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title: "ver.di Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Deutscher Bundestag, Berlin; Begrüßt Reform, fordert klare Personalregeln und Sanktionen."
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210842/21-14-00102-27-ver-di-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - name: "healthcare policy"
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  - "Berlin"
  - "Germany"
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ver.di Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Deutscher Bundestag, Berlin; Begrüßt Reform, fordert klare Personalregeln und Sanktionen.

Stellungnahme
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di
zum
Gesetzesentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
BT-Drucksache: 21/6808
Antrag der Fraktion Die Linke
Bedarfsgerechte und krisenfeste Akut- und Notfallversorgung
BT-Drucksache: 21/5822
anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags am
09.09.2026

Berlin, 07. September 2026
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Bundesverwaltung – Fachbereich Gesundheit,
Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft
Bereich Gesundheitswesen/Gesundheitspolitik
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Vereinte
Dienstleistungs-
gewerkschaft

Ausschussdrucksache
21(14)102(27)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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Gesamtbewertung
Mit dem Gesetzesentwurf legt die Bundesregierung einen Reformvorschlag zur Neugestaltung
der Versorgungszugänge, der Versorgungswege und der für diese ausschlaggebenden Steue-
rungsmittel in den Versorgungsbereichen der Notfallversorgung vor. Vor dem Hintergrund flä-
chendeckend überlasteter Notfallversorgungsstrukturen, einer dauerhaften Be- und Überlastung
des Personals in der Notfallversorgung sowie einer hohen, nicht immer medizinisch begründeten
Inanspruchnahme durch Patient*innen ist ein hoher Reformbedarf im Bereich der Notfallversor-
gung gegeben.
Dazu sollen die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich Akutfallvermittlung an
die Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung übertragen und eine digitale Fallübergabe er-
möglicht werden. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur not-
dienstlichen Akutversorgung soll dahingehend ausgebaut werden, dass künftig durchgängig te-
lemedizinische und aufsuchende Versorgungskapazitäten bereitgestellt werden. Integrierte Not-
fallzentren (INZ) sollen als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen in oder an Kran-
kenhäusern eingerichtet werden, um eine bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversor-
gung durchgängig bereitzustellen. Kassenärztliche Vereinigungen und ausgewählte Kranken-
häuser werden verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Ergänzend sollen
Kooperationspraxen im Sinne vertragsärztlicher Leistungserbringer zu Sprechstundenzeiten an
Integrierte Notfallzentren angebunden werden können. Die Versorgung von Patient*innen
durch Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten soll durch
Einführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di begrüßt, dass die Bundesregierung den Reform-
stau auflösen und Schritte zur Vernetzung der Versorgungsbereiche, zur Steuerung der Hilfesu-
chenden und zur Koordination der Notfallversorgung ergreifen will. Die Reform der Notfallver-
sorgung ist ein wesentlicher Meilenstein, um die Krankenhäuser, hier insbesondere die Notauf-
nahmen der Krankenhäuser, und die Rettungsdienste zu entlasten. Wenn der Umbau der Kran-
kenhausinfrastruktur bedarfsgerecht umgesetzt, die Versorgung kritisch Erkrankter stabilisiert
und das Krankenhauspersonal entlastet werden soll, ist die Reform der Notfallversorgung unbe-
dingt in diesem Kontext umzusetzen.
Jedoch fehlen dem Entwurf insbesondere Regelungen, die die Rahmenbedingungen der Notfall-
versorgung sowohl aus Sicht der Hilfesuchenden als auch der Beschäftigten wirksam verbessern

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können. So wird nicht aufgezeigt, wie das für den Betrieb von INZ-Strukturen erforderliche Per-
sonal gewonnen und unter der Prämisse einer bedarfsgerechten Personalbemessung tätig sein
soll. Darüber hinaus fehlen bundeseinheitliche Kriterien für die Bestimmung der Standorte durch
die erweiterten Landessausschüsse (eLA). Die Modifizierung des Sicherstellungsauftrages für die
KVen ist aus der Sicht von ver.di ein notwendiger Schritt, um die Rettungsdienste dort zu entlas-
ten, wo ein rettungsdienstliches Handeln medizinisch nicht notwendig ist. Damit diese Regelung
so funktioniert wie vorgesehen, muss die Nicht-Einhaltung des Sicherstellungsauftrages aber
auch konsequent sanktioniert werden. An dieser Stelle halten wir konkrete Regelungen im Ge-
setz für notwendig. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Arbeitsbelastung der Beschäftigten
durch zusätzliche Dokumentation nicht weiter verschärft wird. Die Honorierung von technischen
und organisatorischen Schnittstellen zur Datenübermittlung wird deshalb von ver.di begrüßt.

Ein dringender Regelungsbedarf ergibt sich aus den Änderungen im § 71 bzw. § 133 SGB V, die
mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgenommen wurden. Mit der strikten Ausga-
benbegrenzung bei der Grundlohnrate wird riskiert, dass die Versorgungsqualität, die Gewin-
nung und das Halten der erforderlichen Fachkräfte und damit die Versorgungssicherheit nicht
mehr gewährleistet werden kann. Insbesondere die Refinanzierung tariflich bedingter Personal-
kosten muss auch in Zukunft uneingeschränkt sichergestellt sein.

Die Zuzahlungspflicht für Maßnahmen der medizinischen Notfallrettung für Versicherte ist nicht
sachgerecht und wird durch ver.di strikt abgelehnt.

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Zentrale Regelungen im Einzelnen:

§ 30 SGB V – Einführung eines Anspruchs auf medizinische Notfallrettung
ver.di begrüßt, dass die medizinische Notfallrettung künftig als eigenständige Leistung im SGB V
geregelt wird. Damit wird Rechtssicherheit für Versicherte, Leistungserbringer und Leistungsträ-
ger geschaffen und die seit Jahren monierte Situation nicht adäquat im SGB V abgebildeter
Transportfahrten gelöst. Darüber hinaus werden Fehlanreize für unnötige stationäre Behandlun-
gen beseitigt. Die neue Möglichkeit, notfallmedizinische Versorgung vor Ort abzuschließen, ver-
hindert Folgekosten.
ver.di begrüßt zudem die Integration der telemedizinischen Notfallberatung in das Notfallma-
nagement. Die Einführung einer digitalen standardisierten Abfrage durch die Leitstelle, die Anlei-
tung für lebensrettende Sofortmaßnahmen durch das Leitstellenpersonal und die Einbindung
von Ersthelferalarmierungssystemen werden ebenfalls positiv gesehen. Insbesondere die Einfüh-
rung eines standardisierten Vorgehens ist aus der Sicht von ver.di geeignet, um die bestehenden
regionalen Versorgungsunterschiede im Notfallmanagement zu verbessern.
Dass Maßnahmen der medizinischen Notfallrettung der Zuzahlungspflicht für Versicherte nach §
61 SGB V unterfallen sollen, kritisiert ver.di. Der Anteil privater Haushalte und Privatorganisatio-
nen an den Gesamtausgaben im Gesundheitssystem belief sich laut Gesundheitsberichterstat-
tung des Bundes im Jahr 2024 bereits auf 54 Mrd. pro Jahr, mit steigender Tendenz. Allein für
Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel mussten Privathaushalte im Jahr 2023 mehr als 1,2 Mrd.
Euro zusätzlich ausgeben. Die vorgesehene Zuzahlung verlagert die Verantwortung an die fal-
sche Stelle. ver.di fordert, den durch die Zuzahlungspflicht offensichtlich gewünschten Steue-
rungseffekt durch geeignete Maßnahmen wie eine qualifizierte, standardisierte Ersteinschätzung
und den Aufbau ausreichender notdienstlicher Akutversorgungskapazitäten zu verfolgen und
private Haushalte nicht durch weitere Zuzahlungsverpflichtungen zu belasten.

§ 60 SGB V – Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahren
ver.di begrüßt die Klarstellung expliziter Regelungen zur Kostenübernahme für Krankentrans-
porte und Krankenfahrten durch Versicherte. Damit werden Regelungslücken, die bisher zum

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Nachteil von Versicherten etwa im Rahmen von ambulanten Operationen sowie vor- oder nach-
stationären Behandlungen im Krankenhaus bestehen konnten, geschlossen.

§ 75 SGB V – Modifikation des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereini-
gungen (KV) für die notdienstliche Akutversorgung / Terminservicestellen
ver.di begrüßt, dass alle KVen künftig zum Unterhalt einer Terminservicestelle zur Terminvermitt-
lung in der ambulanten Versorgung verpflichtet werden. Damit werden Alleingänge einzelner
KVen künftig unterbunden und einheitliches System der Terminvermittlung etabliert. Sinnvoll ist,
dass die KVen den Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertrags-
ärzten ermöglichen müssen. So kann die notwendige Weiterversorgung ohne Bruch gewährleis-
tet werden.

ver.di kritisiert in der vorliegenden Konstruktion das Weiterbestehen getrennter Rufnummernsys-
teme, die eine sachgerechte Zuordnung von Hilfesuchenden zur für sie passenden Versorgungs-
ebene sicherstellen sollen. Im Falle eines irrtümlich eine Akutleitstelle kontaktierenden Hilfesu-
chenden ist vor der passenden medizinischen Versorgung der Transfer von der Akutleitstelle an
die Rettungsleitstelle erforderlich. Dieser Bruch wäre zu vermeiden, indem ein standardisiertes
Einschätzungsverfahren mit nur einer Rufnummer die Vermittlung in die Akutversorgung oder
die Notfallversorgung übernimmt.

ver.di fordert entsprechende Schritte für eine Vereinheitlichung des verwendeten Rufnummern-
systems, zu der auch die Definition der erforderlichen Ausbildungsbestandteile, Kenntnisse und
Fähigkeiten der in den vermittelnden Stellen tätigen Beschäftigten im Rahmen des BBiG sowie
eine Beschreibung eines sich daraus ergebenden Berufsbildes gehören.

Statt auf lebensbedrohliche Notfälle abzustellen, bei dessen Vorliegen die Akutleitstelle den An-
rufer an Rettungsleitstellen weiterleitet, sollte auf zeitkritische Notfälle Bezug genommen wer-
den. Dadurch kann sichergestellt werden, dass eine schnelle Versorgung durch Rettungsleitstel-
len gewährleistet wird, ohne auf das vorab einschränkende Kriterium der Lebensbedrohung, das
sich auch aus einer verzögerten Versorgung im Regelversorgungssystem entwickeln kann, fixiert
zu sein. Insbesondere bei der Konstruktion des aufsuchenden Dienstes muss der Gesetzgeber

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zur Kenntnis nehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung bereits heute nicht mehr als flä-
chendeckend gesichert gelten kann. Lücken in der ambulanten Versorgung gehören zum Ver-
sorgungsalltag vieler Bürger*innen und beeinträchtigen die Qualität und Verfügbarkeit der flä-
chendeckenden ambulanten Versorgung zum Teil deutlich.

In dieser Situation kann die Einrichtung von Akutleitstellen in Verbindung mit aufsuchenden
Diensten nur dann eine Entlastung überlaufender stationärer Notfallversorgungsstrukturen wie
auch eine Verbesserung der Akutversorgungssituation in entlegenen, strukturschwachen oder
unterversorgten Gebieten bringen, wenn ein entsprechende ambulante Versorgungskapazitäten
aufgebaut werden.

Dass die Akutleitstellen künftig garantierte Antwortzeiten für Ersteinschätzungen von bis zu drei
Minuten für 75 Prozent der Anrufe und zehn Minuten für bis zu 95 Prozent der Anrufe gewähr-
leisten müssen, wird von ver.di begrüßt. Auch der Wegfall der Überweisung ist aus unserer Sicht
sinnvoll. Bedenken hat ver.di in Bezug auf die Vermittlung in eine telefonische ärztliche Konsul-
tation, erweitert auf videounterstützte Verfahren, wenn keine direkte ärztliche Behandlung
möglich ist. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass nicht alle Hilfesuchenden dazu
in der Lage sind, auf diese Weise Hilfe zu empfangen. Es muss sichergestellt werden, dass die
Notfallversorgung zu jeder Zeit barrierefrei erfolgen kann.

§ 87 SGB V – Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) für komplexe Fälle in INZ
ver.di begrüßt die angestrebte Neufassung des EBM, da so eine sachgerechte Finanzierung der
INZ sichergestellt werden kann. Die Regelung kann die Vergütungssysteme miteinander harmo-
nisieren. All