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title: "KV Nordrhein veröffentlicht Anlage 1 und 2 zum DMP Rheumatoide Arthritis in NRW; Fortbildungspflicht für Rheumaärzte und Qualitätszirkelbeteiligung"
sdDatePublished: "2026-09-09T12:27:00Z"
source: "https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/amtliche_bekanntmachungen/2026/20260907_anlagen_dmp_rheuma.pdf?v=1788792904"
topics:
  - name: "health care provider"
    identifier: "medtop:20000278"
  - name: "medical specialisation"
    identifier: "medtop:20000487"
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "medical service"
    identifier: "medtop:20000486"
locations:
  - "North Rhine-Westphalia"
  - "Germany"
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KV Nordrhein veröffentlicht Anlage 1 und 2 zum DMP Rheumatoide Arthritis in NRW; Fortbildungspflicht für Rheumaärzte und Qualitätszirkelbeteiligung

Anlagen zum Vertrag: DMP Rheumatoide Arthritis

Anlage 1 zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f SGB V zur Verbesserung der
Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis
ab 01.08.2026
KV Nordrhein - nordrheinische Krankenkassen/-verbände
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Anlage 1

Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
(1. Versorgungsebene)

Teilnahmeberechtigt als DMP-Arzt sind gemäß § 3 Abs. 2 an der hausärztlichen Versorgung
gemäß § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmende Vertragsärzte sowie bei hausärztlich tätigen
Vertragsärzten oder in einem MVZ angestellte Ärzte sowie ermächtigte Ärzte oder zugelassene
Einrichtungen. Die Teilnahmeberechtigten müssen die nachfolgenden Strukturvoraussetzungen
erfüllen und die Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderlichen
Dokumentationen, einhalten.
In Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 3 können an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 4 des
DMP Vertrages Rheumatoide Arthritis teilnehmende qualifizierte Fachärzte oder qualifizierte
Einrichtungen als koordinierende Ärzte teilnehmen.
Die Voraussetzungen müssen in jeder für das DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein:

Leistungserbringer der
ersten Versorgungsebene
Voraussetzungen

Fachliche und organisa-
torische Voraussetzungen
1

– nach § 73 Abs. 1a SGB V für die hausärztliche Versorgung
zugelassene, angestellte und ermächtigte Ärzte
und
–
Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder
Information durch das Arzt-Manual zu Beginn der
Teilnahme
und
–
Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region
und
–
Regelmäßige, mindestens einmal jährliche Teilnahme an
einer Rheuma-spezifischen zertifizierten Fortbildung.
Diese kann auch im Rahmen von übergreifenden
regelmäßigen DMP-Fortbildungen erfolgen.
und
– Teilnahme an Rheuma-spezifischem strukturierten
Qualitätszirkel mit Haus- und Fachärzten der Region
oder
– Teilnahme an Rheuma- bzw. DMP-spezifischem
strukturierten Qualitätszirkel mit Haus- und Fachärzten der
Region

1 Entspricht Kennzeichnung A = Hausärzte in Anlage 4 (Mindestanforderungen zur Erstellung der
Arztverzeichnisse strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) für Rheuma (ambulanter Sektor)).

Anlage 1 zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f SGB V zur Verbesserung der
Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis
ab 01.08.2026
KV Nordrhein - nordrheinische Krankenkassen/-verbände
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Zusätzliche Strukturvoraussetzungen für die Durchführung von Schulungen:
Diese Voraussetzungen sind optional zu erfüllen, wenn der Arzt Schulungen anbieten möchte.

Personelle Qualifikationen
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung
(Trainer-Seminar), die den Arzt sowie das ggf. schulende
nichtärztliche Praxispersonal zur Durchführung der angebotenen
Schulung qualifiziert
Räumliche Vorrausetzungen
-
Die räumliche Ausstattung muss Gruppenschulungen
ermöglichen
-
Näheres ergibt sich aus dem Schulungsprogramm

Anlage 2 zu dem Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f SGB V zur
Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis
ab 01.08.2026
KV Nordrhein - nordrheinische Krankenkassen/-verbände

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Anlage 2
 Strukturqualität qualifizierter Facharzt nach § 4
(2. Versorgungsebene)

Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung der zweiten Versorgungsebene sind gem. § 4
zugelassene, angestellte und ermächtigte Leistungserbringer, die - persönlich oder durch
angestellte Ärzte - folgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und am Programm teilnehmen:

Leistungserbringer der
2. Versorgungsebene
Voraussetzungen

Fachliche und organisa-
torische Voraussetzungen

–
Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie1

–
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatz-
Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie2

und
–
Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder
Information durch das Arzt-Manual zu Beginn der Teilnahme

und
– Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region

und
– Regelmäßige - mindestens einmal jährliche Teilnahme an
einer Rheuma-spezifischen zertifizierten Fortbildung.

oder
– Regelmäßige Teilnahme an Rheuma-spezifischem struktu-
rierten Qualitätszirkel mit Haus- und Fachärzten der Region.

Zusätzliche Strukturvoraussetzungen für die Durchführung von Schulungen:
Diese Voraussetzungen sind optional zu erfüllen, wenn der Arzt Schulungen anbieten möchte.
Personelle Qualifikationen
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung
(Trainer-Seminar), die den Arzt sowie das ggf. schulende
nichtärztliche Praxispersonal zur Durchführung der angebotenen
Schulung qualifiziert.

1 Entspricht Kennzeichnung B_1 = Fachärzte in Anlage 4 (Mindestanforderungen zur Erstellung der
Ärzteverzeichnisse strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) für Rheuma (ambulanter Sektor)).
2 Entspricht Kennzeichnung B_2 = Fachärzte in Anlage 4 (Mindestanforderungen zur Erstellung der
Ärzteverzeichnisse strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) für Rheuma (ambulanter Sektor)).

Anlage 2 zu dem Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f SGB V zur
Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis
ab 01.08.2026
KV Nordrhein - nordrheinische Krankenkassen/-verbände

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Räumliche Vorrausetzungen
-
Die räumliche Ausstattung muss Gruppenschulungen
ermöglichen

-
Näheres ergibt sich aus dem Schulungsprogramm

Hinweis: Die in der Anlage verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen
richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen
auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht
führen.

Anlage 3 zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f SGB V
zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis
ab 01.08.2026
KV Nordrhein - nordrheinische Krankenkassen/-verbände
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Anlage 3
Mindestinhalte Teilnahmeerklärung Arzt

Die Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte zum DMP Rheumatoide Arthritis muss mindestens die
nachfolgend aufgeführten Bestandteile beinhalten. Für die Aufnahme darüberhinausgehender In-
halte durch die KV Nordrhein ist die Zustimmung der Krankenkassen erforderlich. Die formelle
Ausgestaltung der Teilnahmeerklärung obliegt der KV Nordrhein. Soweit technisch möglich, erfolgt
die Antragstellung über das KVNO-Portal (per eAntrag).

1.
Allgemeine Angaben
−
Name und Kontaktdaten des Antragstellers
−
Lebenslange Arztnummer (LANR), Betriebsstättennummer (BSNR)
−
Angabe des Antragstellers zur Tätigkeitsform (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung bei)
−
Angabe des Antragstellers, zu welchem Datum die Genehmigung beantragt wird
−
Angabe des Ortes der Leistungserbringung

2.
Antragsgegenstand
Angabe des Antragstellers, für welche der nachfolgenden Versorgungsebenen eine Genehmigung
beantragt wird und Bestätigung, dass die entsprechend vorzuhaltenden Strukturvoraussetzungen
erfüllt werden.
−
Koordinierender Arzt (1. Versorgungsebene):

Genehmigung als DMP-Arzt gem. § 3 Abs. 2
→ Bestätigung, dass die Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 erfüllt werden

−
Qualifizierter Facharzt (2. Versorgungsebene):

Genehmigung als DMP-Arzt gem. § 4 Abs. 2
→ Bestätigung, dass die Strukturvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllt werden

Genehmigung als DMP-Arzt gem. § 3 Abs. 3 (Ausnahmefall)
→ Bestätigung, dass die Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 erfüllt werden

3.
Schulungen
− Angabe des Antragstellers, ob die Durchführung von im DMP vereinbarten Patientenschu-
lungen gemäß § 21 beantragt wird
− Angabe, welches Schulungsprogramm beantragt wird

Anlage 3 zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f SGB V
zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis
ab 01.08.2026
KV Nordrhein - nordrheinische Krankenkassen/-verbände
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− Bestätigung, dass die erforderliche Strukturqualität für einen Schulungsarzt gem. Anlage 1
bzw. Anlage 2 erfüllt wird
− Hinweis, dass die Angaben durch entsprechende Schulungszertifikate (für Arzt und Schu-
lungskraft) nachzuweisen sind

4.
Hinweise zu den Teilnahmevoraussetzungen
− Hinweis, dass die Teilnahmevoraussetzungen arzt- und (neben-)betriebsstättenbezogen
zu erfüllen sind

5.
Bestätigungen und Einwilligungen durch den Antragsteller
5.1 Bestätigung bzgl. Kenntnisnahme und Umsetzung der Vertragsinhalte
− Bestätigung des Antragstellers, dass er die Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen des
strukturierten Behandlungsprogramms zur Kenntnis genommen hat und die vertraglich ver-
einbarten Inhalte, Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, zugrunde ge-
legten Versorgungsaufträge und geltenden Therapieziele des DMP akzeptiert und umsetzt
− Bestätigung des Antragstellers, dass er sich zur Einhaltung und Beachtung der Regelungen
des Vertrags, insbesondere bezüglich der Versorgungsinhalte gemäß § 10, der Aufgaben
sowie Kooperationsregeln des Abschnitts III und der Qualitätssicherung gemäß Ab-
schnitt IV verpflichtet

5.2 Einverständnis mit der Veröffentlichung von Arzt-Daten im Verzeichnis der Ärzte,
der Einschaltung der Datenstelle; Evaluation
− Bestätigung des Antragstellers, dass er mit der Veröffentlichung der persönlichen Daten
gemäß Anlage 4 „Ärzteverzeichnis“ und auch im Internet (Arztauskunft KV Nordrhein) ein-
verstanden ist und auch der Weitergabe des Ärzteverzeichnisses an am Vertrag teilneh-
mende Vertragsärzte, an die Gemeinsame Einrichtung Nordrhein, an die Datenstelle, an
die beteiligten Krankenkassen bzw. deren Verbände, an das BAS bzw. den Landesprüf-
dienst und an die teilnehmenden Versicherten zustimmt
−
Hinweis, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung und Weitergabe der Daten im Ärzte-
verzeichnis jederzeit widerrufen werden kann. Mit dem Zugang des Widerrufs bei der KV
Nordrhein endet die Teilnahme am Vertrag, einer gesonderten Beendigungserklärung be-
darf es in diesem Fall nicht.
− Zustimmung des Antragstellers zur Einschaltung der Datenstelle und Ermächtigung, die im
Rahmen des DMP erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prü-
fen und die Dokumentationsdaten der Anlage 22 der DMP-A-RL an die entsprechenden
Stellen weiterzuleiten

Anlage 3 zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f SGB V
zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis
ab 01.08.2026
KV Nordrhein - nordrheinische Krankenkassen/-verbände
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− Bestätigung des Antragstellers, dass er mit der Verwendung der Dokumentationsdaten für
die Evaluation gem. Abschnitt IX und die Qualitätssicherung gem. Abschnitt IV des Vertrags
unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen einverstanden ist.

6.
Datenschutzrechtliche Hinweise im Rahmen des DMP
− Hinweis, dass der Antragsteller bei der Tätigkeit für die verschiedenen Phasen der Daten-
verarbeitung (Erheben, Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten die Datensi-
cherheit nach geltenden Vorschriften der DS-GVO einzuhalten und die hierfür erforderli-
chen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat
−
Hinweis, dass der Antragsteller, einmalig vor Weitergabe von Patientendaten an die Da-
tenstelle, vorab für alle folgenden Dokumentationen die freiwillige schriftliche oder elektro-
nische Einwilligung des Patienten einholen und diese spätestens zusammen mit der Erst-
dokumentation an die Datenstelle weitergeleitet werden muss. (siehe dazu § 26 Abs