ver.di Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Deutscher Bundestag, Berlin; Begrüßt Reform, fordert klare Personalregeln und Sanktionen.
Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung BT-Drucksache: 21/6808 Antrag der Fraktion Die Linke Bedarfsgerechte und krisenfeste Akut- und Notfallversorgung BT-Drucksache: 21/5822 anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags am 09.09.2026
Berlin, 07. September 2026 ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesverwaltung – Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft Bereich Gesundheitswesen/Gesundheitspolitik Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft
Ausschussdrucksache 21(14)102(27) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
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Gesamtbewertung Mit dem Gesetzesentwurf legt die Bundesregierung einen Reformvorschlag zur Neugestaltung der Versorgungszugänge, der Versorgungswege und der für diese ausschlaggebenden Steue- rungsmittel in den Versorgungsbereichen der Notfallversorgung vor. Vor dem Hintergrund flä- chendeckend überlasteter Notfallversorgungsstrukturen, einer dauerhaften Be- und Überlastung des Personals in der Notfallversorgung sowie einer hohen, nicht immer medizinisch begründeten Inanspruchnahme durch Patientinnen ist ein hoher Reformbedarf im Bereich der Notfallversor- gung gegeben. Dazu sollen die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich Akutfallvermittlung an die Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung übertragen und eine digitale Fallübergabe er- möglicht werden. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur not- dienstlichen Akutversorgung soll dahingehend ausgebaut werden, dass künftig durchgängig te- lemedizinische und aufsuchende Versorgungskapazitäten bereitgestellt werden. Integrierte Not- fallzentren (INZ) sollen als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen in oder an Kran- kenhäusern eingerichtet werden, um eine bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversor- gung durchgängig bereitzustellen. Kassenärztliche Vereinigungen und ausgewählte Kranken- häuser werden verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Ergänzend sollen Kooperationspraxen im Sinne vertragsärztlicher Leistungserbringer zu Sprechstundenzeiten an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können. Die Versorgung von Patientinnen durch Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten soll durch Einführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di begrüßt, dass die Bundesregierung den Reform- stau auflösen und Schritte zur Vernetzung der Versorgungsbereiche, zur Steuerung der Hilfesu- chenden und zur Koordination der Notfallversorgung ergreifen will. Die Reform der Notfallver- sorgung ist ein wesentlicher Meilenstein, um die Krankenhäuser, hier insbesondere die Notauf- nahmen der Krankenhäuser, und die Rettungsdienste zu entlasten. Wenn der Umbau der Kran- kenhausinfrastruktur bedarfsgerecht umgesetzt, die Versorgung kritisch Erkrankter stabilisiert und das Krankenhauspersonal entlastet werden soll, ist die Reform der Notfallversorgung unbe- dingt in diesem Kontext umzusetzen. Jedoch fehlen dem Entwurf insbesondere Regelungen, die die Rahmenbedingungen der Notfall- versorgung sowohl aus Sicht der Hilfesuchenden als auch der Beschäftigten wirksam verbessern
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können. So wird nicht aufgezeigt, wie das für den Betrieb von INZ-Strukturen erforderliche Per- sonal gewonnen und unter der Prämisse einer bedarfsgerechten Personalbemessung tätig sein soll. Darüber hinaus fehlen bundeseinheitliche Kriterien für die Bestimmung der Standorte durch die erweiterten Landessausschüsse (eLA). Die Modifizierung des Sicherstellungsauftrages für die KVen ist aus der Sicht von ver.di ein notwendiger Schritt, um die Rettungsdienste dort zu entlas- ten, wo ein rettungsdienstliches Handeln medizinisch nicht notwendig ist. Damit diese Regelung so funktioniert wie vorgesehen, muss die Nicht-Einhaltung des Sicherstellungsauftrages aber auch konsequent sanktioniert werden. An dieser Stelle halten wir konkrete Regelungen im Ge- setz für notwendig. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Arbeitsbelastung der Beschäftigten durch zusätzliche Dokumentation nicht weiter verschärft wird. Die Honorierung von technischen und organisatorischen Schnittstellen zur Datenübermittlung wird deshalb von ver.di begrüßt.
Ein dringender Regelungsbedarf ergibt sich aus den Änderungen im § 71 bzw. § 133 SGB V, die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgenommen wurden. Mit der strikten Ausga- benbegrenzung bei der Grundlohnrate wird riskiert, dass die Versorgungsqualität, die Gewin- nung und das Halten der erforderlichen Fachkräfte und damit die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Insbesondere die Refinanzierung tariflich bedingter Personal- kosten muss auch in Zukunft uneingeschränkt sichergestellt sein.
Die Zuzahlungspflicht für Maßnahmen der medizinischen Notfallrettung für Versicherte ist nicht sachgerecht und wird durch ver.di strikt abgelehnt.
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Zentrale Regelungen im Einzelnen:
§ 30 SGB V – Einführung eines Anspruchs auf medizinische Notfallrettung ver.di begrüßt, dass die medizinische Notfallrettung künftig als eigenständige Leistung im SGB V geregelt wird. Damit wird Rechtssicherheit für Versicherte, Leistungserbringer und Leistungsträ- ger geschaffen und die seit Jahren monierte Situation nicht adäquat im SGB V abgebildeter Transportfahrten gelöst. Darüber hinaus werden Fehlanreize für unnötige stationäre Behandlun- gen beseitigt. Die neue Möglichkeit, notfallmedizinische Versorgung vor Ort abzuschließen, ver- hindert Folgekosten. ver.di begrüßt zudem die Integration der telemedizinischen Notfallberatung in das Notfallma- nagement. Die Einführung einer digitalen standardisierten Abfrage durch die Leitstelle, die Anlei- tung für lebensrettende Sofortmaßnahmen durch das Leitstellenpersonal und die Einbindung von Ersthelferalarmierungssystemen werden ebenfalls positiv gesehen. Insbesondere die Einfüh- rung eines standardisierten Vorgehens ist aus der Sicht von ver.di geeignet, um die bestehenden regionalen Versorgungsunterschiede im Notfallmanagement zu verbessern. Dass Maßnahmen der medizinischen Notfallrettung der Zuzahlungspflicht für Versicherte nach § 61 SGB V unterfallen sollen, kritisiert ver.di. Der Anteil privater Haushalte und Privatorganisatio- nen an den Gesamtausgaben im Gesundheitssystem belief sich laut Gesundheitsberichterstat- tung des Bundes im Jahr 2024 bereits auf 54 Mrd. pro Jahr, mit steigender Tendenz. Allein für Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel mussten Privathaushalte im Jahr 2023 mehr als 1,2 Mrd. Euro zusätzlich ausgeben. Die vorgesehene Zuzahlung verlagert die Verantwortung an die fal- sche Stelle. ver.di fordert, den durch die Zuzahlungspflicht offensichtlich gewünschten Steue- rungseffekt durch geeignete Maßnahmen wie eine qualifizierte, standardisierte Ersteinschätzung und den Aufbau ausreichender notdienstlicher Akutversorgungskapazitäten zu verfolgen und private Haushalte nicht durch weitere Zuzahlungsverpflichtungen zu belasten.
§ 60 SGB V – Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahren ver.di begrüßt die Klarstellung expliziter Regelungen zur Kostenübernahme für Krankentrans- porte und Krankenfahrten durch Versicherte. Damit werden Regelungslücken, die bisher zum
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Nachteil von Versicherten etwa im Rahmen von ambulanten Operationen sowie vor- oder nach- stationären Behandlungen im Krankenhaus bestehen konnten, geschlossen.
§ 75 SGB V – Modifikation des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereini- gungen (KV) für die notdienstliche Akutversorgung / Terminservicestellen ver.di begrüßt, dass alle KVen künftig zum Unterhalt einer Terminservicestelle zur Terminvermitt- lung in der ambulanten Versorgung verpflichtet werden. Damit werden Alleingänge einzelner KVen künftig unterbunden und einheitliches System der Terminvermittlung etabliert. Sinnvoll ist, dass die KVen den Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertrags- ärzten ermöglichen müssen. So kann die notwendige Weiterversorgung ohne Bruch gewährleis- tet werden.
ver.di kritisiert in der vorliegenden Konstruktion das Weiterbestehen getrennter Rufnummernsys- teme, die eine sachgerechte Zuordnung von Hilfesuchenden zur für sie passenden Versorgungs- ebene sicherstellen sollen. Im Falle eines irrtümlich eine Akutleitstelle kontaktierenden Hilfesu- chenden ist vor der passenden medizinischen Versorgung der Transfer von der Akutleitstelle an die Rettungsleitstelle erforderlich. Dieser Bruch wäre zu vermeiden, indem ein standardisiertes Einschätzungsverfahren mit nur einer Rufnummer die Vermittlung in die Akutversorgung oder die Notfallversorgung übernimmt.
ver.di fordert entsprechende Schritte für eine Vereinheitlichung des verwendeten Rufnummern- systems, zu der auch die Definition der erforderlichen Ausbildungsbestandteile, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den vermittelnden Stellen tätigen Beschäftigten im Rahmen des BBiG sowie eine Beschreibung eines sich daraus ergebenden Berufsbildes gehören.
Statt auf lebensbedrohliche Notfälle abzustellen, bei dessen Vorliegen die Akutleitstelle den An- rufer an Rettungsleitstellen weiterleitet, sollte auf zeitkritische Notfälle Bezug genommen wer- den. Dadurch kann sichergestellt werden, dass eine schnelle Versorgung durch Rettungsleitstel- len gewährleistet wird, ohne auf das vorab einschränkende Kriterium der Lebensbedrohung, das sich auch aus einer verzögerten Versorgung im Regelversorgungssystem entwickeln kann, fixiert zu sein. Insbesondere bei der Konstruktion des aufsuchenden Dienstes muss der Gesetzgeber
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zur Kenntnis nehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung bereits heute nicht mehr als flä- chendeckend gesichert gelten kann. Lücken in der ambulanten Versorgung gehören zum Ver- sorgungsalltag vieler Bürger*innen und beeinträchtigen die Qualität und Verfügbarkeit der flä- chendeckenden ambulanten Versorgung zum Teil deutlich.
In dieser Situation kann die Einrichtung von Akutleitstellen in Verbindung mit aufsuchenden Diensten nur dann eine Entlastung überlaufender stationärer Notfallversorgungsstrukturen wie auch eine Verbesserung der Akutversorgungssituation in entlegenen, strukturschwachen oder unterversorgten Gebieten bringen, wenn ein entsprechende ambulante Versorgungskapazitäten aufgebaut werden.
Dass die Akutleitstellen künftig garantierte Antwortzeiten für Ersteinschätzungen von bis zu drei Minuten für 75 Prozent der Anrufe und zehn Minuten für bis zu 95 Prozent der Anrufe gewähr- leisten müssen, wird von ver.di begrüßt. Auch der Wegfall der Überweisung ist aus unserer Sicht sinnvoll. Bedenken hat ver.di in Bezug auf die Vermittlung in eine telefonische ärztliche Konsul- tation, erweitert auf videounterstützte Verfahren, wenn keine direkte ärztliche Behandlung möglich ist. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass nicht alle Hilfesuchenden dazu in der Lage sind, auf diese Weise Hilfe zu empfangen. Es muss sichergestellt werden, dass die Notfallversorgung zu jeder Zeit barrierefrei erfolgen kann.
§ 87 SGB V – Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) für komplexe Fälle in INZ ver.di begrüßt die angestrebte Neufassung des EBM, da so eine sachgerechte Finanzierung der INZ sichergestellt werden kann. Die Regelung kann die Vergütungssysteme miteinander harmo- nisieren. All