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title: "G-BA unparteiische Mitglieder begrüßen Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; Bundesweit einheitliche Notfallversorgung, zentrale Vorgaben nötig"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210834/21-14-00102-23-G-BA-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
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locations:
  - "Germany"
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G-BA unparteiische Mitglieder begrüßen Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; Bundesweit einheitliche Notfallversorgung, zentrale Vorgaben nötig

Stellungnahme zum Gesetz für eine Reform der Notfallversorgung

Stellungnahme der unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
vom 07.09.2026
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein
Gesetz zur Reform der Notfallversorgung
(Drucksache 21/6808)

Ausschussdrucksache
21(14)102(23)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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I. Allgemeines
Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
begrüßen die mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
verbundenen Zielsetzungen uneingeschränkt.
Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere die Vernetzung der Versorgungsbereiche, die
Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene und die wirtschaftliche Not-
fallversorgung von Patientinnen und Patienten verbessert werden. Es besteht weitestgehend
Konsens darüber, dass die vielfach beklagte Überlastung der Notaufnahmen aus einem unzu-
reichend wahrgenommenen vertragsärztlichen Versorgungsangebot im Bereich der
Akutversorgung resultiert (vgl. hierzu mit Verweis auf die Vorgaben des EU-Beihilferecht auch
Soltész/Buchner1). Vor diesem Hintergrund ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass der Entwurf
die Einführung eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens weiterhin vorsieht. Eine
bundesweit qualitätsgesicherte und standardisierte Ersteinschätzung in allen Krankenhäusern
ist aus Sicht der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA das zentrale Element, um
die mit dem Gesetz bezweckte effiziente Steuerung von Hilfesuchenden in die bedarfsge-
rechte
Versorgungsebene
und
eine
qualitativ
hochwertige
Notfallversorgung
bundeseinheitlich sicherzustellen.
Mit den bisher beabsichtigten Neuregelungen werden die zentralen Strukturanforderungen,
wie die Anforderungen an das Personal und die Voraussetzungen für die Weiterleitung an die
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, weiterhin nicht bun-
desweit einheitlich, sondern krankenhausindividuell festgelegt. Damit wird das Ziel einer
bundeseinheitlichen Sicherstellung der Notfallversorgung konterkariert. Es ist wenig sinnvoll,
die wesentlichen Strukturanforderungen für Integrierte Notfallzentren (INZ) auf drei verschie-
dene Ebenen aufzuteilen: den G-BA, die erweiterten Landesausschüsse und individuell
abzuschließende Kooperationsverträge.
Für eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung ist es entscheidend,
dass der Gesetzgeber selbst oder der G-BA zentrale Vorgaben auf Bundesebene festlegt. Diese
Vorgaben dienen den erweiterten Landesausschüssen dann als Rahmen für ihre Entscheidun-
gen in den Regionen (vgl. aus raumplanerischer Perspektive auch Erbguth2). Die
Kooperationsverträge für die einzelnen INZ sollten diese Vorgaben verpflichtend enthalten
und konkret umsetzen.
Das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer bundeseinheitlichen Sicherstel-
lung der Notfallversorgung setzt auch weiterhin eine qualifizierte und standardisierte
Ersteinschätzung zur notwendigen Patientensteuerung voraus. Dafür sind entsprechende Vor-
gaben zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens der Ersteinschätzung, zum Personal sowie
zur technischen Ausstattung des Instruments der Ersteinschätzung erforderlich. Unverzicht-
bar bleiben dabei die Konkretisierung des medizinischen Behandlungsbedarfs und die
Bestimmung der sachgerechten Versorgungsebene für alle Patientinnen und Patienten, die

1 Soltész, U/Buchner R: Lauterbach auf Konfrontationskurs zu Brüssel (EuZW 2024 Heft 15, S. 685 ff.)
2 Erbguth W: Integrierte Notfallversorgung. Erweiterte Landesausschüsse als Raumplaner? (KrV 05.24, S. 177 ff.)

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ins Krankenhaus gebracht werden oder dieses selbst aufsuchen. Diese zentralen Bausteine
sind bereits in der vom G-BA beschlossenen Ersteinschätzungs-Richtlinie enthalten.
Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA sprechen sich daher für ein Beibehal-
ten
der
Regelung
nach
§ 120
Absatz 3b
SGB V
in
der
Fassung
des
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) und für eine unverzügliche
Nichtbeanstandung der vom G-BA beschlossenen Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versor-
gungsbedarfs in der Notfallversorgung gemäß § 120 Absatz 3b SGB V (Ersteinschätzungs-
Richtlinie) aus.
Sofern dem nicht gefolgt wird, bedarf es jedenfalls weiterer Anpassungen in § 120 Absatz 3b
(neu) sowie in §§ 123 bis 123c SGB V (neu), um die mit dem Gesetz bezweckte effiziente Steu-
erung von Hilfesuchenden in die bedarfsgerechte Versorgungsebene bundeseinheitlich
sicherzustellen. Eine bundesweit standardisierte und qualitätsgesicherte Ersteinschätzung
sollte den tatsächlichen Versorgungsbedarf unabhängig von Art und Ort der Erstvorstellung
der Patientinnen und Patienten ermitteln und sie in die für sie jeweils geeignete Versorgungs-
ebene weiterleiten. Darüber hinaus bedarf es einheitlicher Anforderungen an das die
Ersteinschätzung durchführende Personal auf Bundesebene in den zentralen Ersteinschät-
zungsstellen der INZ und den Krankenhäusern, an denen kein INZ nach §§ 123a oder 123b SGB
V (neu) eingerichtet ist. Eine bundeseinheitliche Sicherstellung der Notfallversorgung ist an-
sonsten nicht möglich.
Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA nehmen im nachfolgenden Umfang
zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Stellung. Zu weiteren Aspekten
wird aufgrund einer allenfalls mittelbaren Betroffenheit des G-BA auf eine Stellungnahme ver-
zichtet.
Dr. Sonja Optendrenk

Karin Maag

Dr. med. Bernhard van Treeck
(Unparteiische Vorsitzende)
(Unparteiisches Mitglied)
(Unparteiisches Mitglied)

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II. Spezifische Kommentare, die konkrete Teile des Dokuments betreffen

Nr. im
Entw.
Vor-
schrift
Stichwort
Stellungnahme

Art. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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§ 90
Standortbestimmung für INZ
durch erweiterten Landesaus-
schuss
Bewertung:
Parallel zur Übertragung neuer Aufgaben auf die erweiterten Landesausschüsse in § 90 Ab-
satz 4a SGB V (neu) erhalten auch die Bundesländer nunmehr in § 123a Absatz 1 Satz 9 f. SGB V
(neu) weitgehende Rechte zur Festlegung von INZ-Standorten im Sinne einer Ersatzvornahme,
sofern der erweiterte Landesausschuss nicht fristgerecht zu einer Mehrheitsentscheidung ge-
kommen ist. Dadurch wird der Aufbau unterschiedlicher Versorgungsstrukturen in den
Bundesländern ermöglicht. Um diesen rechtlich fragwürdigen Aufbau unterschiedlicher Struk-
turen der Notfallversorgung zu verhindern, sollte der Bundesgesetzgeber eine verbindliche,
bundeseinheitliche Planungsgrundlage für die Festlegung von INZ-Standorten schaffen. Denk-
bar wären hier beispielsweise konkrete Vorgaben zur räumlichen Abgrenzung der
Planungsregion oder zum Verhältnis zwischen Einwohnern und INZ. Dazu kann er den Gemein-
samen Bundesausschuss mit der Entwicklung der entsprechenden bundeseinheitlichen
Vorgaben beauftragen. Auf der Basis dieser Vorgaben könnte dann die Auswahl und Bestim-
mung der jeweiligen INZ-Standorte durch die erweiterten Landesausschüsse erfolgen.
Für die erforderliche bundeseinheitliche Anwendung der Kriterien zur Auswahl der geeigneten
Standorte zur Einrichtung eines INZ bedarf es zudem der gesetzlichen Verpflichtung zur Be-
rücksichtigung der Auswahlkriterien auch im Wege der Ersatzvornahme bei fehlender
fristgerechter Festlegung der erweiterten Landesausschüsse (vgl. Vorschläge zu §§ 123, 123a).

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16
§ 120
Abs. 3b
• Aufhebung des Auftrags
an G-BA zum Erlass einer
Ersteinschätzungsrichtli-
nie (Folgeänderung zu §
123c)
• Ersteinschätzung als Ver-
gütungsvoraussetzung
Bewertung:
Als Rechtsaufsichtsbehörde hat das BMG gemäß § 94 Absatz 1 SGB V die Ersteinschätzungs-
Richtlinie mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 in ihrer Gesamtheit beanstandet. Gegen diese
offensichtlich rechtswidrige Beanstandung hat der G-BA fristgerecht Rechtsmittel vor dem
Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt.
Ziel der Ersteinschätzungs-Richtlinie ist eine bessere Koordination der ärztlichen Behandlung
von Hilfesuchenden durch ein standardisiertes und qualifiziertes Verfahren, das durch ein di-
gitales Assistenzsystem unterstützt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass
Hilfesuchende je nach Dringlichkeit bestmöglich versorgt werden können und die Verfügbar-
keit ausreichender Behandlungskapazitäten in den Notaufnahmen der Krankenhäuser
weiterhin gewährleistet bleibt. Der G-BA wurde gesetzlich beauftragt, hierzu Vorgaben zu be-
schließen. Dieser Auftrag wurde mit der Ersteinschätzungs-Richtlinie umgesetzt. Die für die
Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten in den Notauf-
nahmen der Krankenhäuser dringend erforderliche Ersteinschätzungs-Richtlinie kann infolge
der Beanstandung durch das BMG nicht in Kraft treten. Dadurch kann bis auf Weiteres auch
die dringend erforderliche Entlastung der Notaufnahmen der Krankenhäuser nicht erreicht
werden.
Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA lehnen die Aufhebung des Regelungs-
auftrags des G-BA zur Regelung der Ersteinschätzungs-Richtlinie sowie die damit
einhergehende Aufsplittung und Verschiebung des bisher in § 120 Absatz 3b SGB V enthalte-
nen Regelungsauftrags ab. Das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf adressierte Ziel einer
bundeseinheitlichen Sicherstellung der Notfallversorgung setzt auch weiterhin eine qualifi-
zierte Ersteinschätzung für die notwendige Patientensteuerung voraus. Dafür bedarf es auch
weiterhin entsprechender Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens der Erstein-
schätzung sowie zur technischen Ausstattung des Instruments der Ersteinschätzung. Dabei

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bleiben die Konkretisierung des medizinischen Behandlungsbedarfs und die Bestimmung der
sachgerechten Versorgungsebene unverzichtbar. Die zentralen Bausteine, die damit adressiert
werden, liegen mit der vom G-BA beschlossenen Ersteinschätzungs-Richtlinie bereits vor. Um
das für die bundeseinheitliche Sicherstellung der Notfallversorgung wichtige Verfahren der
Ersteinschätzung in der Praxis etablieren zu können, muss das BMG unverzüglich die Nichtbe-
anstandung der Ersteinschätzungs-Richtlinie als Voraussetzung für deren Inkrafttreten
erklären.
Änderungsvorschlag:
Auf die Aufhebung der Regelung in § 120 Absatz 3b SGB V wird verzichtet.
Alternative:
Sofern dem nicht gefolgt wird, sind aus Sicht der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder
des G-BA zumindest die nachfolgenden Änderungen in § 120 Absatz 3b sowie die zu §§ 123 bis
123c SGB V (neu) formulierten Anpassungen erforderlich. Für eine qualitätsgesicherte und
bundesweit gleichwertige Anwendung des Ersteinschätzungsverfahrens bedarf es zusätzlich
insbesondere einheitlicher Anforderungen an das die Ersteinschätzung durchführende Perso-
nal auf Bundesebene in den zentralen Ersteinschätzungsstellen der INZ und den
Krankenhäusern, an denen kein INZ nach §§ 123a oder 123b SGB V (neu) eingerichtet ist. Dafür
ist der G-BA das geeignete Gremium. Dementsprechend sollte der Regelungsauftrag an den
G-BA in § 123c Absatz 1 SGB V (neu) ergänzt werden. Die nunmehr mit § 120 Absatz 3b SGB V
(neu) adressierte Ersteinschätzung nach § 123c Absatz 1 Satz 1 SGB V als Vergütungsvoraus-
setzung in Krankenhäusern ohne INZ wird ausdrücklich begrüßt. Damit soll nach der
Gesetzesbegründung die nach § 123c zu regelnde Ersteinschätzung Voraussetzung für die Ab-
rechenbarkeit der ambulanten Notfallbehandlung an einem Krankenhausstandort ohne INZ
sein und diese unabhängig von ihrem Ergebnis vergütet werden, wenn die Richtline nachweis-
lich eingehalten wurde. Regelungsinhalte für die Richtlinie nach § 123c SGB V (neu) sind nicht

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nur in § 123c Absatz 1 Satz 1 SGB V (neu), sondern auch in den folgenden Sätzen enthalten.
Zur Klarstellung sollte