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title: "ASB fordert vollständige Finanzierung der Notfallrettung in Deutschland und Mitbestimmung bei der Reform; 80% des Rettungsdienstes durch Hilfsorganisationen."
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210960/21-14-00102-37-ASB-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - "Köln"
  - "Germany"
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ASB fordert vollständige Finanzierung der Notfallrettung in Deutschland und Mitbestimmung bei der Reform; 80% des Rettungsdienstes durch Hilfsorganisationen.

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Stellungnahme
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.
zum
Entwurf der Bundesregierung eines
Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 1.7.2026
(Drucksache 21/6808)

Der Arbeiter-Samariter-Bund e. V. (ASB) ist eine der großen fünf anerkannten Hilfsorganisationen in
Deutschland und einer der großen Leistungserbringer im deutschen Rettungsdienst. Der ASB weist seit
langem daraufhin, dass eine umfassende Reform das Gesamtsystem der gesundheitlichen Notfallver-
sorgung wertneutral in den Blick nehmen muss, um die Patientensicherheit dauerhaft sicherstellen und
die Notfallversorgung insgesamt effizienter und effektiver gestalten zu können. Dazu müssen zahlreiche
Strukturparameter verändert werden.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Kostensteigerungen im Rettungsdienst nicht originäre Folge
einer Fehlorganisation im Rettungsdienst selbst, sondern vielmehr Ausfluss ungelöster Herausforde-
rungen bei der Versorgung bzw. Steuerung von Patienten im pflegerischen, hausärztlichen und klini-
schen Bereich sind. Gleichzeitig ist der Rettungsdienst – wie auch die Pflege – von Fach- und Hilfskräf-
temangel geprägt, so dass Einschränkungen der tariflichen Bezahlungen etc. kontraproduktiv sind.
Aufbauend auf vorangegangenen Stellungnahmen beschränkt der ASB sich hier auf wesentliche Kern-
punkte, die aus unserer Sicht einer dringenden Anpassung bedürfen:
Auskömmliche Finanzierung der Notfallrettung
Die Finanzierung der Notfallrettung muss vollumfänglich sichergestellt werden, da bspw. der ASB als
gemeinnützige Hilfsorganisation keine Möglichkeit der Nachfinanzierung von nicht gedeckten Kosten
hat. Darüber hinaus muss eine Finanzierung nach „Haushaltslage“ ausgeschlossen werden. Zudem
darf sich der Verwaltungsaufwand und das wirtschaftliche Risiko für die Leistungserbringer nicht erhö-
hen. Dementsprechend muss etwa die Finanzierung von notwendigen Investition in (digitale) Infrastruk-
tur etc. kostendeckend für die Leistungserbringer gestaltet werden. Auch die Aus-, Fort- und Weiterbil-
dungen des rettungsdienstlichen Personals sowie innovative Weiterentwicklungen des Rettungsdiens-
tes müssen langfristig ermöglicht und finanziert werden, um die präklinische Notfallversorgung dauer-
haft zukunftsfähig gestalten zu können.
Vollständige Finanzierung der Vorhaltung
Die Vorhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Notfallversorgung. Das Wesen der Vorhaltung ist,
dass sie von Leistungserbringern, wie dem ASB, auch erbracht wird, wenn kein Einsatz bzw. keine
Behandlung erfolgt. Dies trifft sowohl für die Notfallversorgung als auch für Vorhaltungen im Bereich der
allgemeinen Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr sowie dem Zivilschutz zu und ist bei der Bedarfs-
und Finanzierungsplanungen zwingend zu berücksichtigen.
Differenzierende Angebote neben dem Rettungsdienst: Fahrdienste etc.
Zur Bewältigung eingehender Notrufe auf der 112 ist aus Sicht des ASB eine weitere Differenzierung
qualifizierter Dienste neben dem Rettungsdienst erforderlich. Hierzu zählen insbesondere nied-
rigschwellige Fahr- und Transportangebote, aber auch diverse Angebote der akuten Gesundheits- und

Ausschussdrucksache
21(14)102(37)
08.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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Pflegeversorgung. Der ASB als anerkannte Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband vereint in diesem
Bereich viele Kompetenzen und Fähigkeiten, die er gerne in das geplante Fachgremium medizinische
Notfallrettung (§ 133b SGB V) einbringt.
Mandatierte Mitsprache der Leistungserbringer
Da die anerkannten Hilfsorganisationen 80% des Rettungsdienstes erbringen (vgl. Regierungskommis-
sion 2023: Neunte Stellungnahme und Empfehlung, „Reform der Notfall- und Akutversorgung …), müs-
sen diese auf Bundesebene zwingend an der Konzeption einer veränderten Notfallversorgung und da-
mit am Fachgremium medizinische Notfallrettung (§ 133b SGB V) beteiligt werden. Nur dann werden
Änderungen umsetzbar und praxisgerechte Qualitätsstandards gelingen.

Unabhängig davon unterstreicht der ASB gerne nochmals, dass der Rettungsdienst sowohl Teil der
präklinischen Notfallversorgung, als auch Teil der Gefahrenabwehr und des Zivilschutzes ist. Dement-
sprechend muss eine Aufwuchsfähigkeit seiner Versorgungskapazitäten bei größeren Schadens-/Zivil-
schutzlagen zwingend sichergestellt werden.
Bedarfsplanungen zur medizinische Versorgung im Alltag müssen ebenso wie zur Bewältigung von
Großschadens-/Zivilschutzlagen mit einem möglichen Massenanfall von Verletzten etc. der engen Ver-
zahnung von Rettungsdienstes und Katastrophenschutz Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere in
nationalen Krisenlagen. Ein nahtloser Übergang von der medizinischen Regelversorgung zur Versor-
gung von Großschadensereignissen muss gewährleitet und vollumfänglich finanziert werden.

Köln, den 7.9.2026