Bundesregierung Gesetzentwurf zur Notfallversorgung in Deutschland; 24/7-Pädiatrie-Dienst gestrichen
Formulierungsvorschläge zur Notfallreform – Synopse zu 260703_SNKJM_Notfallreform.pdf (Stellungnahme mit Begründungen) Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) – konkrete Formulierungsvorschläge je §; ausführliche Begründungen s. Stellungnahme vom 03.07.2026 (260703_SN KJM_Notfallreform.pdf) Legende: „SGB V-E“ = durch den Gesetzentwurf neu eingefügte bzw. neu nummerierte Vorschrift (noch nicht geltendes Recht); „SGB V“ (ohne -E) = bereits geltende Vorschrift, die durch den Entwurf nur in einzelnen Absätzen/Sätzen geändert wird.
Nr. § (Entwurf) Formulierungsvorschlag Begründung (260703_SN KJM_Notfallreform.pdf) 1 § 75 Abs. 1b Satz 5 Nr. 2 und 3 SGB V In § 75 Abs. 1b Satz 5 Nummer 2 die Wörter „, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin,“ streichen; Nummer 3 („einen 24 Stunden täglich verfügbaren aufsuchenden Dienst“) für die Kinder- und Jugendmedizin streichen. Die Verpflichtung zu einem 24/7-Videosprechstunden- und aufsuchenden Dienst durch Pädiater:innen ist personell nicht realisierbar und in der Pädiatrie nicht mehr praktiziert. Nr. 4, S. 5 (Begründung: 24/7- Angebot personell nicht realisierbar; aufsuchender Dienst in der Pädiatrie nicht mehr praktiziert) 2 § 75 Abs. 1c Satz 3 SGB V Ergänzen: „…auf der Grundlage des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannten bundesweit einheitlichen, standardisierten und für Kinder und Jugendliche validierten und geeigneten Ersteinschätzungsverfahrens…“ Nr. 1, S. 4 (Begründung: Erwachsenen-Triage für Kinder ungeeignet; pädiatrisch validiertes System erforderlich) 3 §§ 75 Abs. 1b, 105 Abs. 1a/1b, 120 Abs. 1 SGB V Neuer § 105 Abs. 1c: „Kliniken und Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin können mit den Krankenkassen zusätzliche, zweckgebundene Mittel zur Förderung von Notdienststrukturen vereinbaren; Abs. 1b gilt entsprechend.“ § 120 Abs. 1 ergänzen um eine Vorhaltekomponente für alle G-BA-Notfallstufen. Nr. 5, S. 5–6 (Begründung: strukturelle Unterfinanzierung, SVR- Gutachten 2018; § 105 Abs. 1b bislang nur für KVen, nicht für Kliniken) 4 § 123 SGB V-E Keine Änderung. Sektorenübergreifende Vernetzung durch INZ und Rettungsdienst als GKV-Sachleistung wird begrüßt. S. 1 5 § 123 SGB V-E (Gesetzeszweck) Ergänzen: „Ziel ist die verbindliche Steuerung in die Regelversorgung, wo immer medizinisch vertretbar; eine Ausweitung des Leistungsumfangs über zeitkritische Vorstellungsanlässe hinaus findet nicht statt; neue Angebote sind auf die vorhandenen personellen Ressourcen zu begrenzen.“ S. 3 und Schlussabsatz, S. 6 (Begründung: Personal für Ausweitung nicht vorhanden; Begrenzung des „Notfall“- Begriffs so wichtig wie KINZ- Aufbau) 6 § 123 Abs. 2 Satz 3 SGB V-E Ergänzen: „Die zentrale Ersteinschätzungsstelle wendet hierfür das in § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren an.“ Für KINZ gilt dies über den Verweis in § 123b Abs. 2 entsprechend. Nr. 1, S. 4 (Begründung: Ersteinschätzung muss zugangswegunabhängig – u. a. ZNA/KINZ – einheitlich sein) 7 § 123 Abs. 2 Satz 1 SGB V-E Neu fassen: „…trifft die zentrale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und über die geeignete Versorgungsebene; diese umfasst neben der Versorgung innerhalb des Integrierten Notfallzentrums auch den Verweis in die ambulante Regelversorgung außerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie die Feststellung fehlender Behandlungsbedürftigkeit.“ Nr. 1, S. 4 (Begründung: viergliedriger Behandlungspfad einschließlich Verweis Regelversorgung und Nichtbehandlungsoption) 8 § 123 Abs. 6 SGB V-E / § 367 Abs. 1 SGB V Ergänzen § 123 Abs. 6: „…eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten; die Unterstützung ist ausschließlich als Arzt-zu-Arzt-Konsil auszugestalten.“ Die Gewährleistungspflicht liegt beim KINZ; dieses kann niedergelassene Kinder- und Jugendärzt:innen im Rahmen freiwilliger, vergüteter Kooperationsverträge einbinden – eine pauschale persönliche 24/7-Verpflichtung nach § 75 Abs. 1b Satz 5 Nr. 2 ist davon zu unterscheiden und abzulehnen. Die Vereinbarung nach § 367 Abs. 1 regelt verbindlich Verfügbarkeit, Qualität und Vergütung; Videosprechstunden für Versicherte sind nur nachgelagert zur strukturierten Ersteinschätzung zulässig; ein 24/7-Hausbesuchs- bzw. Videodienst ist ausgeschlossen. S. 2 (bereits umgesetzt: Telemedizinische Unterstützung von INZ ohne KINZ durch Kinder- und Jugendärzte); Nr. 4, S. 5 (Begründung: 24/7-Angebot personell nicht realisierbar; gesteuerte Videosprechstunde vermeidet unnötige Präsenzkontakte; Organisationsverantwortung beim KINZ statt pauschaler Pflicht für niedergelassene Pädiater:innen)
Ausschussdrucksache 21(14)102(34.1) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
Nr. § (Entwurf) Formulierungsvorschlag Begründung (260703_SN KJM_Notfallreform.pdf) 9 § 123a Abs. 1 Satz 1 SGB V-E Ergänzen: „Die für die Zuweisung von KINZ-Standorten zuständigen Landesausschüsse haben bei ihren Entscheidungen über Aufbau, Standortzuweisung und Anforderungen von KINZ pädiatrische Sachkompetenz einzubeziehen.“ Nr. 2, S. 4 (Begründung: Die für die KINZ-Zuweisung zuständigen Landesausschüsse müssen bei ihren Entscheidungen über Aufbau, Standortzuweisung und Anforderungen von KINZ pädiatrischen Sachverstand einbeziehen; ohne kinder- und jugendmedizinische Fachkompetenz im Verfahren sind sachgerechte Versorgungsentscheidungen nicht zu gewährleisten) 10 § 123a Abs. 1 Satz 8 SGB V-E Ergänzen: „Ist die Erreichbarkeit nach Satz 8 durch KV-Notdienstpraxis nicht sicherzustellen, entscheidet der erweiterte Landesausschuss über ein lokales Alternativmodell; ist die Klinik einzige Anlaufstelle, sichert die Entscheidung zugleich eine auskömmliche Finanzierung.“ KINZ an Stufe-1-Standorten möglichst mit Kinder- und Jugendchirurgie bzw. telemedizinischer Anbindung. Nr. 2, S. 4–5 (Begründung: Sicherstellungsauftrag § 75 Abs. 1b liegt bei KVen; Übernahme durch Kinderkliniken ist gängige Praxis, muss aber aufwandsadäquat finanziert werden) 11 § 123a SGB V-E (Ergänzung) Ergänzen: „KVen und Krankenkassen informieren Versicherte in geeigneter Form über Zuständigkeiten, Abläufe und die verbindliche Wirkung der Ersteinschätzung.“ S. 3 (Kritische Punkte „Information der Bevölkerung und Patientensteuerung“) 12 § 123a Abs. 2 Satz 5 SGB V-E Ergänzen: „Abseits von Ballungszentren können die in Satz 5 genannten Öffnungszeiten der Notdienstpraxis nicht durchgängig durch niedergelassene Kinder- und Jugendärzt:innen sichergestellt werden; die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 kann insoweit abweichende, an der regionalen Versorgungsrealität orientierte Öffnungszeiten festlegen.“ S. 2–3 (Kritische Punkte „Keine Doppelstrukturen schaffen“) 13 § 123b Abs. 1 Satz 1 SGB V-E „kann“ durch „soll“ ersetzen für G-BA-Stufe-2-Standorte; ergänzen: „Das KINZ ist strukturell und baulich getrennt vom INZ zu betreiben; die Investitionskosten trägt das jeweilige Land.“ Nr. 2, S. 4 (Begründung: Stufe- 2-Standorte verfügen über pädiatrischen 24/7- Präsenzdienst, Intensivkapazitäten – KINZ dort strukturell geboten) 14 § 123b Abs. 2, § 123c Abs. 1 SGB V-E Klarstellen in § 123c Abs. 1: „Die Ersteinschätzungsrichtlinie für Erwachsene findet auf Kinder und Jugendliche keine Anwendung.“ § 123b Abs. 2 ergänzen um: fachärztliche Leitung, altersgerechte Infrastruktur, integrierte KV-Notfallpraxis, Kooperationsverträge mit Intensivstation/Kinder- u. Jugendchirurgie sowie niedergelassenen Fachärzt:innen im Einzugsgebiet. S. 2 (Kritische Punkte „Mindestanforderungen für KINZ“); Zusammenhang mit Nr. 1, S. 4 15 § 123b SGB V-E (neuer Absatz) Neuer Absatz: „Kliniken und Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin der G-BA- Notfallstufe 1 erbringen die ambulante Notfallversorgung von Kindern und Jugendlichen auch ohne KINZ-Zertifizierung; Versorgungsrecht, Qualitätsmindeststandards und aufwandsadäquate Vergütung werden sichergestellt.“ Nr. 3, S. 5 (Begründung: Entwurf enthält keinen eigenständigen Rahmen für pädiatrische Basisversorgung unterhalb der KINZ-Schwelle) 16 § 123b SGB V-E (Ergänzung) Ergänzen: „Die Öffnungszeiten der Notdienstpraxis orientieren sich an der örtlichen Verfügbarkeit niedergelassener Kinder- und Jugendärzt:innen und am regionalen Bedarf; während deren Sprechstundenzeiten dürfen keine Doppelstrukturen aufgebaut werden.“ S. 2–3 (Kritische Punkte „Keine Doppelstrukturen schaffen“) 17 § 123b SGB V-E (Ergänzung) Ergänzen: „Für KINZ gilt ein Dispensierrecht entsprechend dem der Notdienstpraxen der INZ; Vorhaltung und Herausgabe von Medikamenten werden aufwandsadäquat finanziert.“ S. 3 (Kritische Punkte „Medikamentenabgabe“); im Zusammenhang mit Nr. 3, S. 5 18 § 123c Abs. 1 SGB V-E Ergänzen: „Für Kinder und Jugendliche beschließt der G-BA ein eigenständiges, pädiatrisch validiertes Ersteinschätzungssystem, das zugangswegunabhängig (112/116117/ZNA/KINZ/Bereitschaftsdienst) einheitlich und für Versicherte verbindlich ist und einen viergliedrigen Behandlungspfad vorsieht: (1) sofortiger Notfall, (2) dringend – binnen 24 Std., (3) Verweis in die Regelversorgung, (4) keine Behandlungsbedürftigkeit.“ Ferner: digitale Dokumentation der Entscheidung über alle Zugangswege; perspektivisch KI-gestützte Abfrage; Leitstellenaufbaukosten je hälftig durch GKV/PKV. Nr. 1, S. 4 (Begründung: Erwachsenen-Triage für Kinder ungeeignet; § 123c Abs. 1 verpflichtet G-BA bislang nur zu Richtlinie für Erwachsene) 19 § 133a SGB V-E Keine Änderung. Gesundheitsleitsystem (112/116117) als integrierte Leitstelle ohne Parallelstrukturen wird begrüßt. S. 1–2 20 Rettungsdienstrahmenregelung Verbindliche Mindeststandards für pädiatrische Notfallkompetenz in die bundeseinheitliche Rettungsdienstrahmenregelung aufnehmen. Nr. 5, S. 6 (Begründung: im Rettungsdienst fehlen bislang verbindliche pädiatrische Mindeststandards)
Nr. § (Entwurf) Formulierungsvorschlag Begründung (260703_SN KJM_Notfallreform.pdf) 21 Gesetzesbegründung / Berichtspflicht Aufnahme einer Auswirkungsanalyse zu regionalem Bedarf, verfügbaren pädiatrischen Personalressourcen und realistisch aufbaubarer KINZ-Zahl vor Inkrafttreten der Rechtsverordnungen/G-BA-Richtlinien. S. 3 (Kritische Punkte „Auswirkungsanalyse“)
Kontakt:
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) Prof. Dr. med. Michael Hubmann, Präsident | www.bvkj.de
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ) Prof. Dr. Ursula Felderhoff-Müser, Präsidentin, PD Dr. Burkhard Rodeck, Generalsekretär | www.dgkj.de
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie (DGKJCH) Prof. Dr. Guido Seitz, Präsident | www.dgkjch.de
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) Prof. Dr. Florian Hoffmann, Präsident | www.divi.org
Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und -abteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) Dr. Bernhard Hoch, Geschäftsführer | www.gkind.de
Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin (GNPI) Prof. Dr. Michael Zemlin, Präsident | www.gnpi.de
Verband Leitender Kinder- und Jugendärzte und Kinderchirurgen Deutschlands (VLKKD) Prof. Dr. Andreas Trotter, Präsident | www.vlkkd.de
1 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) Aktualisierte Fassung für das parlamentarische Verfahren, Stand 03.07.2026 Die unterzeichnenden Verbände im Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. und die DIVI und GNPI begrüßen, dass die Bundesregierung eine Neuordnung d