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title: "Bundesregierung Gesetzentwurf zur Notfallversorgung in Deutschland; 24/7-Pädiatrie-Dienst gestrichen"
sdDatePublished: "2026-09-08T16:54:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210858/21-14-00102-34-1-Gemeinsame-Stellungnahme-bvkj-GDKJ-DIVI-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - "Germany"
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Bundesregierung Gesetzentwurf zur Notfallversorgung in Deutschland; 24/7-Pädiatrie-Dienst gestrichen

Formulierungsvorschläge zur Notfallreform – Synopse zu 260703_SNKJM_Notfallreform.pdf (Stellungnahme mit
Begründungen)
Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) – konkrete Formulierungsvorschläge je §; ausführliche
Begründungen s. Stellungnahme vom 03.07.2026 (260703_SN KJM_Notfallreform.pdf)
Legende: „SGB V-E“ = durch den Gesetzentwurf neu eingefügte bzw. neu nummerierte Vorschrift (noch nicht geltendes Recht); „SGB V“ (ohne -E) = bereits geltende
Vorschrift, die durch den Entwurf nur in einzelnen Absätzen/Sätzen geändert wird.

Nr. § (Entwurf)
Formulierungsvorschlag
Begründung (260703_SN
KJM_Notfallreform.pdf)
1
§ 75 Abs. 1b Satz 5 Nr. 2 und 3
SGB V
In § 75 Abs. 1b Satz 5 Nummer 2 die Wörter „, auch durch Fachärzte für Kinder- und
Jugendmedizin,“ streichen; Nummer 3 („einen 24 Stunden täglich verfügbaren
aufsuchenden Dienst“) für die Kinder- und Jugendmedizin streichen. Die
Verpflichtung zu einem 24/7-Videosprechstunden- und aufsuchenden Dienst durch
Pädiater:innen ist personell nicht realisierbar und in der Pädiatrie nicht mehr
praktiziert.
Nr. 4, S. 5 (Begründung: 24/7-
Angebot personell nicht
realisierbar; aufsuchender
Dienst in der Pädiatrie nicht
mehr praktiziert)
2
§ 75 Abs. 1c Satz 3 SGB V
Ergänzen: „…auf der Grundlage des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannten
bundesweit einheitlichen, standardisierten und für Kinder und Jugendliche
validierten und geeigneten Ersteinschätzungsverfahrens…“
Nr. 1, S. 4 (Begründung:
Erwachsenen-Triage für
Kinder ungeeignet; pädiatrisch
validiertes System
erforderlich)
3
§§ 75 Abs. 1b, 105 Abs. 1a/1b,
120 Abs. 1 SGB V
Neuer § 105 Abs. 1c: „Kliniken und Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin
können mit den Krankenkassen zusätzliche, zweckgebundene Mittel zur Förderung
von Notdienststrukturen vereinbaren; Abs. 1b gilt entsprechend.“ § 120 Abs. 1
ergänzen um eine Vorhaltekomponente für alle G-BA-Notfallstufen.
Nr. 5, S. 5–6 (Begründung:
strukturelle
Unterfinanzierung, SVR-
Gutachten 2018; § 105 Abs.
1b bislang nur für KVen, nicht
für Kliniken)
4
§ 123 SGB V-E
Keine Änderung. Sektorenübergreifende Vernetzung durch INZ und Rettungsdienst
als GKV-Sachleistung wird begrüßt.
S. 1
5
§ 123 SGB V-E (Gesetzeszweck)
Ergänzen: „Ziel ist die verbindliche Steuerung in die Regelversorgung, wo immer
medizinisch vertretbar; eine Ausweitung des Leistungsumfangs über zeitkritische
Vorstellungsanlässe hinaus findet nicht statt; neue Angebote sind auf die
vorhandenen personellen Ressourcen zu begrenzen.“
S. 3 und Schlussabsatz, S. 6
(Begründung: Personal für
Ausweitung nicht vorhanden;
Begrenzung des „Notfall“-
Begriffs so wichtig wie KINZ-
Aufbau)
6
§ 123 Abs. 2 Satz 3 SGB V-E
Ergänzen: „Die zentrale Ersteinschätzungsstelle wendet hierfür das in § 75 Absatz 7
Satz 1 Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte
Ersteinschätzungsverfahren an.“ Für KINZ gilt dies über den Verweis in § 123b Abs. 2
entsprechend.
Nr. 1, S. 4 (Begründung:
Ersteinschätzung muss
zugangswegunabhängig – u. a.
ZNA/KINZ – einheitlich sein)
7
§ 123 Abs. 2 Satz 1 SGB V-E
Neu fassen: „…trifft die zentrale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die
Behandlungsdringlichkeit und über die geeignete Versorgungsebene; diese umfasst
neben der Versorgung innerhalb des Integrierten Notfallzentrums auch den Verweis
in die ambulante Regelversorgung außerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie
die Feststellung fehlender Behandlungsbedürftigkeit.“
Nr. 1, S. 4 (Begründung:
viergliedriger
Behandlungspfad
einschließlich Verweis
Regelversorgung und
Nichtbehandlungsoption)
8
§ 123 Abs. 6 SGB V-E / § 367
Abs. 1 SGB V
Ergänzen § 123 Abs. 6: „…eine Unterstützung durch telemedizinische oder
telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin eines
Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten; die
Unterstützung ist ausschließlich als Arzt-zu-Arzt-Konsil auszugestalten.“ Die
Gewährleistungspflicht liegt beim KINZ; dieses kann niedergelassene Kinder- und
Jugendärzt:innen im Rahmen freiwilliger, vergüteter Kooperationsverträge einbinden
– eine pauschale persönliche 24/7-Verpflichtung nach § 75 Abs. 1b Satz 5 Nr. 2 ist
davon zu unterscheiden und abzulehnen. Die Vereinbarung nach § 367 Abs. 1 regelt
verbindlich Verfügbarkeit, Qualität und Vergütung; Videosprechstunden für
Versicherte sind nur nachgelagert zur strukturierten Ersteinschätzung zulässig; ein
24/7-Hausbesuchs- bzw. Videodienst ist ausgeschlossen.
S. 2 (bereits umgesetzt:
Telemedizinische
Unterstützung von INZ ohne
KINZ durch Kinder- und
Jugendärzte); Nr. 4, S. 5
(Begründung: 24/7-Angebot
personell nicht realisierbar;
gesteuerte
Videosprechstunde vermeidet
unnötige Präsenzkontakte;
Organisationsverantwortung
beim KINZ statt pauschaler
Pflicht für niedergelassene
Pädiater:innen)

Ausschussdrucksache
21(14)102(34.1)
07.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

Nr. § (Entwurf)
Formulierungsvorschlag
Begründung (260703_SN
KJM_Notfallreform.pdf)
9
§ 123a Abs. 1 Satz 1 SGB V-E
Ergänzen: „Die für die Zuweisung von KINZ-Standorten zuständigen
Landesausschüsse haben bei ihren Entscheidungen über Aufbau, Standortzuweisung
und Anforderungen von KINZ pädiatrische Sachkompetenz einzubeziehen.“
Nr. 2, S. 4 (Begründung: Die
für die KINZ-Zuweisung
zuständigen
Landesausschüsse müssen bei
ihren Entscheidungen über
Aufbau, Standortzuweisung
und Anforderungen von KINZ
pädiatrischen Sachverstand
einbeziehen; ohne kinder- und
jugendmedizinische
Fachkompetenz im Verfahren
sind sachgerechte
Versorgungsentscheidungen
nicht zu gewährleisten)
10
§ 123a Abs. 1 Satz 8 SGB V-E
Ergänzen: „Ist die Erreichbarkeit nach Satz 8 durch KV-Notdienstpraxis nicht
sicherzustellen, entscheidet der erweiterte Landesausschuss über ein lokales
Alternativmodell; ist die Klinik einzige Anlaufstelle, sichert die Entscheidung zugleich
eine auskömmliche Finanzierung.“ KINZ an Stufe-1-Standorten möglichst mit Kinder-
und Jugendchirurgie bzw. telemedizinischer Anbindung.
Nr. 2, S. 4–5 (Begründung:
Sicherstellungsauftrag § 75
Abs. 1b liegt bei KVen;
Übernahme durch
Kinderkliniken ist gängige
Praxis, muss aber
aufwandsadäquat finanziert
werden)
11
§ 123a SGB V-E (Ergänzung)
Ergänzen: „KVen und Krankenkassen informieren Versicherte in geeigneter Form
über Zuständigkeiten, Abläufe und die verbindliche Wirkung der Ersteinschätzung.“
S. 3 (Kritische Punkte
„Information der Bevölkerung
und Patientensteuerung“)
12
§ 123a Abs. 2 Satz 5 SGB V-E
Ergänzen: „Abseits von Ballungszentren können die in Satz 5 genannten
Öffnungszeiten der Notdienstpraxis nicht durchgängig durch niedergelassene Kinder-
und Jugendärzt:innen sichergestellt werden; die Kooperationsvereinbarung nach
Absatz 2 Satz 1 kann insoweit abweichende, an der regionalen Versorgungsrealität
orientierte Öffnungszeiten festlegen.“
S. 2–3 (Kritische Punkte „Keine
Doppelstrukturen schaffen“)
13
§ 123b Abs. 1 Satz 1 SGB V-E
„kann“ durch „soll“ ersetzen für G-BA-Stufe-2-Standorte; ergänzen: „Das KINZ ist
strukturell und baulich getrennt vom INZ zu betreiben; die Investitionskosten trägt
das jeweilige Land.“
Nr. 2, S. 4 (Begründung: Stufe-
2-Standorte verfügen über
pädiatrischen 24/7-
Präsenzdienst,
Intensivkapazitäten – KINZ
dort strukturell geboten)
14
§ 123b Abs. 2, § 123c Abs. 1
SGB V-E
Klarstellen in § 123c Abs. 1: „Die Ersteinschätzungsrichtlinie für Erwachsene findet
auf Kinder und Jugendliche keine Anwendung.“ § 123b Abs. 2 ergänzen um:
fachärztliche Leitung, altersgerechte Infrastruktur, integrierte KV-Notfallpraxis,
Kooperationsverträge mit Intensivstation/Kinder- u. Jugendchirurgie sowie
niedergelassenen Fachärzt:innen im Einzugsgebiet.
S. 2 (Kritische Punkte
„Mindestanforderungen für
KINZ“); Zusammenhang mit
Nr. 1, S. 4
15
§ 123b SGB V-E (neuer Absatz)
Neuer Absatz: „Kliniken und Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin der G-BA-
Notfallstufe 1 erbringen die ambulante Notfallversorgung von Kindern und
Jugendlichen auch ohne KINZ-Zertifizierung; Versorgungsrecht,
Qualitätsmindeststandards und aufwandsadäquate Vergütung werden
sichergestellt.“
Nr. 3, S. 5 (Begründung:
Entwurf enthält keinen
eigenständigen Rahmen für
pädiatrische Basisversorgung
unterhalb der KINZ-Schwelle)
16
§ 123b SGB V-E (Ergänzung)
Ergänzen: „Die Öffnungszeiten der Notdienstpraxis orientieren sich an der örtlichen
Verfügbarkeit niedergelassener Kinder- und Jugendärzt:innen und am regionalen
Bedarf; während deren Sprechstundenzeiten dürfen keine Doppelstrukturen
aufgebaut werden.“
S. 2–3 (Kritische Punkte „Keine
Doppelstrukturen schaffen“)
17
§ 123b SGB V-E (Ergänzung)
Ergänzen: „Für KINZ gilt ein Dispensierrecht entsprechend dem der Notdienstpraxen
der INZ; Vorhaltung und Herausgabe von Medikamenten werden aufwandsadäquat
finanziert.“
S. 3 (Kritische Punkte
„Medikamentenabgabe“); im
Zusammenhang mit Nr. 3, S. 5
18
§ 123c Abs. 1 SGB V-E
Ergänzen: „Für Kinder und Jugendliche beschließt der G-BA ein eigenständiges,
pädiatrisch validiertes Ersteinschätzungssystem, das zugangswegunabhängig
(112/116117/ZNA/KINZ/Bereitschaftsdienst) einheitlich und für Versicherte
verbindlich ist und einen viergliedrigen Behandlungspfad vorsieht: (1) sofortiger
Notfall, (2) dringend – binnen 24 Std., (3) Verweis in die Regelversorgung, (4) keine
Behandlungsbedürftigkeit.“
Ferner: digitale Dokumentation der Entscheidung über alle Zugangswege;
perspektivisch KI-gestützte Abfrage; Leitstellenaufbaukosten je hälftig durch
GKV/PKV.
Nr. 1, S. 4 (Begründung:
Erwachsenen-Triage für
Kinder ungeeignet; § 123c
Abs. 1 verpflichtet G-BA
bislang nur zu Richtlinie für
Erwachsene)
19
§ 133a SGB V-E
Keine Änderung. Gesundheitsleitsystem (112/116117) als integrierte Leitstelle ohne
Parallelstrukturen wird begrüßt.
S. 1–2
20
Rettungsdienstrahmenregelung Verbindliche Mindeststandards für pädiatrische Notfallkompetenz in die
bundeseinheitliche Rettungsdienstrahmenregelung aufnehmen.
Nr. 5, S. 6 (Begründung: im
Rettungsdienst fehlen bislang
verbindliche pädiatrische
Mindeststandards)

Nr. § (Entwurf)
Formulierungsvorschlag
Begründung (260703_SN
KJM_Notfallreform.pdf)
21
Gesetzesbegründung /
Berichtspflicht
Aufnahme einer Auswirkungsanalyse zu regionalem Bedarf, verfügbaren
pädiatrischen Personalressourcen und realistisch aufbaubarer KINZ-Zahl vor
Inkrafttreten der Rechtsverordnungen/G-BA-Richtlinien.
S. 3 (Kritische Punkte
„Auswirkungsanalyse“)

Kontakt:

Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ)
Prof. Dr. med. Michael Hubmann, Präsident | www.bvkj.de

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ)
Prof. Dr. Ursula Felderhoff-Müser, Präsidentin, PD Dr. Burkhard Rodeck, Generalsekretär | www.dgkj.de

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie (DGKJCH)
Prof. Dr. Guido Seitz, Präsident | www.dgkjch.de

Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)
Prof. Dr. Florian Hoffmann, Präsident | www.divi.org

Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und -abteilungen in Deutschland e.V. (GKinD)
Dr. Bernhard Hoch, Geschäftsführer | www.gkind.de

Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin (GNPI)
Prof. Dr. Michael Zemlin, Präsident | www.gnpi.de

Verband Leitender Kinder- und Jugendärzte und Kinderchirurgen Deutschlands (VLKKD)
Prof. Dr. Andreas Trotter, Präsident | www.vlkkd.de

1
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808)
Aktualisierte Fassung für das parlamentarische Verfahren, Stand 03.07.2026
Die unterzeichnenden Verbände im Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. und die
DIVI und GNPI begrüßen, dass die Bundesregierung eine Neuordnung d