Mobile Retter e.V. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; flächendeckende, verpflichtende SbEA-Integration
2026 09 09_Reform der Notfallversorgung_Stellungnahme Mobile Retter eV
Mobile Retter e.V.
Verwaltungssitz: Im Mediapark 5 | 50670 Köln Satzungssitz: 33330 Gütersloh
Registergericht: Amtsgericht Gütersloh | VR 1550 Steuernummer: 215/5872/0823 Vorstand: Ralf Sick, Amin Schnieder, Ruth Winter Geschäftskonto: IBAN: DE24 4785 0065 0015 4865 26 Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold Spendenkonto: IBAN: DE21 4306 0967 1318 6262 00 GLS Gemeinschaftsbank eG E-Mail: info@mobile-retter.org Telefon: +49 221 96694590
Stellungnahme des Mobile Retter e.V.
zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung BT-Drucksache: 21/6808
Die satzungsgemäße Aufgabe des Mobile Retter e.V. ist es, seit seiner Gründung im Januar 2014, die Smartphone-basierte Ersthelfenden-Alarmierung (SbEA) in Deutschland zu etablieren, um Menschen in lebensbedrohlichen Notlagen unmittelbar schnelle Hilfe leisten zu können. Als Wegbereiter der SbEA in Deutschland unterstützt der Mobile Retter e.V. zudem Träger des Rettungsdienstes bei der strukturierten Implementierung und dem nachhaltigen Regelbetrieb – mit besonderem Schwerpunkt auf dem aktiven Ehrenamtsmanagement der Ersthelfenden.
Verpflichtende Einbindung von Ersthelfenden-Systemen Der Mobile Retter e.V. begrüßt die verpflichtende Einbindung von Ersthelfenden durch digitale Ersthelfenden-Alarmierungssysteme in die medizinische Notfallrettung außerordentlich. Die SbEA muss bundesweit flächendeckend und einheitlich verpflichtender Bestandteil der Rettungskette werden. Zu den zentralen Erfolgsfaktoren für ein nachhaltiges und effektives Funktionieren der SbEA zählen – neben den notwendigen technischen und organisatorischen Standards – die Betreuung der ehrenamtlichen Ersthelfenden und besonders deren langfristige Motivation und Bindung.
Gemeinsame Qualitätskriterien und Mindeststandards Der Mobile Retter e.V. begrüßt die Gründung des geplanten Fachgremiums medizinische Notfallrettung zur Erstellung von Rahmenempfehlungen bzw. gemeinsamen Qualitätskriterien und Mindeststandards. Als Begründer der SbEA in Deutschland bringt der Mobile Retter e.V. seine über 12-jährige Expertise gerne in der fachlichen Definition zu den Rahmenbedingungen für die Ersthelfenden-Alarmierung mit ein. Als Mitinitiator des gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) im Jahr 2023 ins Leben gerufenen „Runden Tisches SbEA“ arbeitet der Mobile Retter e.V. bereits mit diesem breiten Bündnis aller relevanten Stakeholder aus Fachgesellschaften, Hilfsorganisationen, Technologieanbietern, Wissenschaft und Zivilgesellschaft an der Erarbeitung solcher Rahmenempfehlungen. Hierzu wird ergänzend auf das im April 2026 gemeinsam veröffentlichte Positionspapier verwiesen (siehe Anlage 1). Der Mobile Retter e.V. begrüßt die in § 133b Abs. 4 Nr. 7 (Referentenentwurf) aufgeführten Empfehlungen zu Ersthelfenden-Alarmierungssystemen grundsätzlich sehr. Jedoch greifen diese zu kurz:
Ausschussdrucksache 21(14)102(21) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
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Die fundierten und nachweislichen Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, wie wichtig das Ehrenamt bei der SbEA ist. Konkret bedeutet dies, dass die ehrenamtlichen Ersthelfenden langfristig motiviert, gebunden, betreut und wertgeschätzt werden müssen. Anders formuliert: Die beste Technologie bleibt wirkungslos, wenn die Motivation der Menschen dahinter nachlässt. Vielmehr ist es erforderlich, im Rahmen eines aktiven Ehrenamtsmanagements zentrale und dezentrale Betreuungsstrukturen für die Ersthelfenden mit den Betreuungsphasen- und zielen „Registrierung“, „Schutz & Betreuung“, „Motivation & Bindung“ und „Reaktivierung“ nachhaltig aufzubauen, zu verankern und auch zu finanzieren.
Interoperabilität Aktuell sind die gängigen technischen Ersthelfenden-Alarmierungssysteme nicht interoperabel. Der Mobile Retter e.V. begrüßt daher die Bemühungen, eine verpflichtende Interoperabilität zu forcieren (siehe §133 c Abs. 4). Dies ist zwingende Grundvoraussetzung für eine flächendeckende SbEA in Deutschland. Nur so kann der regionen- und systemübergreifende Einsatz von Ehrenamtlichen gewährleistet werden. Zentrale Voraussetzung für die angestrebte Interoperabilität sind einheitliche Qualitätskriterien und Standards auf technischer und organisatorischer Ebene (Alarmierungsindikationen, Versicherung, Datenschutz, Nachsorge, Qualifikation der Ehrenamtlichen etc.). Zudem sollte eine technische Lösung geschaffen und finanziert werden, z.B. eine übergreifende Plattform, an die sich grundsätzlich alle SbEA-Systeme über eine definierte Schnittstelle anbinden können. Betreiber dieser Plattform sollte im Bundesinteresse der Bund oder eine neutrale Instanz sein, um einen langfristigen, unabhängigen Betrieb zu sichern. Der Prozess der Schaffung der Interoperabilität wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Dennoch sollte es für Gebietskörperschaften ohne SbEA weiter möglich sein diese einzuführen, indem z.B. zusätzliche Anreize geschaffen werden. Die angedachte Interoperabilität darf nicht dazu führen, dass Gebietskörperschaften ohne SbEA mit der Implementierung warten, bis z.B. eine übergreifende Plattform aufgebaut und funktionsfähig ist.
Finanzierung Der Mobile Retter e.V. begrüßt ausdrücklich die Finanzierung einer flächendeckenden Einführung der SbEA durch den Bund (siehe § 133 f). Der Absatz 1 Punkt 5 ist jedoch unklar formuliert: So wird nicht klar, ob der Bund bereits bestehende SbEA-Systeme, neue Implementierungen oder ein eigenes bundesweites System einrichten möchte.
Mobile Retter e.V.
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Da es für die Anbieter von technischen SbEA-Systemen aktuell keine Anreize und keinen Mehrwert gibt, eine Interoperabilität herzustellen, ist der Bund hier in der Pflicht, die Finanzierung des Aufbaus und des langfristigen Betriebs der Interoperabilität zu übernehmen. Ohne eine Intervention des Bundes ist hier zeitnah keine flächendeckend einheitliche Lösung erwartbar. Eine Finanzierung rein für die technischen Komponenten der SbEA greift jedoch zu kurz und birgt die Gefahr, dass diese Investitionen im Laufe der Jahre einen deutlich geringeren Effekt erzielen. Daher sollten in gleichem Maße Mittel für ein aktives Ehrenamtsmanagement der Ersthelfenden bereitgestellt werden. Zur Entlastung der Gebietskörperschaften, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherstellung von Mindeststandards sollte die nachhaltige Finanzierung notwendiger dezentraler und zentraler Betreuungsstrukturen sichergestellt sein.
Qualität und Wirksamkeit der Umsetzung Die gesetzliche Verpflichtung zur Implementierung eines SbEA-Systems ist ein wichtiger erster Schritt. Diese allein gewährleistet jedoch nicht, dass das jeweilige System vor Ort mit der erforderlichen Qualität, Verbindlichkeit und Wirksamkeit umgesetzt wird. Zwischen der rein formalen Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und einer konsequent auf Wirkung ausgerichteten Umsetzung bestehen erhebliche Unterschiede. Entscheidend ist nicht die bloße Existenz eines Systems, sondern dessen tatsächliche Wirksamkeit für die Rettung von Menschenleben. Deshalb sollten nicht nur die Implementierung, sondern auch die Qualität, Nutzung und tatsächlichen Effekte des eingeführten Systems regelmäßig anhand einheitlicher Kriterien überprüft und bewertet werden. Die Gebietskörperschaften sind dabei zu unterstützen, die Wirksamkeit der verpflichtenden Implementierung der SbEA auf Grundlage der vom Fachgremium medizinische Notfallrettung definierten Rahmenempfehlungen nachvollziehbar zu evaluieren. Hierfür sollte der Bund eine fundierte Wirkungsmessung initiieren und die notwendigen finanziellen Mittel sowohl für die Evaluation als auch für gegebenenfalls erforderliche Nachsteuerungen bereitstellen.
Köln, 07.09.2026
Mobile Retter e.V.
Seite 1 Positionspapier Einleitung Eine wesentliche Aufgabe unseres Gesundheitssystems ist die bestmögliche Versorgung von Menschen in medizinischen Notfällen. Der plötzliche Herzkreislauf- stillstand ist die dritthäufigste Todesursache in Deutschland.1 Die Überlebensrate liegt im internationalen Vergleich mit etwa 10 % weiterhin deutlich unter dem Potenzial.2 Dabei ist wissenschaftlich belegt: Die Überlebensrate kann signifikant erhöht werden, wenn in den entscheidenden ersten Minuten mit Wiederbelebungsmaßnahmen durch Ersthelfende begonnen und somit das therapiefreie Intervall verkürzt wird.3 Internationale Leitlinien wie die ERC Guidelines (2021, 2025)4 und nationale Empfehlungen – zuletzt durch die neunte Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung (Reform der Notfall- und Akutversorgung)5 – fordern ausdrücklich die strukturierte Einbindung der Bevölkerung durch intelligente Alarmierungssysteme. Dennoch ist die Smartphone- basierte Ersthelfenden-Alarmierung (SbEA) in Deutschland bislang nur unzureichend etabliert. Dabei zeigen Studien und über ein Jahrzehnt Erfahrung: Diese Systeme retten Leben.6 Die technischen, rechtlichen und organisatorischen Grundlagen sind vorhanden, ebenso wie etablierte Technologieanbieter. Was fehlt, ist der politische Wille bzw. die gesetzliche Grundlage für eine konsequente bundesweite Umsetzung. Durch verschiedene (Pilot-) Projekte bleibt die SbEA in Deutschland ein Flickenteppich. Empfehlungen7 kommen bislang nicht in die Breite und zur Umsetzung. Das gefährdet Menschenleben und verhindert eine moderne, resiliente Notfallversorgung. Die aktuelle Versorgungslage lässt somit eine gravierende Lücke zur bestmöglichen Notfallversorgung. Hinzu kommen nach ersten Berechnungen volkswirtschaftliche Kosten infolge von plötzlichen Herzkreislaufstillständen von etwa 35 Milliarden Euro pro Jahr.8 Durch eine flächendeckende Einführung der SbEA und somit der zusätzlichen Rettung von mehreren tausend Menschenleben, Reduzierung der Anzahl von Wachkomapatienten sowie der Aufenthaltsdauer von Reha- und Intensivstation- Patienten können diese Kosten erheblich reduziert werden. Flächendeckende Ersthelfenden- Alarmierung zur Verbesserung der Reanimationsversorgung in Deutschland April 2026 Anlage 1
Seite 2 Forderungen Vor diesem Hintergrund fordern wir als breites Bündnis aus Fachgesellschaften, Hilfsorga- nisationen, Technologieanbietern, Wissenschaftlern und zivilgesellschaftlichen Akteuren: Die kurzfristige, flächendeckende und verpflichtende Etablierung der SbEA in allen Bundesländern. Die Sicherstellung einer vollumfänglichen und nachhaltigen Regelfinanzierung dieser Systeme durch Bund und Länder. Die verbindliche Einführung leitlinienorientierter Qualitätskriterien und Standards, einschließlich der Integration von AED-Standorten und der Nutzung bestehender Vorgaben. 1 2 3 Unterzeichnende ADAC Stiftung adesso SE | medginee