Bundesverwaltungsgericht verhandelt in Leipzig über Erfassung und Ausgleich der Arbeitszeit von Lehrkräften; potenziell wegweisendes Urteil für alle Lehrkräfte bundesweit

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Bundesverwaltungsgericht prüft Arbeitszeit von Lehrkräften

Am 17. September 2026 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen Fall, der alle Lehrkräfte in Deutschland betrifft. Es geht um eine einfache Frage: Müssen die Bundesländer die Zuvielarbeit von Lehrkräften erfassen – und ausgleichen?

Viele Lehrkräfte kennen das: Sie kommen morgens in die Schule, geben Unterricht, beraten Eltern, korrigieren Klassenarbeiten, bereiten den nächsten Tag vor. Am Ende der Woche steht nirgends, wie viele Stunden sie tatsächlich gearbeitet haben. Anders als in fast allen anderen Berufen wird die Arbeitszeit von Lehrkräften nicht systematisch erfasst. Die Bundesländer legen nur die Zahl der Unterrichtsstunden fest – das sogenannte Deputat. Alles andere bleibt unsichtbar: Vorbereitung, Korrekturen, Konferenzen, Elterngespräche.

2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Auch an Schulen. Doch die Bundesländer spielen auf Zeit. Jahre später gibt es noch immer keine flächendeckende Erfassung.

Jetzt könnte das Bundesverwaltungsgericht ein wegweisendes Urteil sprechen. Am 17. September 2026 verhandelt es in Leipzig einen Fall, der alle Lehrkräfte in Deutschland angeht. Die Frage dabei lautet: Müssen die Bundesländer die Zuvielarbeit von Lehrkräften erfassen – und ausgleichen?

Frank Post war Grundschulrektor in Niedersachsen und ist langjährigs GEW-Mitglied. Post hat jahrelang mehr gearbeitet, als sein Dienstvertrag vorschreibt. Am 31. Juli 2022 ging er in den Ruhestand. Doch vorher forderte er Ausgleich für die Überschreitung seiner Sollarbeitszeit. Seine Grundlage: die Niedersächsische Arbeitszeitstudie aus den Jahren 2015 und 2016. Die GEW hatte sie initiiert und unterstützt. Fast 2.900 Lehrkräfte protokollierten minutengenau ihre Arbeitszeiten – über ein ganzes pädagogisches Jahr.

Das Ergebnis: An Grundschulen lag die Zuvielarbeit bei einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Die durchschnittliche Arbeitszeit während der Schulwochen lag bei 46 Stunden und 38 Minuten pro Woche. Besonders belastet waren Teilzeitkräfte – relativ sogar stärker als Vollzeitkräfte. Post persönlich kam auf 8 Stunden und 42 Minuten wöchentliche Zuvielarbeit.

Nach früheren Urteilen des Oberverwaltungsgerichts zu Gymnasien setzte das niedersächsische Kultusministerium ein Expertengremium ein. Es trägt den Namen „Arbeitszeitanalyse“. Auch Gewerkschaften waren eingebunden. Das Gremium bestätigte für Grundschulleitungen eine Überschreitung von fünf Stunden und 20 Minuten pro Woche.

Verfahren zur Arbeitszeiterfassung Der Mann, der die Zeit festhielt

Was die Gerichte bisher entschieden haben

Post zog mit dem Rechtsschutz der GEW Niedersachsen vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage vollständig ab. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen gab ihm jedoch recht. Sein Urteil vom 11. Februar 2025 – Aktenzeichen 5 LC 193

20 – spricht Post 31.435,59 Euro nebst Zinsen zu.

Das Gericht stellte fest: Post leistete strukturelle Zuvielarbeit von wöchentlich fünf Stunden und 48 Minuten pro Woche. „Strukturell“ bedeutet hier: Diese Zuvielarbeit treffe fast alle Lehrkräfte. Sie stecke laut Gericht im System, nicht im Einzelfall. Rund zwei Drittel seien strukturell bedingt. Ein Drittel sei individuell – etwa durch freiwilliges, sogenanntes „überobligatorisches Engagement“. Das ist Arbeit, die über die Dienstpflicht hinausgehe.

Die rechtliche Basis: Nach § 60 des Niedersächsischen Beamtengesetzes beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Daraus folgt ein Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Einfach gesagt: Wer bei anderen Mehrarbeit verursacht, muss dafür sorgen, dass sie ausgeglichen wird. Hinzu kommt ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2003 verlangt die Erfassung von Arbeitszeiten. Hält ein Staat das nicht ein, haftet er für den Schaden.

Der Anspruch wirkt ab dem Monat nach der ersten schriftlichen Rüge. Primär soll Freizeitausgleich geleistet werden. Ist das nicht mehr möglich, muss das Land zahlen. Und Post hatte rechtzeitig gerügt.

Warum das Urteil noch nicht gilt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach der Niederlage klagte das Land Niedersachsen weiter. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision jedoch nicht zu. Daraufhin legte das Land eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Damit beantragt es, die Revision doch noch zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem statt. Es sah grundsätzliche Bedeutung. Der Fall geht also weiter und die Verhandlung findet am 17. September 2026 in Leipzig vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Was das für Lehrkräfte bedeutet

Egal wie das Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Der Fall zeigt, dass Lehrerarbeitszeit messbar ist. Und dass es rechtliche Wege gibt, Zuvielarbeit einzufordern. Post hat vorgeführt, was möglich ist – mit Geduld, guten Daten und dem rechtlichem Rückhalt der GEW. Dafür braucht es eine verlässliche Erfassung. Das ist die erste Forderung von Post. Wer nicht nachweist, was er leistet, kann nichts einfordern – ohne Daten kein Anspruch.

Solange die Arbeitszeit nicht erfasst wird, können die Länder immer neue Aufgaben aufbürden und zwar ohne dass jemand prüft, ob das überhaupt machbar ist. Das bedroht am Ende die pädagogische Freiheit. Denn wer dauerhaft zu viel arbeitet, hat keine Zeit mehr für das, was eigentlich zählt: guten Unterricht.

Die GEW fordert seit Jahren eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Jedes Bundesland soll seine Lehrkräfte systematisch erfassen – und für jede Stunde Zuvielarbeit einen gerechten Ausgleich leisten. Arbeitszeitgerechtigkeit ist kein Privileg. Sie ist ein Recht. Die GEW treibt das Thema politisch und rechtlich weiter voran. Das Urteil aus Leipzig könnte vieles in Bewegung setzen.

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