Bundesamt für Verkehr BAV Digitale CEMT-Genehmigungen 2027 Schweiz; Keine Papierform mehr ab 2026

Bundesamt für Verkehr BAV 3003 Bern Standort: Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen Tel. +41 58 465 87 25 lizenz@bav.admin.ch https://www.bav.admin.ch/ Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Finanzierung Digitale CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2027 Wichtiger Hinweis Ab 2026 treten wichtige Änderungen bei der Nutzung von Genehmigungen des multilateralen CEMT-Kontingents in Kraft. Die Europäische Verkehrsministerkonferenz (CEMT - Conférence Européenne des Ministres des Transports) hat beschlossen, ab dem 1. Januar 2026 das System auf eine digitale CEMT-Genehmigung umzustellen. Diese Anpassungen haben keinen Einfluss auf die Anzahl der CEMT-Genehmigungen, die der Schweiz zur Verfügung stehen. Der Umfang der Beförderungen, die mit einer CEMT-Jahresgenehmigung durchführt werden dürfen, bleibt unverändert. Auch die Bedingungen für deren korrekte Anwendung bleiben gleich. Daraus ergeben sich ab dem Kontingentsjahr 2026 folgende Änderungen: 1. Keine Papierform mehr: Die Genehmigungen werden nur noch digital an Unternehmen zugeteilt und können über ein webbasiertes Portal verwaltet werden. 2. Digitale Fahrtenberichte: Das bisherige physische Fahrtenberichtsheft wird durch ein elektronisches System ersetzt. Über das Portal müssen die erforderlichen Daten vor jeder Abfahrt direkt im System erfasst werden. 3. Kontrollmöglichkeit via QR-Code: Für die Mitführung im Fahrzeug und für Kontrollen können die Angaben der Genehmigungen sowie die letzten Eintragungen aus dem digitalen Fahrtenbericht als Dokument heruntergeladen und bei Bedarf ausgedruckt werden. Dieses Dokument enthält einen QR-Code, der es den Kontrollbehörden ermöglicht, die Daten zu prüfen. Für schweizerische Transportunternehmen stehen erneut CEMT-Jahresgenehmigungen für „Euro V sicher“ und „EURO VI sicher“ Fahrzeuge zur Verfügung. Mit einer CEMT-Genehmigung können ausserhalb des Niederlassungsstaates bis drei Beförderungen ausgeführt werden. Beispiel: Ein schweizerisches Transportunternehmen will eine Fahrt nach Aserbaidschan durchführen. Danach sind drei Fahrten zwischen anderen CEMT-Mitgliedstaaten möglich; die vierte Fahrt muss wieder die Schweiz zum Ziel haben. Die CEMT-Umzugsgenehmigungen werden weiterhin in Papierform ausgestellt. Allgemeines Mit einer CEMT-Genehmigung dürfen Unternehmen mit eigenen Fahrzeugen multilaterale Strassengütertransporte zwischen verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten durchführen, sofern Be- und Entladeort in unterschiedlichen CEMT- Mitgliedstaaten liegen. Sie berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat. Sie berechtigen auch nicht zu Beförderungen zwischen einem CEMT-Mitgliedstaat und einem Nicht-CEMT-Mitgliedstaat. Die CEMT-Genehmigung wird auf das antragstellende Transportunternehmen digital ausgestellt und ist nicht übertragbar. Folgende Länder nehmen am Genehmigungssystem teil: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Republik Nord-Mazedonien, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

2/4 Die CEMT-Genehmigung für den internationalen Strassengüterverkehr, kann in elektronischer Form vorgewiesen werden. Alternativ kann die digitale CEMT-Genehmigung ausgedruckt und in Papierform mitgeführt und vorgewiesen werden. Die Frachtpapiere (z.B. CMR-Frachtbrief) sowie sämtliche Nachweisblätter sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung auszuhändigen. Gleiches gilt bei Verwendung einer digitalen CEMT-Genehmigung für die Nachweisblätter für „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“ Fahrzeuge. Die Nachweisblätter nach vorgeschriebenem Muster sind Bestandteil der digitalen CEMT- Genehmigung. Nicht vollständig ausgefüllte und Nichtbestätigte Nachweisblätter können zum Nichtanerkennen der digitalen CEMT-Genehmigung führen. Verwendung und Ausfüllen der Nachweisblätter für „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“ Fahrzeuge und deren Anhänger oder Sattelanhänger Grundsätzliche Hinweise: Der jeweilige Vordruck in deutscher oder französischer Sprache ist ausgefüllt und zusätzlich ist ein unausgefüllter Vordruck in englischer, französischer oder deutscher Sprache als Übersetzungshilfe mitzuführen. Die Vordrucke sind durchnummeriert.

  1. Nachweisblätter für „Euro V sicher“ Fahrzeuge und / oder für „Euro VI sicher“ Fahrzeuge. Es sind folgende Nachweisblätter pro Fahrzeug und Anhänger / Sattelanhänger notwendig und im Fahrzeug mitzuführen: Kraftfahrzeug Anhänger / Sattelanhänger Nachweisblatt CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug „Euro V sicher“, Papier hellgrün Nachweis der technischen Überwachung Papier weiss Nachweisblatt Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen, Papier hellgelb Nachweis der technischen Überwachung Papier weiss
  2. Ausfüllen der Nachweisblätter für „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“ Fahrzeuge: Das Nachweisblatt (hellgrünes Papier) für „Euro V sicher“ und Euro VI sicher“ Kraftfahrzeuge ist vom Hersteller bzw. seinem Bevollmächtigten im Zulassungsstaat auszufüllen und zu unterschreiben. Es wird einmalig ausgestellt und gilt, bis sich die Daten des Fahrzeuges ändern. Das Nachweisblatt (hellgelbes Papier) der Übereinstimmung eines Anhängers (oder eines Sattelanhängers) mit den technischen Sicherheitsanforderungen ist vom Hersteller bzw. seinem Bevollmächtigten im Zulassungsstaat auszufüllen und zu unterschreiben. Sollte die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut werden, ergänzt der Aufbauhersteller seinen Teil und unterschreibt zusätzlich neben dem Fahrzeughersteller. Das Nachweisblatt wird einmalig ausgestellt und gilt, bis sich die Daten des Anhängers bzw. Sattelanhängers ändern. Der Nachweis der technischen Überwachung (weisses Papier) ist jeweils sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger bzw. Sattelanhänger vom jeweiligen kantonalen Strassenverkehrsamt (Motorfahrzeugkontrolle) auszufüllen und bestätigen zu lassen. Im Feld „Nummer des Nachweises der Übereinstimmung“ (oben rechts) ist die laufende Nummer des Nachweisblattes für Kraftfahrzeuge und Anhänger bzw. Sattelanhänger zu übernehmen. Der Nachweis ist jeweils nur ein Jahr (Tag genau) gültig und zu erneuern. Das Datum der nächsten technischen Überwachung ist im unteren Bereich eingetragen. Dieses Datum ist unbedingt Tag genau zu beachten, da ansonsten die CEMT-Genehmigung von den Kontrollorganen (Zoll, Polizei) anderer Länder eingezogen wird.

3/4 Kontingente Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wird für das Jahr 2027 dem schweizerischen Transportgewerbe 611 (1’222) Genehmigungen zur Verfügung stellen können, d.h.: 100 (200) Genehmigungen für „Euro V sicher“ Fahrzeuge und 511 (1’022) Genehmigungen für „Euro VI sicher“ Fahrzeuge Es ist zu erwähnen, dass die folgende Anzahl Genehmigungen für Österreich, Griechenland und Russland zur Verfügung stehen werden: Österreich: 96 Genehmigungen nur gültig für „Euro VI sicher“ Fahrzeuge; Griechenland: 90 Genehmigungen; Russland: 16 Genehmigungen. Abgabekriterien 3. Grundsätzliches 3.1. Das Kontingent zugunsten des schweizerischen Strassentransportgewerbes wird voll ausgeschöpft. 3.2. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Genehmigungen besteht nicht. 3.3. Die Genehmigungen sind für Strassentransporteure mit eigenem Fahrzeugpark bestimmt, die gewerbsmässigen multilateralen Strassengütertransporte ausführen. 3.4. Das Kontingentsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 4. Antragstellung 4.1. Anträge um Erteilung einer Genehmigung sind dem Bundesamt für Verkehr, Sektion Marktzugang, 3003 Bern, schriftlich oder per E-Mail an lizenz@bav.admin.ch einzureichen. Sie haben folgende Angaben einzureichen: ➢Bezeichnung und Adresse des Transportunternehmens; ➢Lizenz des Transportunternehmens ➢Nachweis, dass das Transportunternehmen in der Lage ist, multilaterale Transporte auszuführen; ➢Anzahl Fahrten, die im multilateralen Verkehr voraussichtlich ausgeführt werden können; 4.2. Frist für die Einreichung der Anträge: ebenfalls bis November. 5. Anforderungen 5.1. Abgabe einer Genehmigung: ➢Mindestens 250'000 Tkm oder 20 multilaterale Fahrten pro Semester. 5.2. Abgabe einer zusätzlichen Genehmigung: ➢Mindestens 600'000 Tkm oder 60 multilaterale Fahrten pro Semester und Genehmigung. 5.3. Genehmigung, welche in Österreich gültig sind: ➢Mindestens 20 Fahrten pro Jahr. 5.4. Die Emissionsnormen (Abgas und Lärm) sowie die Voraussetzungen betreffend Technik- und Sicherheitsnormen müssen eingehalten werden um eine Genehmigung für ein „Euro V sicher“ oder „Euro VI sicher“ Fahrzeug zu erhalten. Werden Anhänger bzw. Auflieger mitgeführt, so müssen auch für diese Fahrzeuge die entsprechenden Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Eine Kopie des ausgefüllten Nachweises für „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“ Zugfahrzeuge, des Nachweises der Übereinstimmung eines Anhängers oder Sattelanhängers und durch die Motorfahrzeugkontrolle beglaubigte Kopie des Nachweises über die Erfüllung der technischen Überwachung sind dem BAV zu übermitteln. Diese Nachweise sind vorgängig beim BAV zu bestellen. Die Genehmigungen werden den Antragsstellern nur gegen Vorweisung der beglaubigten Nachweiskopien erteilt. Die Originalnachweise (mit den Übersetzungshilfen) sind mit der Genehmigung auf dem Fahrzeug mitzuführen.

4/4 5.5. Um bei der Zuteilung eine angemessene Berücksichtigung der Landesregionen sicherzustellen, kann von den vorerwähnten Anforderungen abgewichen werden. 6. Beurteilung der Anträge und Entscheid 6.1. Das BAV entscheidet über die Abgabe der Genehmigungen. 6.2. Einem Antragsteller wird grundsätzlich nur eine Genehmigung erteilt. Die Abgabe zusätzlicher Genehmigungen setzt voraus, dass die einer Transportunternehmen bereits zugeteilte(n) Genehmigung(en) überdurchschnittlich benützt wird (werden). Ziffer 5.2 ist anwendbar. Pro rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Transportunternehmen dürfen höchstens: 10 Jahresgenehmigungen für „Euro V sicher“ Fahrzeuge oder 10 Jahresgenehmigungen für „Euro VI sicher“ Fahrzeuge erteilt werden. Genehmigungsantrag Die Interessenten, welche die Anforderungen der digitalen CEMT-Genehmigungen für das folgende Jahr erfüllen, sind gebeten, Anträge auf Zuteilung einer Genehmigung im November (noch vor dem neuen Jahr) dem Bundesamt für Verkehr, Sektion Marktzugang, 3003 Bern oder via E-Mail an lizenz@bav.admin.ch, unter Angabe der verlangten Bedingungen gemäss Ziffer 4, einzureichen. Insbesondere ersuchen wir um Angaben über: die Anzahl unternehmungseigener Zugfahrzeuge, die im internationalen Strassengüterverkehr eingesetzt werden, welche „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“ Anforderungen erfüllen und die Destinationen (Länder aufführen) für welche eine Genehmigung benötigt wird. Zuteilung Die Zuteilung der Genehmigungen werden grundsätzlich im Dezember noch vor dem neuen Jahr vorgenommen. Bisherige Inhaber einer Genehmigung gelten nur als angemeldet, wenn sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Es ist eine Kopie der Nachweise dem BAV zur Verfügung zu stellen.