Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) Stellungnahme zum NotfallG Berlin; 2.571 Bereitschaftsstunden täglich
Titel
Berufsverband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten e.V. | Bundesvorsitzende: Dipl.-Psych. Dr. Christina Jochim, Dipl.-Psych. Dr. Enno Maaß | Stellv. Bundesvorsitzende: Elisabeth Dallüge, M.Sc., Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel, Dipl.-Psych. Dr. Anke Pielsticker, Dipl.- Psych. Michael Ruh| Deutsche Apotheker- und Ärztebank Berlin, IBAN: DE24 3006 0601 0006 8289 14 | Steuernr.: 27/620/58340 Bundesgeschäftsstelle Am Karlsbad 15 10785 Berlin Telefon 030 2350090 Fax 030 23500944 bgst@dptv.de www.dptv.de STELLUNGNAHME DER DEUTSCHEN PSYCHOTHERAPEUTENVEREINIGUNG (DPtV) ZUM REGIERUNGSENTWURF EINES GESETZES ZUR REFORM DER NOTFALLVERSORGUNG (NotfallG) VOM 01.07.2026
BERLIN, DEN 08.09.2026
Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung begrüßt grundsätzlich eine Reform der Notfallversorgung, insbesondere in Bezug auf eine bessere Patientensteuerung und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur im Rahmen der Notfallstrukturen. Die Bundespsychothe rapeutenkammer (BPtK) hat bereits eine Veränderung des § 123 des RegE dergestalt vorgeschlagen, dass die Integrierten Notfallzentren (nachfolgend: „INZ“) „bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychot herapie oder Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Fachpsychotherapeuten für Erwachsene zu gewährleisten“ haben, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist. Auch wenn die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung ebenfalls grundsätzlich die Ansicht teilt, dass auch die psychotherapeutischen Berufsgruppen für den Konsildienst in Frage kommen, wäre eine Ausweitung des Sicherstellungsauftrages auf einen rund um die Uhr sicherzustellenden Konsildienst bei fehlender Fachabteilung mit den vorhandenen personellen Ressourcen aller Voraussicht nach nicht ausreichend abzubilden, ohne dass es zugleich zu deutlichen Einschnitten in die ambulante psychotherapeutische Versorgung käme. Je 100 INZ ohne entsprechende Fachabteilung gelangen wir überschlägig zu einem Volumen von 2.571 Bereitschaftsstunden für den Konsildienst täglich.
Auch die Personalstrukturen im stationären Bereich wären durch die neue Struktur der Integrierten Notfallzentren (INZ) stark gefordert. Außerdem wird ein System der Notfallversorgung geschaffen, das in Teilen Überschneidungen zu schon bestehenden Strukture n aufweist. Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung möchte dem Bundesministerium für Gesundheit empfehlen, die Versorgungsleistung und personellen Ressourcen der Psychotherapeut*innen stärker in den Fokus zu nehmen.
Vorschläge der DPtV zur Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen im Kontext der Notfall- und Akutversorgung Psychotherapeutinnen leisten schon heute ihren Beitrag – sowohl in der niedergelassenen Praxis als auch im stationären Setting - für eine akute und zeitnahe Versorgung von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, die notfallmäßig in die Versorgung kommen. Im Versorgungsalltag wird dabei deutlich, dass bestimmte Befugniseinschränkungen die Nutzung des vollen personellen und versorgungsbezogenen Potentials behindern und zum Teil doppelte Wege für die Patientinnen bedeuten. Zur Steigerung der Effizienz der Akut- und Notfallversorgung benötigen die Psychotherapeut*innen dringend
• eine regelhafte Überweisungsbefugnis nach § 24 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV -Ä) und • die Befugnis, AU-Bescheinigungen auszustellen.
So können die ohnehin schon knappen personellen Ressourcen im Medizinischen Versorgungssystem besser genutzt werden und die Psychotherapeut*innen deutlich effektiver in der geplanten Reform der Notfallversorgung eingesetzt werden.
Ausschussdrucksache 21(14)102(36) 08.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
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- Überweisungsbefugnis - Ergänzung des § 73 Abs. 2 SGB V Das Überweisungsverfahren regelt die Austauschprozesse zwischen den Fachgruppen, von denen Psychotherapeutinnen derzeit ausgeschlossen sind. Dies führt an verschiedenen Stellen zu einer unzureichenden interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Psychothera peutinnen und somatisch tätigen Ärzt*innen und erschwert eine Patientensteuerung im Notfall und der Routineversorgung.
Wir schlagen daher vor, das NotfallG zum Anlass einer Ergänzung des § 73 Abs. 2 SGB V um folgenden Satz 7 zu nehmen: „In den Gesamtverträgen sind Regelungen zur Überweisung durch Psychotherapeuten zur Gewährleistung vorzusehen, dass somatische Befundungen auch während einer diagnostischen Abklärung und laufenden Psychotherapie veranlasst und einbezogen werden können.“
- Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit – Änderung des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB V Insbesondere in der Akutversorgung gehen psychische Erkrankungen häufig mit Arbeitsunfähigkeit einher. Zur Vermeidung von unzumutbaren doppelten Wegen für Patientinnen und effizienter Kopplung von diagnostischer Einschätzung und weiteren Maßnahmen sollten Psychotherapeutinnen Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit ausstellen können. Dies bezieht sich auf den Bereich von psychischen Erkrankungen, die in der Regel mit langen Krankzeiten und oftmals enger Verzahnung von Arbeit und Erkrankung auftreten.
Hier können Psychotherapeutinnen sowohl Krank-, als auch Gesundschreibungen gezielt in einen Gesamtbehandlungsplan einbetten und Akutphasen besser abfangen. Die verlaufsbezogene Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kann durch Psychotherapeutinnen qualifiziert angestoßen und bürokratiearm begleitet werden.
Wir schlagen daher vor, § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB V im Rahmen des NotfallG wie folgt zu ändern:
„Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten ; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht .“
- Änderung des § 74 SGB V Darüber hinaus schlägt die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung die folgende Änderung des § 74 SGB V vor: „Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt oder Psychotherapeut auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 ) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nac h § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest."
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Schlussbemerkung Die psychotherapeutische Versorgung leistet einen wichtigen Beitrag zur Krisenintervention und zur Prävention stationärer Behandlungen. Eine Reform der Notfallversorgung, welche die psychotherapeutischen Kompetenzen durch eine Anpassung der sozialrechtlichen Befugnisse berücksichtigt, trägt zu einer Verbesserung der Versorgung von Menschen in psychischen Erkrankungen und zur Nutzung von Effizienzreserven im Gesundheitssystem bei.
Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung steht für weiterführende Gespräche und fachliche Einschätzungen zur Verfügung und bietet an, an der weiteren Entwicklung des Gesetzesvorhabens mitzuwirken.
Dr. Christina Jochim
Dr. Enno Maaß
Bundesvorsitzende der DPtV
Bundesvorsitzende r der DPtV