ASB fordert vollständige Finanzierung der Notfallrettung in Deutschland und Mitbestimmung bei der Reform; 80% des Rettungsdienstes durch Hilfsorganisationen.

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Stellungnahme Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 1.7.2026 (Drucksache 21/6808)

Der Arbeiter-Samariter-Bund e. V. (ASB) ist eine der großen fünf anerkannten Hilfsorganisationen in Deutschland und einer der großen Leistungserbringer im deutschen Rettungsdienst. Der ASB weist seit langem daraufhin, dass eine umfassende Reform das Gesamtsystem der gesundheitlichen Notfallver- sorgung wertneutral in den Blick nehmen muss, um die Patientensicherheit dauerhaft sicherstellen und die Notfallversorgung insgesamt effizienter und effektiver gestalten zu können. Dazu müssen zahlreiche Strukturparameter verändert werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Kostensteigerungen im Rettungsdienst nicht originäre Folge einer Fehlorganisation im Rettungsdienst selbst, sondern vielmehr Ausfluss ungelöster Herausforde- rungen bei der Versorgung bzw. Steuerung von Patienten im pflegerischen, hausärztlichen und klini- schen Bereich sind. Gleichzeitig ist der Rettungsdienst – wie auch die Pflege – von Fach- und Hilfskräf- temangel geprägt, so dass Einschränkungen der tariflichen Bezahlungen etc. kontraproduktiv sind. Aufbauend auf vorangegangenen Stellungnahmen beschränkt der ASB sich hier auf wesentliche Kern- punkte, die aus unserer Sicht einer dringenden Anpassung bedürfen: Auskömmliche Finanzierung der Notfallrettung Die Finanzierung der Notfallrettung muss vollumfänglich sichergestellt werden, da bspw. der ASB als gemeinnützige Hilfsorganisation keine Möglichkeit der Nachfinanzierung von nicht gedeckten Kosten hat. Darüber hinaus muss eine Finanzierung nach „Haushaltslage“ ausgeschlossen werden. Zudem darf sich der Verwaltungsaufwand und das wirtschaftliche Risiko für die Leistungserbringer nicht erhö- hen. Dementsprechend muss etwa die Finanzierung von notwendigen Investition in (digitale) Infrastruk- tur etc. kostendeckend für die Leistungserbringer gestaltet werden. Auch die Aus-, Fort- und Weiterbil- dungen des rettungsdienstlichen Personals sowie innovative Weiterentwicklungen des Rettungsdiens- tes müssen langfristig ermöglicht und finanziert werden, um die präklinische Notfallversorgung dauer- haft zukunftsfähig gestalten zu können. Vollständige Finanzierung der Vorhaltung Die Vorhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Notfallversorgung. Das Wesen der Vorhaltung ist, dass sie von Leistungserbringern, wie dem ASB, auch erbracht wird, wenn kein Einsatz bzw. keine Behandlung erfolgt. Dies trifft sowohl für die Notfallversorgung als auch für Vorhaltungen im Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr sowie dem Zivilschutz zu und ist bei der Bedarfs- und Finanzierungsplanungen zwingend zu berücksichtigen. Differenzierende Angebote neben dem Rettungsdienst: Fahrdienste etc. Zur Bewältigung eingehender Notrufe auf der 112 ist aus Sicht des ASB eine weitere Differenzierung qualifizierter Dienste neben dem Rettungsdienst erforderlich. Hierzu zählen insbesondere nied- rigschwellige Fahr- und Transportangebote, aber auch diverse Angebote der akuten Gesundheits- und

Ausschussdrucksache 21(14)102(37) 08.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit

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Pflegeversorgung. Der ASB als anerkannte Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband vereint in diesem Bereich viele Kompetenzen und Fähigkeiten, die er gerne in das geplante Fachgremium medizinische Notfallrettung (§ 133b SGB V) einbringt. Mandatierte Mitsprache der Leistungserbringer Da die anerkannten Hilfsorganisationen 80% des Rettungsdienstes erbringen (vgl. Regierungskommis- sion 2023: Neunte Stellungnahme und Empfehlung, „Reform der Notfall- und Akutversorgung …), müs- sen diese auf Bundesebene zwingend an der Konzeption einer veränderten Notfallversorgung und da- mit am Fachgremium medizinische Notfallrettung (§ 133b SGB V) beteiligt werden. Nur dann werden Änderungen umsetzbar und praxisgerechte Qualitätsstandards gelingen.

Unabhängig davon unterstreicht der ASB gerne nochmals, dass der Rettungsdienst sowohl Teil der präklinischen Notfallversorgung, als auch Teil der Gefahrenabwehr und des Zivilschutzes ist. Dement- sprechend muss eine Aufwuchsfähigkeit seiner Versorgungskapazitäten bei größeren Schadens-/Zivil- schutzlagen zwingend sichergestellt werden. Bedarfsplanungen zur medizinische Versorgung im Alltag müssen ebenso wie zur Bewältigung von Großschadens-/Zivilschutzlagen mit einem möglichen Massenanfall von Verletzten etc. der engen Ver- zahnung von Rettungsdienstes und Katastrophenschutz Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere in nationalen Krisenlagen. Ein nahtloser Übergang von der medizinischen Regelversorgung zur Versor- gung von Großschadensereignissen muss gewährleitet und vollumfänglich finanziert werden.

Köln, den 7.9.2026