Entw. Vor- schrift Stichwort Stellungnahme

Art. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10 § 90 Standortbestimmung für INZ durch erweiterten Landesaus- schuss Bewertung: Parallel zur Übertragung neuer Aufgaben auf die erweiterten Landesausschüsse in § 90 Ab- satz 4a SGB V (neu) erhalten auch die Bundesländer nunmehr in § 123a Absatz 1 Satz 9 f. SGB V (neu) weitgehende Rechte zur Festlegung von INZ-Standorten im Sinne einer Ersatzvornahme, sofern der erweiterte Landesausschuss nicht fristgerecht zu einer Mehrheitsentscheidung ge- kommen ist. Dadurch wird der Aufbau unterschiedlicher Versorgungsstrukturen in den Bundesländern ermöglicht. Um diesen rechtlich fragwürdigen Aufbau unterschiedlicher Struk- turen der Notfallversorgung zu verhindern, sollte der Bundesgesetzgeber eine verbindliche, bundeseinheitliche Planungsgrundlage für die Festlegung von INZ-Standorten schaffen. Denk- bar wären hier beispielsweise konkrete Vorgaben zur räumlichen Abgrenzung der Planungsregion oder zum Verhältnis zwischen Einwohnern und INZ. Dazu kann er den Gemein- samen Bundesausschuss mit der Entwicklung der entsprechenden bundeseinheitlichen Vorgaben beauftragen. Auf der Basis dieser Vorgaben könnte dann die Auswahl und Bestim- mung der jeweiligen INZ-Standorte durch die erweiterten Landesausschüsse erfolgen. Für die erforderliche bundeseinheitliche Anwendung der Kriterien zur Auswahl der geeigneten Standorte zur Einrichtung eines INZ bedarf es zudem der gesetzlichen Verpflichtung zur Be- rücksichtigung der Auswahlkriterien auch im Wege der Ersatzvornahme bei fehlender fristgerechter Festlegung der erweiterten Landesausschüsse (vgl. Vorschläge zu §§ 123, 123a).

5 16 § 120 Abs. 3b • Aufhebung des Auftrags an G-BA zum Erlass einer Ersteinschätzungsrichtli- nie (Folgeänderung zu § 123c) • Ersteinschätzung als Ver- gütungsvoraussetzung Bewertung: Als Rechtsaufsichtsbehörde hat das BMG gemäß § 94 Absatz 1 SGB V die Ersteinschätzungs- Richtlinie mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 in ihrer Gesamtheit beanstandet. Gegen diese offensichtlich rechtswidrige Beanstandung hat der G-BA fristgerecht Rechtsmittel vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt. Ziel der Ersteinschätzungs-Richtlinie ist eine bessere Koordination der ärztlichen Behandlung von Hilfesuchenden durch ein standardisiertes und qualifiziertes Verfahren, das durch ein di- gitales Assistenzsystem unterstützt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Hilfesuchende je nach Dringlichkeit bestmöglich versorgt werden können und die Verfügbar- keit ausreichender Behandlungskapazitäten in den Notaufnahmen der Krankenhäuser weiterhin gewährleistet bleibt. Der G-BA wurde gesetzlich beauftragt, hierzu Vorgaben zu be- schließen. Dieser Auftrag wurde mit der Ersteinschätzungs-Richtlinie umgesetzt. Die für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten in den Notauf- nahmen der Krankenhäuser dringend erforderliche Ersteinschätzungs-Richtlinie kann infolge der Beanstandung durch das BMG nicht in Kraft treten. Dadurch kann bis auf Weiteres auch die dringend erforderliche Entlastung der Notaufnahmen der Krankenhäuser nicht erreicht werden. Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA lehnen die Aufhebung des Regelungs- auftrags des G-BA zur Regelung der Ersteinschätzungs-Richtlinie sowie die damit einhergehende Aufsplittung und Verschiebung des bisher in § 120 Absatz 3b SGB V enthalte- nen Regelungsauftrags ab. Das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf adressierte Ziel einer bundeseinheitlichen Sicherstellung der Notfallversorgung setzt auch weiterhin eine qualifi- zierte Ersteinschätzung für die notwendige Patientensteuerung voraus. Dafür bedarf es auch weiterhin entsprechender Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens der Erstein- schätzung sowie zur technischen Ausstattung des Instruments der Ersteinschätzung. Dabei

6 bleiben die Konkretisierung des medizinischen Behandlungsbedarfs und die Bestimmung der sachgerechten Versorgungsebene unverzichtbar. Die zentralen Bausteine, die damit adressiert werden, liegen mit der vom G-BA beschlossenen Ersteinschätzungs-Richtlinie bereits vor. Um das für die bundeseinheitliche Sicherstellung der Notfallversorgung wichtige Verfahren der Ersteinschätzung in der Praxis etablieren zu können, muss das BMG unverzüglich die Nichtbe- anstandung der Ersteinschätzungs-Richtlinie als Voraussetzung für deren Inkrafttreten erklären. Änderungsvorschlag: Auf die Aufhebung der Regelung in § 120 Absatz 3b SGB V wird verzichtet. Alternative: Sofern dem nicht gefolgt wird, sind aus Sicht der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA zumindest die nachfolgenden Änderungen in § 120 Absatz 3b sowie die zu §§ 123 bis 123c SGB V (neu) formulierten Anpassungen erforderlich. Für eine qualitätsgesicherte und bundesweit gleichwertige Anwendung des Ersteinschätzungsverfahrens bedarf es zusätzlich insbesondere einheitlicher Anforderungen an das die Ersteinschätzung durchführende Perso- nal auf Bundesebene in den zentralen Ersteinschätzungsstellen der INZ und den Krankenhäusern, an denen kein INZ nach §§ 123a oder 123b SGB V (neu) eingerichtet ist. Dafür ist der G-BA das geeignete Gremium. Dementsprechend sollte der Regelungsauftrag an den G-BA in § 123c Absatz 1 SGB V (neu) ergänzt werden. Die nunmehr mit § 120 Absatz 3b SGB V (neu) adressierte Ersteinschätzung nach § 123c Absatz 1 Satz 1 SGB V als Vergütungsvoraus- setzung in Krankenhäusern ohne INZ wird ausdrücklich begrüßt. Damit soll nach der Gesetzesbegründung die nach § 123c zu regelnde Ersteinschätzung Voraussetzung für die Ab- rechenbarkeit der ambulanten Notfallbehandlung an einem Krankenhausstandort ohne INZ sein und diese unabhängig von ihrem Ergebnis vergütet werden, wenn die Richtline nachweis- lich eingehalten wurde. Regelungsinhalte für die Richtlinie nach § 123c SGB V (neu) sind nicht

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nur in § 123c Absatz 1 Satz 1 SGB V (neu), sondern auch in den folgenden Sätzen enthalten. Zur Klarstellung sollte