Verkäufer verpflichtet, Ware frei von Mängeln zu übergeben; Reparaturrecht ab 31.07.2026 verlängert Gewährleistung um 1 Jahr.

Alles zu Gewährleistung und Garantie | Verbraucherzentrale NRW

Alles zu Gewährleistung und Garantie

Nicht jeder Kauf macht auch wunschlos glücklich. Manchmal folgt auch die Ernüchterung, zum Beispiel wenn die Ware Mängel hat. Die Verbraucherzentralen erklären, welche Möglichkeiten Sie mit Gewährleistung und Schadenersatz haben.

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Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen die Ware wie vereinbart, also frei von Mängeln, zu übergeben.

Gewährleistung ist nicht dasselbe wie Garantie. Erstere ist gesetzlich festgelegt, Letztere ist freiwillig. Neue Label sollen für mehr Klarheit sorgen.

Hat ein gekaufter Gegenstand einen Mangel, müssen Sie zunächst die so genannte Nacherfüllung verlangen. Lassen Sie sich Zusicherungen durch den Händler schriftlich geben.

Nutzen Sie für eine schnelle Einschätzung den Umtausch-Check der Verbraucherzentralen. Dort finden Sie auch passende Musterbriefe.

Gesetzliche Gewährleistung durch den Händler

Wenn Sie etwas gekauft haben, muss Ihnen der Verkäufer die Ware wie vereinbart, also frei von Mängeln, übergeben. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt. Hat die gekaufte Ware einen Mangel, dann haben Sie Gewährleistungsrechte. Verwechseln Sie Gewährleistung nicht mit Garantie. Erstere ist ein gesetzliches Recht, das Sie gegenüber dem Verkäufer haben. Letztere ist eine freiwillige Leistung der Hersteller oder Händler. Die Informationen, welche Rechte die Garantie umfasst, finden Sie in den Garantiebedingungen. Wichtig zu wissen: Auch als Privatverkäufer müssen Sie ihrem Vertragspartner einwandfreie Waren zuschicken. Bei Privatkäufen können jedoch abweichende Vereinbarungen greifen und die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Achten Sie hier auf die richtige Formulierung. Bei der Gewährleistung gilt: Sie können bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur . Das nennen Jurist:innen “Nacherfüllung” . In beiden Fällen trägt der Verkäufer die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien . Er darf Ihnen beispielsweise weder Porto fürs Einsenden an den Verkäufer oder Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen. Ansprüche auf Nacherfüllung können Sie mit Hilfe des Umtausch-Checks der Verbraucherzentralen geltend machen. Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen Sie als Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB). Sie sind nicht an Ihre Wahl gebunden, können also auch zunächst eine Reparatur verlangen und später eine Ersatzlieferung . Der Verkäufer darf dabei nicht ohne Ihr Einverständnis Fakten schaffen: Verlangen Sie eine Reparatur, darf er nicht einfach ein Ersatzgerät liefern. Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, etwa wenn durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 439 Absatz 4 BGB).

Bei der Reparatur hat der Verkäufer nicht unbegrenzt Versuche. Das Gesetz sieht vor, dass Sie sie in der Regel höchstens zweimal dulden müssen, bevor Sie von Ihrem Recht auf Rücktritt oder Minderung Gebrauch machen können. In der Praxis kommt es aber auch auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass Sie bei technisch komplizierten Geräten wie einem Computer bis zu drei Versuche akzeptieren müssen.

Für Produkte, die nach dem 31.07.2026 gekauft wurden, gilt das Recht auf Reparatur. Entscheiden Sie sich für die Reparatur und nicht für die Ersatzlieferung, erhalten Sie einmalig eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 1 Jahr. Näheres dazu finden Sie hier

Ist die Ware besonders sperrig oder zerbrechlich, können Sie auf eine Reparatur vor Ort bestehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. C-52

  1. entschieden. Handelt es sich um Gegenstände, die Sie leicht selbst zur Post bringen können, kann der Verkäufer die Rücksendung verlangen. In allen Fällen muss der Händler die Kosten übernehmen. Sie können einen Vorschuss für die Transport- oder Versandkosten verlangen.

Wurde sich im Rahmen der Nacherfüllung für die Ersatzlieferung entschieden und ist der Mangel nochmal vorhanden, müssen Sie als Verbraucher:in in der Regel auch hier keine unbegrenzte Anzahl an Versuchen hinnehmen. In der Praxis kommt es jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen nochmal defekt, können Sie in der Regel vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Bekommen Sie für Ihr defektes Gerät ein Austauschgerät, beginnt dafür die Gewährleistung in der Regel erneut . Bestehen Sie also darauf, dass der Tausch dokumentiert wird, etwa durch einen Kassenbon.

Für die Nacherfüllung müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist setzen. Hält er diese Frist nicht ein oder hat die Nacherfüllung keinen Erfolg, können Sie eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen ( Minderung ). Nutzen Sie dafür dieses Musterschreiben . Oder Sie machen den Vertrag rückgängig (Rücktritt). Läuft die von Ihnen gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos ab, dann können Sie zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Eine Fristsetzung brauchen Sie nicht, wenn:

der Händler die Nacherfüllung verweigert hat,

die Nacherfüllung nicht möglich ist

oder Sie bereits zwei erfolglose Reparaturversuche hatten. In folgenden Situationen können Sie sofort zurücktreten:

eine angemessene Frist ist bereits vergangen, nachdem Sie dem Unternehmer den Mangel mitgeteilt haben,

es zeigt sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel,

der Händler hat die Nacherfüllung verweigert oder es ist offensichtlich, dass der Unternehmer nicht nacherfüllen wird.

Im Rahmen eines Rücktritts hat der Verkäufer dann die Kosten und das Risiko für die Rücksendung zu tragen (§ 475 Abs. 6 BGB). Bewahren Sie deshalb den Nachweis über die Rücksendung auf . Nur bei ganz unerheblichen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Sie müssen dann sozusagen mit der defekten Sache leben und können nur eine Minderung, aber keinen Rücktritt, verlangen. Der Umfang des Preisnachlasses bei der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels.

Tritt in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf ein Mangel auf, muss der Händler aktiv werden.

Möchten Sie Ansprüche geltend machen, wenn die Ware Mängel aufweist? Dann hilft Ihnen der Umtausch-Check der Verbraucherzentralen. Dort finden Sie den passenden Musterbrief.

Zusicherungen des Händlers schriftlich geben lassen

Auch nach Ablauf der zwölf Monate nach dem Kauf sollte es nach Ansicht der Verbraucherzentralen ausreichen, darzulegen, dass Sie das Gerät ordnungsgemäß genutzt und damit den Mangel nicht verursacht haben. Das ist leider nicht immer der Fall. Oft kommt es vor, dass Händler die Gewährleistung mit dem Hinweis ablehnen, Sie müssten den Mangel nachweisen . Das können Sie oftmals nur mit dem Gutachten eines Sachverständigen.

Um vor Gericht bestehen zu können, sollten Sie sich alle Zusicherungen des Händlers schriftlich geben lassen. Weigert er sich, ist Vorsicht geboten. Nehmen Sie zu den Verhandlungen Zeugen mit! Zahlungen sollten Sie sich stets quittieren lassen. Doch auch der Verkäufer kann verlangen, dass Sie ihm den Empfang der Ware bestätigen.

Garantien räumt der Hersteller einer Ware in der Regel freiwillig ein, vor allem bei technischen Geräten. Gelegentlich tun dies auch Händler. Neben der gesetzlichen Gewährleistung können Sie sich dann auch auf die Garantie berufen. Der Hersteller ist in der Ausgestaltung einer Garantie frei. Auf Ihren Wunsch muss er Ihnen eine Garantieurkunde in Textform aushändigen.

Der Unternehmer muss die Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Darin muss er die exakten Garantiebedingungen aufführen. Dazu gehören:

Dauer und Inhalt der Garantie,

der Hinweis, dass sich Ihre Gewährleistungsrechte dadurch nicht einschränken,

die Vorgehensweise, an die Sie sich als Käufer halten müssen.

Schauen Sie genau hin: Häufig beschränken Produzenten ihre Garantien auf vielfältige Weise. Oft betreffen sie nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Artikels, zum Beispiel das Laufwerk des Computers oder die Durchrostung der Autokarosserie. Üblich ist es auch, dass bei einem Mangel nur Ersatzteile von der Garantie abgedeckt sind. Den Lohn für den Einbau der Teile müssen Sie selbst zahlen. Andere Hersteller übernehmen allein die Garantie für Ersatzteile, die keinem Verschleiß unterliegen.

Bevor Sie die Garantie des Herstellers in Anspruch nehmen, sollten Sie die Bedingungen in der Garantieurkunde genau studieren. Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lohnt sich meist die Reklamation beim Verkäufer der Ware.

Die eingeführten Labels Garantie und Gewährleistung sollen für mehr Klarheit sorgen

Händler sind ab 27.09.2026 verpflichtet, Verbraucher:innen über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn für die Ware eine Garantie besteht. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, werden mit diesem Datum ein Gewährleistungslabel und ein Garantielabel eingeführt, welche die Händler sichtbar beim Verkauf der Ware platzieren müssen.

Die Informationspflichten gelten sowohl im stationären Handel als auch online sowie bei sonstigen Vertriebsformen. Nicht davon erfasst sind Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, beispielsweise der Erwerb von Lebensmitteln im Geschäft.

Das Gewährleistungslabel weist die Verbraucher:innen vor der Kaufentscheidung auf die wichtigsten Merkmale des ihnen zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechts hin.

Das Garantielabel hingegen weist auf eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie seitens des Herstellers hin. Die Garantie muss für die gesamte Ware, ohne zusätzliche Kosten und für die Dauer von mehr als zwei Jahren gelten. Damit hat sie einen ähnlichen Umfang, wie die gesetzliche Gewährleistung.

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden sowohl von Händlern als auch von Verbraucher:innen häufig miteinander vermengt, obwohl es sich um zwei völlig verschiedene Ansprüche handelt. Für Verbraucher:innen hat dies oft zur Folge, dass sie ihre Rechte nicht kennen und sie daher im schlimmsten Fall nicht durchsetzen.

Vereinheitlichte Informationen sollen irreführende Informationen eindämmen und Verbraucher:innen bereits beim Kauf über bestehende Rechte informieren. Dies kann Geldbeutel und Umwelt schonen.

In diesem Zusammenhang wurde auch das neue Recht auf Reparatur eingeführt. Näheres dazu im Artikel „ Recht auf Reparatur: Mehr Rechte seit 31. Juli 2026 "

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Gewährleistung und Schadenersatz. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, lassen Sie sich bei Ihrer Verbraucherzentrale beraten.

Ihre Gewährleistungsrechte gelten nicht unbegrenzt. Sie stehen Ihnen innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Erhalt des Produkts zu. Ausnahme: Der Verkäufer hat einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen. Dann haben Sie noch drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände einen Anspruch. Bei gebrauchter Ware kann der Verkäufer diesen Zeitraum auf ein Jahr begrenzen, z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Absprachen bei Vertragsschluss. Als Käufer:in müssen Sie Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Zeigt sich ein Mangel erst kurz vor Ablauf der Frist, ist es wichtig, dass Sie verhindern, dass die Verjährung eintritt.

Sie haben zwei wesentliche Möglichkeiten .

Sie können mit dem Verkäufer in Verhandlungen darüber treten, ob dieser den Mangel akzeptiert und beseitigen will. Die bloße Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, reicht jedoch nicht aus. Der Verkäufer muss vielmehr erkennen lassen, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen will. Überprüft er zum Beispiel die Ware auf einen Mangel, wird die “Verjährungsuhr” angehalten. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein, d.h. nachdem er die geprüfte Ware an Sie zurückgegeben hat.

Sie können auch Klage erh