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title: "Bundesamt für Verkehr BAV Digitale CEMT-Genehmigungen 2027 Schweiz; Keine Papierform mehr ab 2026"
sdDatePublished: "2026-09-09T12:27:00Z"
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Bundesamt für Verkehr BAV Digitale CEMT-Genehmigungen 2027 Schweiz; Keine Papierform mehr ab 2026

Bundesamt für Verkehr BAV
3003 Bern
Standort: Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen
Tel. +41 58 465 87 25
lizenz@bav.admin.ch
https://www.bav.admin.ch/
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Abteilung Finanzierung
Digitale CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2027
Wichtiger Hinweis
Ab 2026 treten wichtige Änderungen bei der Nutzung von Genehmigungen des multilateralen CEMT-Kontingents in
Kraft. Die Europäische Verkehrsministerkonferenz (CEMT - Conférence Européenne des Ministres des Transports) hat
beschlossen, ab dem 1. Januar 2026 das System auf eine digitale CEMT-Genehmigung umzustellen.
Diese Anpassungen haben keinen Einfluss auf die Anzahl der CEMT-Genehmigungen, die der Schweiz zur Verfügung
stehen. Der Umfang der Beförderungen, die mit einer CEMT-Jahresgenehmigung durchführt werden dürfen, bleibt
unverändert. Auch die Bedingungen für deren korrekte Anwendung bleiben gleich.
Daraus ergeben sich ab dem Kontingentsjahr 2026 folgende Änderungen:
1.
Keine Papierform mehr: Die Genehmigungen werden nur noch digital an Unternehmen zugeteilt und können über
ein webbasiertes Portal verwaltet werden.
2.
Digitale Fahrtenberichte: Das bisherige physische Fahrtenberichtsheft wird durch ein elektronisches System
ersetzt. Über das Portal müssen die erforderlichen Daten vor jeder Abfahrt direkt im System erfasst werden.
3.
Kontrollmöglichkeit via QR-Code: Für die Mitführung im Fahrzeug und für Kontrollen können die Angaben der
Genehmigungen sowie die letzten Eintragungen aus dem digitalen Fahrtenbericht als Dokument heruntergeladen
und bei Bedarf ausgedruckt werden. Dieses Dokument enthält einen QR-Code, der es den Kontrollbehörden
ermöglicht, die Daten zu prüfen.
Für schweizerische Transportunternehmen stehen erneut CEMT-Jahresgenehmigungen für „Euro V sicher“ und „EURO
VI sicher“ Fahrzeuge zur Verfügung. Mit einer CEMT-Genehmigung können ausserhalb des Niederlassungsstaates bis
drei Beförderungen ausgeführt werden. Beispiel: Ein schweizerisches Transportunternehmen will eine Fahrt nach
Aserbaidschan durchführen. Danach sind drei Fahrten zwischen anderen CEMT-Mitgliedstaaten möglich; die vierte
Fahrt muss wieder die Schweiz zum Ziel haben.
Die CEMT-Umzugsgenehmigungen werden weiterhin in Papierform ausgestellt.
Allgemeines
Mit einer CEMT-Genehmigung dürfen Unternehmen mit eigenen Fahrzeugen multilaterale Strassengütertransporte
zwischen verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten durchführen, sofern Be- und Entladeort in unterschiedlichen CEMT-
Mitgliedstaaten liegen. Sie berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat. Sie berechtigen auch nicht
zu Beförderungen zwischen einem CEMT-Mitgliedstaat und einem Nicht-CEMT-Mitgliedstaat.
Die CEMT-Genehmigung wird auf das antragstellende Transportunternehmen digital ausgestellt und ist nicht
übertragbar.
Folgende Länder nehmen am Genehmigungssystem teil:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Republik Nord-Mazedonien, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Türkei,
Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

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Die CEMT-Genehmigung für den internationalen Strassengüterverkehr, kann in elektronischer Form vorgewiesen
werden. Alternativ kann die digitale CEMT-Genehmigung ausgedruckt und in Papierform mitgeführt und vorgewiesen
werden. Die Frachtpapiere (z.B. CMR-Frachtbrief) sowie sämtliche Nachweisblätter sind im Fahrzeug mitzuführen und
auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung auszuhändigen.
Gleiches gilt bei Verwendung einer digitalen CEMT-Genehmigung für die Nachweisblätter für „Euro V sicher“ und „Euro
VI sicher“ Fahrzeuge. Die Nachweisblätter nach vorgeschriebenem Muster sind Bestandteil der digitalen CEMT-
Genehmigung. Nicht vollständig ausgefüllte und Nichtbestätigte Nachweisblätter können zum Nichtanerkennen der
digitalen CEMT-Genehmigung führen.
Verwendung und Ausfüllen der Nachweisblätter für „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“
Fahrzeuge und deren Anhänger oder Sattelanhänger
Grundsätzliche Hinweise:
Der jeweilige Vordruck in deutscher oder französischer Sprache ist ausgefüllt und zusätzlich ist ein unausgefüllter
Vordruck in englischer, französischer oder deutscher Sprache als Übersetzungshilfe mitzuführen. Die Vordrucke sind
durchnummeriert.
1. Nachweisblätter für „Euro V sicher“ Fahrzeuge und / oder für „Euro VI sicher“ Fahrzeuge. Es sind folgende
Nachweisblätter pro Fahrzeug und Anhänger / Sattelanhänger notwendig und im Fahrzeug mitzuführen:
Kraftfahrzeug
Anhänger / Sattelanhänger
Nachweisblatt
CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den
technischen und Sicherheitsanforderungen für
ein Kraftfahrzeug „Euro V sicher“,
Papier hellgrün
Nachweis der technischen Überwachung
Papier weiss
Nachweisblatt
Nachweis der Übereinstimmung eines
Anhängers mit den technischen
Sicherheitsanforderungen,
Papier hellgelb
Nachweis der technischen Überwachung
Papier weiss
2. Ausfüllen der Nachweisblätter für „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“ Fahrzeuge:
Das Nachweisblatt (hellgrünes Papier) für „Euro V sicher“ und Euro VI sicher“ Kraftfahrzeuge ist vom Hersteller bzw.
seinem Bevollmächtigten im Zulassungsstaat auszufüllen und zu unterschreiben. Es wird einmalig ausgestellt und
gilt, bis sich die Daten des Fahrzeuges ändern.
Das Nachweisblatt (hellgelbes Papier) der Übereinstimmung eines Anhängers (oder eines Sattelanhängers) mit den
technischen Sicherheitsanforderungen ist vom Hersteller bzw. seinem Bevollmächtigten im Zulassungsstaat
auszufüllen und zu unterschreiben. Sollte die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut werden,
ergänzt der Aufbauhersteller seinen Teil und unterschreibt zusätzlich neben dem Fahrzeughersteller. Das
Nachweisblatt wird einmalig ausgestellt und gilt, bis sich die Daten des Anhängers bzw. Sattelanhängers ändern.
Der Nachweis der technischen Überwachung (weisses Papier) ist jeweils sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für
den Anhänger bzw. Sattelanhänger vom jeweiligen kantonalen Strassenverkehrsamt (Motorfahrzeugkontrolle)
auszufüllen und bestätigen zu lassen. Im Feld „Nummer des Nachweises der Übereinstimmung“ (oben rechts) ist
die laufende Nummer des Nachweisblattes für Kraftfahrzeuge und Anhänger bzw. Sattelanhänger zu übernehmen.
Der Nachweis ist jeweils nur ein Jahr (Tag genau) gültig und zu erneuern. Das Datum der nächsten technischen
Überwachung ist im unteren Bereich eingetragen. Dieses Datum ist unbedingt Tag genau zu beachten, da ansonsten
die CEMT-Genehmigung von den Kontrollorganen (Zoll, Polizei) anderer Länder eingezogen wird.

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Kontingente
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wird für das Jahr 2027 dem schweizerischen Transportgewerbe 611 (1’222)
Genehmigungen zur Verfügung stellen können, d.h.:
100
(200)
Genehmigungen für „Euro V sicher“ Fahrzeuge und
511
(1’022)
Genehmigungen für „Euro VI sicher“ Fahrzeuge
Es ist zu erwähnen, dass die folgende Anzahl Genehmigungen für Österreich, Griechenland und Russland zur
Verfügung stehen werden:
Österreich:
96 Genehmigungen nur gültig für „Euro VI sicher“ Fahrzeuge;
Griechenland: 90 Genehmigungen;
Russland:
16 Genehmigungen.
Abgabekriterien
3. Grundsätzliches
3.1. Das Kontingent zugunsten des schweizerischen Strassentransportgewerbes wird voll ausgeschöpft.
3.2. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Genehmigungen besteht nicht.
3.3. Die
Genehmigungen
sind
für
Strassentransporteure
mit
eigenem
Fahrzeugpark
bestimmt,
die
gewerbsmässigen multilateralen Strassengütertransporte ausführen.
3.4. Das Kontingentsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4. Antragstellung
4.1. Anträge um Erteilung einer Genehmigung sind dem Bundesamt für Verkehr, Sektion Marktzugang, 3003 Bern,
schriftlich oder per E-Mail an lizenz@bav.admin.ch einzureichen. Sie haben folgende Angaben einzureichen:
➢Bezeichnung und Adresse des Transportunternehmens;
➢Lizenz des Transportunternehmens
➢Nachweis, dass das Transportunternehmen in der Lage ist, multilaterale Transporte auszuführen;
➢Anzahl Fahrten, die im multilateralen Verkehr voraussichtlich ausgeführt werden können;
4.2. Frist für die Einreichung der Anträge: ebenfalls bis November.
5. Anforderungen
5.1. Abgabe einer Genehmigung:
➢Mindestens 250'000 Tkm oder 20 multilaterale Fahrten pro Semester.
5.2. Abgabe einer zusätzlichen Genehmigung:
➢Mindestens 600'000 Tkm oder 60 multilaterale Fahrten pro Semester und Genehmigung.
5.3. Genehmigung, welche in Österreich gültig sind:
➢Mindestens 20 Fahrten pro Jahr.
5.4. Die Emissionsnormen (Abgas und Lärm) sowie die Voraussetzungen betreffend Technik- und
Sicherheitsnormen müssen eingehalten werden um eine Genehmigung für ein „Euro V sicher“ oder „Euro VI
sicher“ Fahrzeug zu erhalten. Werden Anhänger bzw. Auflieger mitgeführt, so müssen auch für diese Fahrzeuge
die entsprechenden Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.
Eine Kopie des ausgefüllten Nachweises für „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“ Zugfahrzeuge, des
Nachweises
der
Übereinstimmung
eines
Anhängers
oder
Sattelanhängers
und
durch
die
Motorfahrzeugkontrolle beglaubigte Kopie des Nachweises über die Erfüllung der technischen Überwachung
sind dem BAV zu übermitteln. Diese Nachweise sind vorgängig beim BAV zu bestellen. Die Genehmigungen
werden den Antragsstellern nur gegen Vorweisung der beglaubigten Nachweiskopien erteilt. Die
Originalnachweise (mit den Übersetzungshilfen) sind mit der Genehmigung auf dem Fahrzeug mitzuführen.

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5.5. Um bei der Zuteilung eine angemessene Berücksichtigung der Landesregionen sicherzustellen, kann von den
vorerwähnten Anforderungen abgewichen werden.
6. Beurteilung der Anträge und Entscheid
6.1. Das BAV entscheidet über die Abgabe der Genehmigungen.
6.2. Einem Antragsteller wird grundsätzlich nur eine Genehmigung erteilt. Die Abgabe zusätzlicher Genehmigungen
setzt voraus, dass die einer Transportunternehmen bereits zugeteilte(n) Genehmigung(en) überdurchschnittlich
benützt wird (werden). Ziffer 5.2 ist anwendbar.
Pro rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Transportunternehmen dürfen höchstens:
10 Jahresgenehmigungen für „Euro V sicher“ Fahrzeuge oder
10 Jahresgenehmigungen für „Euro VI sicher“ Fahrzeuge erteilt werden.
Genehmigungsantrag
Die Interessenten, welche die Anforderungen der digitalen CEMT-Genehmigungen für das folgende Jahr erfüllen, sind
gebeten, Anträge auf Zuteilung einer Genehmigung im November (noch vor dem neuen Jahr) dem Bundesamt für
Verkehr, Sektion Marktzugang, 3003 Bern oder via E-Mail an lizenz@bav.admin.ch, unter Angabe der verlangten
Bedingungen gemäss Ziffer 4, einzureichen.
Insbesondere ersuchen wir um Angaben über:
die Anzahl unternehmungseigener Zugfahrzeuge, die im internationalen Strassengüterverkehr eingesetzt werden,
welche „Euro V sicher“ und „Euro VI sicher“ Anforderungen erfüllen und die Destinationen (Länder aufführen) für welche
eine Genehmigung benötigt wird.
Zuteilung
Die Zuteilung der Genehmigungen werden grundsätzlich im Dezember noch vor dem neuen Jahr vorgenommen.
Bisherige Inhaber einer Genehmigung gelten nur als angemeldet, wenn sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Es ist
eine Kopie der Nachweise dem BAV zur Verfügung zu stellen.