Deutscher Basketball Bund, Spielordnung geändert durch Mitgliederbeschlüsse 09.10.2020 und 29.01.2021 in Deutschland; Seniorenregelungen deutlich angepasst
1 Spielordnung des Deutschen Basketball Bundes e.V.
Beschlossen vom BUNDESTAG 2002 (Travemünde). Änderungen wurden von BUNDESTAGEN 2003 (Berlin), 2004 (Düsseldorf), 2005 (Binz auf Rügen), 2006 (Rust bei Freiburg), 2007 (Würzburg), 2008 (Dessau), 2009 (Werder), 2010 (Bad Kreuznach), 2011 (Hamburg), 2012 (Gotha), 2013 (Bremerhaven), 2014 (Dresden), 2015 (Köln), 2016 (Friedewald), 2017 (Lübeck), 2018 (Freiburg), 2019 (Essen), 2021 (digital), 2023 (Marburg), 2024 (Sonthofen), 2025 (Braunschweig) und 2026 (Berlin) beschlossen. Geändert durch Beschlüsse der Mitglieder am 09.10.2020 und 29.01.2021 I. Allgemeines § 1 n Die Spielordnung (SO) regelt den Spielbetrieb der Senioren mit Ausnahme der Bundes- liga. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich. o Es gelten die vom DBB herausgegebenen Offiziellen Basketball-Regeln. Der DBB kann Abweichungen zulassen. p Außerdem gelten die „FIBA-Bestimmungen für die Spielberechtigung von Basket- ballspielern“ sowie die „FIBA-Bestimmungen zur Regelung des Internationalen Transfers von Spielern“. q Verstöße werden nach den dazu vorgesehenen Strafbestimmungen geahndet. § 2 n Veranstalter ist, wer einen Wettbewerb ausschreibt und durchführt. Veranstalter können der DBB, die Landesverbände sowie deren Gliederungen und Zusammenschlüsse sein. o Der Veranstalter kann nicht geregelte Sachverhalte der Spielordnung in einer eigenen Spielordnung oder Ausschreibung ergänzen. p Veranstalter haben für jeden Wettbewerb eine Spielleitung einzusetzen. q Veranstalter können für die Teilnahme an Wettbewerben Beiträge erheben und die Teilnahme von Voraussetzungen abhängig machen. § 3 n An ausgeschriebenen Wettbewerben können Vereine und Spielgemeinschaften teilnehmen.
2 o Die Bildung einer Spielgemeinschaft ist nur nach Veröffentlichung der betreffenden be- standskräftigen Abschlusstabellen und bis zum 31.1. zulässig. Sie richtet sich nach den Vor- schriften des zuständigen Landesverbandes, der die Vorschrift des Satzes 1 einschränken kann. Die Spielgemeinschaft wird wie ein Verein behandelt. p Veranstalter können Auswahlmannschaften als Teilnehmer an ihren Wettbewerben zulassen. § 4 Ausrichter ist, wer ein Pflichtspiel durchführt. Wenn nichts anderes festgelegt ist, ist der im Spielplan zuerst genannte Verein Ausrichter. § 5 n Teilnehmer eines Spieles sind alle Personen, die mit der unmittelbaren Durchführung eines Basketballspiels befasst sind. Das sind insbesondere: Spieler, Trainer, Trainer- Assistent, Mannschaftsbegleiter, Schiedsrichter, Schiedsrichterbetreuer, Kommissar, Kampfrichter, Hallensprecher und Scouter. o Ein Spieler, der in einem Wettbewerb eingesetzt wird, muss teilnahmeberechtigt, ein- satzberechtigt und spielberechtigt sein. p Jeder auf dem Spielbericht eingetragene Spieler gilt als eingesetzt. II. Spielorganisation § 6 n Pflichtspiele sind alle Spiele eines ausgeschriebenen Wettbewerbs. Wettbewerbe umfassen Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie Spiele der Altersklassen Ü30 und älter. o Pflichtspiele sind in Hallen auszutragen. Der Veranstalter regelt die Zulassung. Umfang und Art der technischen Ausrüstung bestimmt der Veranstalter. p Die Zulassung von Spielbällen und technischer Ausrüstung regelt der DBB. § 7 n Meisterschaftsspiele sind grundsätzlich in Spielklassen auszutragen. Jede Spielklasse kann in Spielgruppen mit festzulegender Wertigkeit unterteilt werden. o Die höchste Spielklasse unterhalb der Bundesliga ist die Regionalliga. Weitere Spielklassen kann der Veranstalter einrichten.
3 § 8 n Die Landesverbände bilden vier Regionalliga-Bereiche: a) Regionalliga Nord: Berliner Basketball-Verband e. V. Brandenburgischer Basketball-Verband e. V. Hamburger Basketball-Verband e. V. Basketball-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Niedersächsischer Basketball-Verband e. V. Basketball-Verband Sachsen-Anhalt e. V. Basketball-Verband Schleswig-Holstein e. V. b) Regionalliga West: Westdeutscher Basketball-Verband e. V. c) Regionalliga Südwest: Basketball-Verband Baden-Württemberg e. V. Hessischer Basketball-Verband e. V. Basketball-Verband Rheinland-Pfalz e. V. Basketball-Verband Saar e. V. d) Regionalliga Südost: Bayerischer Basketball-Verband e. V. Basketballverband Sachsen e. V. Thüringer Basketball-Verband e. V. o Veranstalter der Regionalligen sind die beteiligten Landesverbände oder deren Zusammenschlüsse. p Die Sportkommission regelt die Rahmenausschreibungen und die Standards für die Regionalligen. § 9 n In jeder Spielklasse kann ein Verein nur mit einer Mannschaft teilnehmen. Der Veran- stalter kann abweichende Regelungen treffen. o Die Anzahl der Auf- und Absteiger ist von dem Veranstalter bzw. den Veranstaltern der einzelnen Spielklassen oder -gruppen festzulegen. p Das Überspringen einer Spielklasse oder -gruppe ist unzulässig. q Ein Verein, der bisher noch nicht an einem ausgeschriebenen Wettbewerb teilge- nommen hat, kann nur für die Dauer eines Wettbewerbs in der untersten Spielklasse außer Konkurrenz teilnehmen.
4 § 10 Nimmt ein Verein mit mehreren Mannschaften an Wettbewerben teil, so muss er die Mannschaften fortlaufend mit Ordnungszahlen versehen. Die Mannschaft in der höchsten Spielklasse erhält dabei die niedrigste Ordnungszahl. § 11 n Wettbewerbe beginnen am 1.8. und enden am 31.7. o Wettbewerbe werden gemäß Ausschreibung durchgeführt. Diese muss spätestens am 30.4. veröffentlicht sein. p Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten oder die Anpassung an veränderte Umstände ist zulässig. Sie ist unverzüglich vorzunehmen und bekanntzugeben. q Regelungen über Auf- und Abstieg dürfen nur bis zwei Wochen vor Beginn des Spielbe- triebs geändert werden. § 12 n Der Spielbetrieb einer Spielklasse oder Spielgruppe beginnt mit deren erstem Spiel. o Spätestens vier Wochen vor Beginn des Spielbetriebs ist der verbindliche Spielplan zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. § 13 n Die Vereine sind verpflichtet, dem Veranstalter die in der Ausschreibung geforderten Angaben zu machen. o Der Veranstalter hat eine Liste mit den geforderten Angaben zusammen mit dem Spiel- plan zu veröffentlichen. § 14 n Nach Abschluss des Spielbetriebs ist unverzüglich die offizielle Abschlusstabelle zu ver- öffentlichen. o Gegen diese Abschlusstabelle ist binnen einer Woche nach Veröffentlichung der Rechts- behelf der Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters gegeben. Dieser entschei- det endgültig.
5 § 15 n Mit Bestandskraft der Abschlusstabelle steht die Platzierung der Mannschaften fest. Jede Mannschaft erlangt damit die Anwartschaft auf das in der Ausschreibung festgelegte Teilnahmerecht der folgenden Wettbewerbe. o Mit Ablauf des 31.5. wird aus einer bestehenden Anwartschaft das entsprechende Teil- nahmerecht. Landesverbände können für ihren Spielbetrieb oder Teile ihres Spielbetriebs einen früheren Termin festlegen. p Bei Verzicht oder Verlust der Anwartschaft sind die Abschlusstabellen anzupassen. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig. § 16 n Ein Verein kann für eine Mannschaft auf die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht verzichten. Der Verzicht ist dem Veranstalter schriftlich zu erklären. Die Mannschaft ist da- mit Letztplatzierter des Wettbewerbes. o Verliert eine Mannschaft die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht, so ist sie Letztplat- zierter des Wettbewerbes. p Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft auf den Aufstieg oder kann sie ihn nicht wahr- nehmen, so behält sie die Anwartschaft auf das bisherige Teilnahmerecht. § 17 n Ein Verein kann seine Teilnahmerechte an einen anderen Verein seines Landesverbands übertragen. o Die Teilnahmerechte können auch getrennt nach weiblichem oder männlichem Bereich übertragen werden. p Eine Übertragung von einzelnen Teilnahmerechten ist nicht zulässig. q Die Landesverbände können zusätzliche Regelungen treffen. y Eine Übertragung ist nur nach Veröffentlichung der betreffenden bestandskräftigen Ab- schlusstabellen und bis zum 31.1. zulässig. § 18 Bei nicht rechtzeitiger Beendigung des Spielbetriebs ist der Veranstalter berechtigt, seine Teilnehmer für weiterführende Wettbewerbe zu benennen. Die Entscheidung ist endgültig.
6 III. Teilnahmeberechtigung § 19 Die Teilnahmeberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, für einen bestimmten Ver- ein am Spielbetrieb teilzunehmen. Diese Teilnahmeberechtigung steht einer Teilnahme- berechtigung/Spielerlizenz für einen Bundesligisten gleich. Ein Spieler kann nur eine Teil- nahmeberechtigung erhalten. § 20 n Der DBB erteilt die Teilnahmeberechtigung auf Antrag des Vereins. Sie ist beitrags- pflichtig. Ein Teilnehmerausweis wird ausgestellt. o Der Antrag ist nur dann gestellt, wenn das entsprechende Formular vollständig ausge- füllt ist und alle zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Nachweise dem DBB vor- liegen. p Die Teilnahmeberechtigung beginnt mit dem Eingang des gestellten Antrages beim DBB. q Bei Veränderung der persönlichen Daten ist ein Antrag auf Erneuerung der Teilnahme- berechtigung zu stellen. y Der DBB kann einen Antrag ablehnen oder eine Teilnahmeberechtigung widerrufen bzw. zurücknehmen. Die Entscheidung kann durch eine vom Präsidium beauftragte Person er- folgen. Binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Be- schwerde beim DBB-Rechtsausschuss gegeben. Dieser entscheidet endgültig. § 21 Die Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn a) die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Landesverband endet, b) der DBB auf Antrag die Freigabe für einen anderen Basketball-Spielbetrieb erteilt, c) der Verein die Teilnahmeberechtigung an den DBB zurückgibt, d) der Verein dem Spieler die Freigabe erteilt, e) der Verein schriftlich den Verlust des Teilnehmerausweises erklärt und keine Erneuerung beantragt wird. § 22 Ein Antrag auf Änderung der Teilnahmeberechtigung ist notwendig bei a) Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein; b) Bildung einer Spielgemeinschaft; c) Änderung des Vereinsnamens.
7 § 23 n Bei einem Vereinswechsel wird einem Spieler, dessen Teilnahmeberechtigung erloschen ist, eine Teilnahmeberechtigung für einen anderen Verein erteilt. o Besitzt der Spieler noch eine Teilnahmeberechtigung, ist die Freigabe des bisherigen Vereins erforderlich. p Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb von drei Wochen, gilt sie als erteilt. § 24 n Vereinswechsel von Spielern, die im laufenden Wettbewerb eine Teilnahmeberechti- gung besaßen, sind nur vom 1.8. bis 31.1. zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel aus einem anderen Basketball-Spielbetrieb zu einem Verein innerhalb des DBB. o Ein Spieler kann eine Teilnahmeberechtigung für einen Verein nur erhalten, wenn er a) durch Bestätigung seines Landesverbandes nachweist, dass er während des Wettbe- werbs noch nicht für eine Mannschaft dieses Vereins zum Einsatz gekommen ist oder b) eine Sonderteilnahmeberechtigung für diesen Verein besitzt. p Bei Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein und bei Bildung einer Spielgemeinschaft ist eine Freigabe nicht erforderlich. IV. Einsatzberechtigung § 25 n Die Einsatzberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, während eines Wettbe- werbs in einer bestimmten Mannschaft (Stammmannschaft) eingesetzt zu werden. Sie wird vom Verein festgelegt. o Die Einsatzberechtigung wird vom Verein im Spielbetriebsportal des DBB durch Eintra- gung in die Spielerliste der entsprechenden Mannschaft festgelegt. p Veranstalter von Pokal- oder anderen Sonderwettbewerben können die Einsatzberech- tigung für diese Wettbewerbe regeln. § 26 n Neben der Einsatzberechtigung in der Stammmannschaft ist ein Aushilfseinsatz in der teilnehmenden Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl zulässig. o Dies gilt nicht, wenn beide Mannschaften in derselben Spielklasse oder in gleichwerti- gen Spielgruppen teilnehmen. p Der Aushilfseinsatz ist bis zu fünfmal zulässig.
8 § 27 n Eine Änderung der Einsatzberechtigung kann bis zum 31.1. beim zuständigen Landes- verband beantragt werden. o Der Landesverband entscheidet über den Antrag binnen