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title: "BG Kliniken Stellungnahme Notfallreform Deutscher Bundestag Ausschuss Gesundheit; BG-Akutkliniken in INZ-Standortplanung aufnehmen"
sdDatePublished: "2026-09-09T09:07:00Z"
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BG Kliniken Stellungnahme Notfallreform Deutscher Bundestag Ausschuss Gesundheit; BG-Akutkliniken in INZ-Standortplanung aufnehmen

Stellungnahme der BG Kliniken zur Reform der Notfallversorgung

BG KLINIKEN | Stellungnahme Notfallreform 2026
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STELLUNGNAHME
Reform der Notfallversorgung
Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/6808) und zum
Antrag BT-Drucksache 21/5822

BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH
An den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages, zu Händen der Vorsitzenden Dr.
Tanja Machalet, MdB
1. Grundsätzliche Bewertung
Der Gesetzentwurf setzt an den richtigen Problemen an. Hilfesuchende müssen unabhängig davon,
ob sie sich an 112, 116117 oder unmittelbar an ein Krankenhaus wenden, schnell in die medizinisch
geeignete Versorgung gelangen. Die digitale Verknüpfung der Leitstellen, eine qualifizierte
Ersteinschätzung und der Aufbau Integrierter Notfallzentren (INZ) können Fehlsteuerungen
reduzieren und knappe Ressourcen zielgerichteter einsetzen.
Ebenso begrüßen die BG Kliniken, dass die medizinische Notfallrettung als eigenständige Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt und eine Versorgung ohne anschließenden
Transport ermöglicht werden soll. Das entspricht der heutigen Versorgungsrealität: Nicht jeder
Einsatz erfordert einen Transport, und nicht jeder Akutfall benötigt die Ressourcen eines
Krankenhauses. Gleichzeitig darf Patientensteuerung nicht allein als Verteilung von Fällen
verstanden werden. Sie funktioniert nur, wenn am Zielort tatsächlich qualifiziertes Personal,
Diagnostik, OP-, Intensiv- und Spezialkapazitäten verfügbar sind.
2. Beitrag der BG Kliniken zur Notfallversorgung
Die BG Kliniken sind medizinische Leistungserbringer der gesetzlichen Unfallversicherung. Für
schwere Arbeits- und Wegeunfälle müssen sie jederzeit besondere fachliche, personelle und
technische Voraussetzungen vorhalten. Daraus sind hochspezialisierte Strukturen entstanden, die
der gesamten Bevölkerung zur Verfügung stehen. Alle neun Akutkliniken der Unternehmensgruppe
sind als überregionale Traumazentren zertifiziert. Sie verbinden Notaufnahme, Schockraum, OP,
Intensivmedizin, spezialisierte chirurgische Disziplinen und Rehabilitation und sind fest in regionale
Rettungsdienst-, Verlegungs- und Katastrophenschutzstrukturen eingebunden.
Daraus leiten die BG Kliniken keinen Anspruch auf eine automatische Festlegung sämtlicher
Standorte als INZ ab. Sie erwarten jedoch eine verbindliche und qualifizierte Prüfung ihrer
Akutkliniken. Es wäre medizinisch wie wirtschaftlich nicht vertretbar, neue Parallelstrukturen
aufzubauen, während geeignete Hochleistungsinfrastruktur bereits vorhanden ist und rund um die
Uhr betrieben wird.

Ausschussdrucksache
21(14)102(39)
09.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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3. Konkreter Änderungsbedarf
BG-Akutkliniken in die INZ-Standortplanung einbeziehen
Der Regierungsentwurf sieht in § 123a Absatz 1 SGB V-E eine vorrangige Berücksichtigung der
Bundeswehrkrankenhäuser vor, nennt die BG Kliniken jedoch nicht. Der Änderungsantrag 13 der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schließt diese Lücke und sollte übernommen werden. Gemeint
sein sollten rechtlich eindeutig die neun Akutkliniken der Unternehmensgruppe BG Kliniken der
gesetzlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber erkennt in § 6a Absatz 3 KHG bereits
ausdrücklich den besonderen Versorgungsauftrag der Bundeswehrkrankenhäuser und der
Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung an und eröffnet beiden Krankenhausgruppen
besondere Kooperationsmöglichkeiten. Diese sachgerechte Gleichstellung sollte auch bei der
Ausgestaltung der Notfallreform konsequent fortgeführt werden.
Die vorrangige Berücksichtigung verstehen wir als verpflichtende Eignungsprüfung, nicht als
Standortgarantie. Maßgeblich bleiben der regionale Bedarf und die Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses. Die Kriterien dürfen sich aber nicht auf Einwohnerzahlen, PKW-Fahrzeiten und
stationäre Fallzahlen beschränken. Einzubeziehen sind tatsächliche Rettungsdienst- und
Verlegungsströme, überregionale Spezialaufträge, vorhandene Fachabteilungen,
Traumanetzwerkfunktion, Krisenresilienz und die Fähigkeit zur Versorgung mehrerer
Schwerverletzter gleichzeitig.
Klinische Vorhaltung und fallabschließende Versorgung finanzieren
Wer Patientenströme neu ordnet, muss die dafür erforderliche klinische Vorhaltung vollständig
finanzieren. Die Kosten einer leistungsfähigen Notaufnahme entstehen unabhängig davon, ob ein
Patient anschließend in einer Notdienstpraxis, einer Kooperationspraxis, ambulant im Krankenhaus
oder stationär behandelt wird. Auch bei erfolgreicher Umsteuerung hält das Krankenhaus Pflege,
Facharztdienste, Labor, Bildgebung, Blutbank, OP, Intensivmedizin, Medizintechnik, IT, Sicherheit
und Infrastruktur rund um die Uhr bereit.
Der Änderungsantrag 25 greift mit einer pauschalen Vorhaltefinanzierung ein reales Defizit auf,
beschränkt sich aber auf ärztliche Personalkosten. Das greift zu kurz. Erforderlich ist ein
fallunabhängiges, nach Notfallstufe und übertragener Funktion gestuftes Budget für das gesamte
interprofessionelle und technische System einschließlich notwendiger Investitionen.
Zugleich muss die fallabschließende ambulante Versorgung wirtschaftlich möglich sein. Komplexe
Handverletzungen oder andere spezialisierte Notfälle können beispielsweise mehrere
Fachdisziplinen, Bildgebung, Wundversorgung, Interventionen und eine längere Beobachtung
erfordern, ohne dass eine stationäre Aufnahme notwendig ist. Dafür braucht es einen
aufwandsadäquaten Vergütungsweg. Werden Labor- oder Bildgebungsleistungen durch eine
Notdienst- oder Kooperationspraxis veranlasst und vom Krankenhaus erbracht, müssen
Leistungsbeziehung und Vergütung unmittelbar und rechtssicher geregelt sein.
Medizinische Versorgungszentren können als Kooperationspraxen einen sinnvollen Beitrag leisten.
Ihre Einbindung muss jedoch freiwillig, kapazitätsbezogen und auskömmlich vergütet sein.
Erforderlich sind klare Indikationen, Öffnungszeiten, digitale Übergaben und geregelte
Rückübernahmepfade. Das INZ darf keine zusätzlichen Parallelstrukturen erzeugen, sondern muss
vorhandene regionale Angebote verbinden.
Klinische Verantwortung und zeitkritische Direktpfade sichern
Am Krankenhausstandort müssen medizinische Entscheidungskompetenz,
Organisationsverantwortung und Haftung zusammenliegen. Die medizinische
Gesamtverantwortung für die klinische Ersteinschätzung sollte deshalb grundsätzlich beim
Krankenhaus liegen. Standardisierte softwaregestützte Verfahren können Entscheidungen
strukturieren, dürfen die klinische Beurteilung aber nicht ersetzen. Eine medizinisch begründete
Abweichung muss jederzeit möglich und revisionssicher dokumentierbar sein.

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Rettungsdienstlich zugewiesene Patientinnen und Patienten dürfen keiner regelhaften erneuten
Ersteinschätzung unterworfen werden. Bei eindeutig niedrig dringlichen Fällen kann eine weitere
Steuerungsentscheidung sinnvoll sein; sie darf jedoch vorangemeldete oder klinisch zeitkritische
Behandlungspfade nicht verzögern. Für Polytrauma, Schädel-Hirn-Trauma, schwere
Verbrennungen, Wirbelsäulenverletzungen, schwere Handverletzungen und andere
Spezialindikationen müssen unmittelbare klinische Zugänge erhalten bleiben. Ein vorangemeldeter
Schockraumpatient darf nicht zunächst über eine gemeinsame Empfangstheke geführt werden.
Präklinische und klinische Versorgung als gemeinsame Qualitätskette entwickeln
Die Reform sollte die Versorgung vom Hilfeersuchen bis zum klinischen Ergebnis als eine
gemeinsame Qualitätskette betrachten. Gesundheitsleitsysteme müssen Hilfeersuchen
medienbruchfrei übergeben und nach einheitlichen medizinischen Kriterien bewerten. Der
Versorgungskapazitätsnachweis darf nicht nur freie Betten zählen, sondern muss die funktionale
Verfügbarkeit von Schockraum, OP, Intensivkapazität und Spezialteams abbilden. Präklinisch
erhobene Daten müssen digital übernommen werden können, ohne dass die Behandlung durch
erneute Datenerfassung verzögert wird.
Qualitätssicherung muss präklinische und klinische Daten ergebnisbezogen verknüpfen.
Vorhandene qualifizierte Register und Datensätze sind zu nutzen, Mehrfachdokumentationen zu
vermeiden. In die Entwicklung der Rahmenempfehlungen nach § 133b SGB V-E gehören deshalb
auch die aufnehmenden Notfallkrankenhäuser, überregionalen Traumazentren und Ärztlichen
Leitungen Rettungsdienst. Schnittstellen, IT-Sicherheit, Schulung und Ausfallkonzepte sind Teil der
Versorgungsinfrastruktur und müssen bei der Finanzierung berücksichtigt werden.
4. Schlussfolgerung
Die BG Kliniken unterstützen die Notfallreform und stehen für ihre praktische Umsetzung zur
Verfügung. Der Entwurf bietet die Chance, Patientensteuerung, Rettungsdienst und klinische
Akutversorgung erstmals verbindlicher miteinander zu verbinden.
Für ihren Erfolg sind aus unserer Sicht vier Punkte entscheidend: die qualifizierte Berücksichtigung
vorhandener Hochleistungsstandorte, eine vollständige Finanzierung der klinischen Vorhaltung, die
eindeutige Zuordnung der medizinischen Verantwortung und der Schutz zeitkritischer Direktpfade.
Diese Anforderungen sind kein Sonderanliegen eines einzelnen Trägers. Sie dienen einer
schnellen, sicheren und wirtschaftlich tragfähigen Notfallversorgung für alle Patientinnen und
Patienten.