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title: "Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) Stellungnahme zum NotfallG Berlin; 2.571 Bereitschaftsstunden täglich"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210958/21-14-00102-36-DPtV-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - name: "healthcare policy"
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  - "Berlin"
  - "Germany"
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Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) Stellungnahme zum NotfallG Berlin; 2.571 Bereitschaftsstunden täglich

Titel

Berufsverband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten e.V. | Bundesvorsitzende:
Dipl.-Psych. Dr. Christina Jochim, Dipl.-Psych. Dr. Enno Maaß | Stellv. Bundesvorsitzende: Elisabeth Dallüge, M.Sc., Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel, Dipl.-Psych. Dr. Anke Pielsticker, Dipl.-
Psych. Michael Ruh| Deutsche Apotheker- und Ärztebank Berlin, IBAN: DE24 3006 0601 0006 8289 14 | Steuernr.: 27/620/58340
Bundesgeschäftsstelle
Am Karlsbad 15
10785 Berlin
Telefon 030 2350090
Fax 030 23500944
bgst@dptv.de
www.dptv.de
STELLUNGNAHME DER DEUTSCHEN PSYCHOTHERAPEUTENVEREINIGUNG (DPtV)
ZUM REGIERUNGSENTWURF EINES GESETZES ZUR REFORM DER
NOTFALLVERSORGUNG (NotfallG) VOM 01.07.2026

BERLIN, DEN 08.09.2026

Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung begrüßt grundsätzlich eine Reform der Notfallversorgung,
insbesondere in Bezug auf eine bessere Patientensteuerung und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur
im Rahmen der Notfallstrukturen. Die Bundespsychothe
rapeutenkammer (BPtK) hat bereits eine Veränderung
des § 123 des RegE dergestalt vorgeschlagen, dass die Integrierten Notfallzentren (nachfolgend: „INZ“) „bei
Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder
telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychot
herapie oder Psychologischen
Psychotherapeuten bzw. Fachpsychotherapeuten für Erwachsene zu gewährleisten“ haben, wenn an ihrem
Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist. Auch wenn die Deutsche
PsychotherapeutenVereinigung
 ebenfalls grundsätzlich die Ansicht teilt, dass auch die psychotherapeutischen
Berufsgruppen für den Konsildienst in Frage kommen, wäre eine Ausweitung des Sicherstellungsauftrages auf
einen rund um die Uhr sicherzustellenden Konsildienst
 bei fehlender Fachabteilung mit den vorhandenen
personellen Ressourcen aller Voraussicht nach nicht ausreichend abzubilden, ohne dass es zugleich zu
deutlichen Einschnitten in die ambulante psychotherapeutische Versorgung käme. Je 100 INZ ohne
entsprechende Fachabteilung gelangen wir überschlägig zu einem Volumen von 2.571 Bereitschaftsstunden
für den Konsildienst täglich.

Auch die Personalstrukturen im stationären Bereich wären durch die neue Struktur der Integrierten
Notfallzentren (INZ) stark gefordert. Außerdem wird ein System der Notfallversorgung geschaffen, das in Teilen
Überschneidungen zu schon bestehenden Strukture
n aufweist. Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung
möchte dem Bundesministerium für Gesundheit empfehlen, die Versorgungsleistung und personellen
Ressourcen der Psychotherapeut*innen stärker in den Fokus zu nehmen.

Vorschläge der DPtV zur Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen im Kontext
der Notfall- und Akutversorgung
Psychotherapeut*innen leisten schon heute ihren Beitrag
– sowohl in der niedergelassenen Praxis als auch im
stationären Setting - für eine akute und zeitnahe Versorgung von Menschen mit schweren psychischen
Erkrankungen, die notfallmäßig in die Versorgung
kommen.
Im Versorgungsalltag wird dabei deutlich, dass bestimmte Befugniseinschränkungen
 die Nutzung des vollen
personellen und versorgungsbezogenen Potentials behindern und zum Teil doppelte Wege für die
Patient*innen bedeuten. Zur Steigerung der Effizienz der Akut- und Notfallversorgung benötigen die
Psychotherapeut*innen dringend

•
eine regelhafte Überweisungsbefugnis nach § 24 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV
-Ä) und
•
die Befugnis, AU-Bescheinigungen auszustellen.

So können die ohnehin schon knappen personellen Ressourcen im Medizinischen Versorgungssystem besser
genutzt werden und die Psychotherapeut*innen deutlich effektiver in der geplanten Reform der
Notfallversorgung eingesetzt werden.

Ausschussdrucksache
21(14)102(36)
08.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

2

1. Überweisungsbefugnis - Ergänzung des § 73 Abs. 2 SGB V
Das Überweisungsverfahren regelt die Austauschprozesse zwischen den Fachgruppen, von denen
Psychotherapeut*innen derzeit ausgeschlossen sind. Dies führt an verschiedenen Stellen zu einer
unzureichenden interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Psychothera
peut*innen und somatisch tätigen
Ärzt*innen und erschwert eine Patientensteuerung im Notfall und der Routineversorgung.

Wir schlagen daher vor, das NotfallG zum Anlass einer Ergänzung des § 73 Abs. 2 SGB V um folgenden Satz
 7
zu nehmen:
„In den Gesamtverträgen sind Regelungen zur Überweisung durch Psychotherapeuten zur
Gewährleistung vorzusehen, dass somatische Befundungen auch während einer diagnostischen
Abklärung und laufenden Psychotherapie veranlasst und einbezogen werden können.“

2. Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit – Änderung des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB V
Insbesondere in der Akutversorgung gehen psychische Erkrankungen häufig mit Arbeitsunfähigkeit einher. Zur
Vermeidung von unzumutbaren doppelten Wegen für Patient*innen und effizienter Kopplung von
diagnostischer Einschätzung und weiteren Maßnahmen sollten
 Psychotherapeut*innen Bescheinigungen über
eine Arbeitsunfähigkeit ausstellen können. Dies bezieht sich auf den Bereich von psychischen Erkrankungen,
die in der Regel mit langen Krankzeiten und oftmals enger Verzahnung von Arbeit und Erkrankung auftreten.

Hier können Psychotherapeut*innen sowohl Krank-, als auch Gesundschreibungen gezielt in einen
Gesamtbehandlungsplan einbetten und Akutphasen besser abfangen. Die verlaufsbezogene
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kann
durch Psychotherapeut*innen qualifiziert angestoßen und
bürokratiearm begleitet werden.

Wir schlagen daher vor, § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB V im Rahmen des NotfallG wie folgt zu ändern:

„Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten
; Satz 1 Nummer 9 gilt
nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung
von Arbeitsunfähigkeit bezieht
.“

3. Änderung des § 74 SGB V
Darüber hinaus schlägt die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung
 die folgende Änderung des § 74 SGB V
vor:
„Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise
verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich
besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll
der Arzt oder Psychotherapeut
 auf der
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und
dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der
Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275
) einholen. Spätestens ab einer
Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig
mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in seinen Richtlinien nac
h § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen
Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest."

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Schlussbemerkung
Die psychotherapeutische Versorgung leistet einen wichtigen Beitrag zur Krisenintervention und zur Prävention
stationärer Behandlungen. Eine Reform der Notfallversorgung, welche die psychotherapeutischen
Kompetenzen durch eine Anpassung der sozialrechtlichen Befugnisse berücksichtigt, trägt zu einer
Verbesserung der Versorgung von Menschen in psychischen Erkrankungen und zur Nutzung von
Effizienzreserven im Gesundheitssystem bei.

Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung
 steht für weiterführende Gespräche und fachliche
Einschätzungen zur Verfügung und bietet an, an der weiteren Entwicklung des Gesetzesvorhabens
mitzuwirken.

Dr. Christina Jochim

Dr. Enno Maaß

Bundesvorsitzende der DPtV

Bundesvorsitzende
r der DPtV