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title: "KV Nordrhein Vergütungsvereinbarung DMP Rheumatoide Arthritis Nordrhein; extrabudgetär außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung"
sdDatePublished: "2026-09-09T12:27:00Z"
source: "https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/amtliche_bekanntmachungen/2026/20260907_verguetung_dmp_rheuma.pdf?v=1788792904"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health insurance"
    identifier: "medtop:20000483"
  - name: "medical service"
    identifier: "medtop:20000486"
locations:
  - "North Rhine-Westphalia"
  - "Germany"
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KV Nordrhein Vergütungsvereinbarung DMP Rheumatoide Arthritis Nordrhein; extrabudgetär außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

Vereinbarung über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß § 30 des Vertrages über ein DMP nach § 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis

Vergütungsvereinbarung
ab 01.08.2026
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zum DMP-Vertrag Rheumatoide Arthritis
KV Nordrhein – nordrheinische Krankenkassen/-verbände
Vereinbarung

zwischen

der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
dem BKK-Landesverband NORDWEST
– handelnd für die Betriebskrankenkassen –
der IKK classic
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
als Landwirtschaftliche Krankenkasse
der KNAPPSCHAFT
den Ersatzkassen in Nordrhein
-
Techniker Krankenkasse (TK)
-
BARMER
-
DAK-Gesundheit
-
Kaufmännische Krankenkasse KKH
-
Handelskrankenkasse (hkk)
-
HEK - Hanseatische Krankenkasse

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen
(nachstehend Krankenkassen/-verbände genannt)

und
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf
– vertreten durch den Vorstand –
(nachstehend KV Nordrhein genannt)

über die

über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen
gemäß § 30 des Vertrages
über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f SGB V
zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung
von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis
in der jeweils gültigen Fassung

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§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1)
Voraussetzung für die Abrechnung der in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen
ist die Teilnahme des Arztes am strukturierten Behandlungsprogramm (DMP). Die Geneh-
migung zur Teilnahme wird von der KV Nordrhein erteilt. Sobald diese Genehmigung vor-
liegt, können die Leistungen frühestens ab Beginn der Teilnahme (Genehmigungsbescheid
der KV) abgerechnet werden.
(2)
Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen dieser Vereinbarung ist eine
Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm aufgrund der
Vorschriften der RSAV sowie der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung.
(3)
Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgt
– mit Ausnahme der Leistungen dieser Vereinbarung – nach Maßgabe des EBM und ist mit
der in den jeweiligen Honorarvereinbarungen mit der KV Nordrhein definierten morbidi-
tätsbedingten Gesamtvergütung abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei-
chende Regelung getroffen wird.
(4)
Die Vergütung von Leistungen dieser Vereinbarung erfolgt extrabudgetär außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Soweit Vergütungen dieser Vereinbarung durch
Änderungen des EBM berührt werden, verständigen sich die Vertragspartner über eine
Anpassung der entsprechenden Vergütungsregelungen.
(5)
Die KV Nordrhein weist die Vergütungen gegenüber den teilnehmenden Ärzten in den Ab-
rechnungsunterlagen dezidiert aus. Die Krankenkassen erhalten je Quartal von der KV
Nordrhein einen Nachweis über die abgerechneten Leistungen. Die Leistungen werden
insgesamt und je Krankenkasse, getrennt nach Mitgliedern, Familienangehörigen und
Rentnern, ausgewiesen. Die Darstellung der Symbolnummern erfolgt über das Form-
blatt 3 auf der Ebene 6 in der jeweils gültigen Fassung. Für die Rechnungslegung und den
Zahlungsverkehr gelten die zwischen der KV Nordrhein und den Krankenkassen/-verbän-
den vereinbarten Regelungen der jeweiligen Vereinbarung zur Gesamtvergütung.
(6)
Für die Abrechnung der hier beschriebenen Leistungen ist das Vorliegen einer gesicherten
Diagnose erforderlich. Eine entsprechende Positivliste hierzu ist zwischen den Partnern
dieser Vereinbarung einvernehmlich abgestimmt und wird den teilnehmenden Ärzten von
der KV Nordrhein in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt. Diese wird als
verbindliche Grundlage bei der KV Nordrhein hinterlegt und im Rahmen der Abrech-
nungsprüfung verwendet.

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(7)
Die KV Nordrhein stellt eine vertragskonforme Abwicklung und Auszahlung der verein-
barten Vergütungen über das Regelwerk sicher.
(8)
Gemäß § 3 Abs. 2 des DMP-Vertrages Rheumatoide Arthritis sind als koordinierende
Ärzte berechtigt:
a.
Hausärzte nach § 3 des DMP-Vertrags Rheumatoide Arthritis
b.
Fachärzte nach § 4 des DMP-Vertrages Rheumatoide Arthritis in folgenden Ausnah-
mefällen:
•
für Patienten, die bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt dauerhaft be-
treut worden sind und diesen zu ihrem koordinierenden Arzt wählen oder
•
für Patienten, bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforder-
lich ist.
§ 2
Vergütung/ Einschreibung/Dokumentation
(1)
Die Vergütung der Leistungen ist ausgeschlossen, sofern der Versicherte in den auf die
Einschreibung folgenden drei Quartalen aus solchen Gründen aus dem DMP ausgeschrie-
ben werden muss, die dem Verhalten des Arztes anzulasten sind.
(2)
Für eine vom koordinierenden Arzt nach § 3 des DMP-Vertrages vollständig, plausibel aus-
gestellte und fristgerecht übermittelte Dokumentation gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 22
der DMP-A-RL werden folgende Vergütungen vereinbart:
Nr.
Leistung
Vergütung
SNR
Abrechnungs-
bestimmungen
1.
Erstdokumentationspauschale (ED)
Information, Beratung und Einschrei-
bung der Versicherten, Erstellung
der Teilnahme- und Einwilligungser-
klärung und Erstdokumentation so-
wie Versand der entsprechenden Un-
terlagen.
25,00 €
90285
Einmalig bzw.
bei erforderlicher Wiederein-
schreibung
2.
Folgedokumentationspauschale
Erstellung u. Versand der Folgedoku-
mentationen durch Ärzte.
10,00 €
90286
Max. 1x im Behandlungsfall
Nicht neben der (SNR 90285)
abrechenbar
3.
Folgedokumentationspauschale
(Mehrfacheinschreibung)
Erstellung und Versand der Folgedoku-
mentationen ab dem 2. DMP, bei dem-
selben koordinierenden Arzt
5,00 €
90286D
Max. 1x im Behandlungsfall
Nicht neben der (SNR 90285)
abrechenbar
Wird von der KV Nordrhein ab
dem 2. DMP gewandelt und in
SNR mit Zusatz „D“ ausgewie-
sen

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(3) Die Vergütung der vorgenannten Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung und schließt eine Abrechnung nach dem EBM, mit Ausnahme der jeweils
gültigen EBM-Ziffern für Versandkosten im Zusammenhang mit der Einschreibung, voll-
ständigen Dokumentation und Versand der Dokumentation aus.
(4) Dokumentationsleistungen werden nur vergütet, wenn die Dokumentation unter Beach-
tung der bei elektronischer Übermittlung geltenden akkreditierten Verfahrensvorgaben
vollständig, fristgemäß und plausibel gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 22 der DMP-A-RL
und die vollständigen Unterlagen zur Einschreibung des Versicherten gemäß § 15 des DMP-
Vertrages übermittelt wurden.
(5) Die Datenstelle erstellt nach Abschluss der Korrekturfrist quartalsweise einen Nachweis
der vollständig, plausibel und fristgerecht erstellten Dokumentationen. Die KV Nordrhein
wird das Vorliegen der in den Abs. 1 und 2 genannten Kriterien anhand dieses Nachweises
prüfen.
(6) Bei einem quartalsweisen Dokumentationszeitraum kann je Patient und Quartal höchstens
eine Abrechnungsziffer nach Abs. 2 vergütet werden. Bei einem Dokumentationszeitraum
von jedem zweiten Quartal kann je Patient und Halbjahr (zwei Quartale) höchstens eine Ab-
rechnungsziffer nach Abs. 2 vergütet werden. Ausgenommen von der vorgenannten Rege-
lung ist die Ziffer der Folgedokumentation, die zum Zweck eines Arztwechsels erfolgt.
(7) Für die kontinuierliche Betreuung eines in das DMP Rheumatoide Arthritis eingeschriebe-
nen Versicherten durch den koordinierenden Arzt erhält die Praxis (HBSNR) eine zusätzli-
che Qualitätssicherungspauschale in Höhe von 17,50 € je Versicherten, wenn er alle vorge-
sehenen Dokumentationen zum Erhalt einer DMP-Teilnahme gültig erstellt und fristge-
recht an die Datenstelle übermittelt hat. Bei einem quartalsweisen Dokumentationsinter-
vall sind vier bzw. mindestens drei Dokumentationen und bei einem halbjährlichen Doku-
mentationsintervall sind zwei Dokumentationen im Krankheitsfall vorgesehen. Der An-
spruch
entsteht
jeweils
einmal
je
DMP-Teilnehmer
nach
Ablauf
der
DMP-
Übermittlungsfrist für die letzte relevante Folgedokumentation eines DMP im Krankheits-
fall. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der nächstfolgenden Abrechnung und wird durch die
KV Nordrhein zugesetzt (SNR 90286Q).

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Leistung
Vergü-
tung
SNR
Abrechnungsbestimmung
Qualitätssicherungspauschale
Für die kontinuierliche Betreuung durch den
koordinierenden Arzt bei vollständiger Doku-
mentation entsprechend des Dokumentations-
intervalls.

17,50 €
90286Q
Für den Betrachtungszeitraum des
ersten Umsetzungsjahres des Ver-
trages vom 01.10.2026 bis
30.09.2027 max. 1x je DMP-
Teilnehmer im Krankheitsfall bei
vollständiger Dokumentation aus-
schließlich für das DMP RA abre-
chenbar.
Für anschließende Betrachtungs-
zeiträume nach dem 30.09.2027 ist
diese Pauschale bei Patienten, die
zeitgleich an mehr als einem DMP
(Asthma, COPD, KHK. Osteoporose
und RA) bei demselben koordinie-
renden Arzt teilnehmen, insgesamt
nur 1x im Krankheitsfall je DMP-
Teilnehmer abrechenbar. Wird von
der KV Nordrhein automatisch zu-
gesetzt.

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§ 3a
Leistungen des koordinierenden Arztes
Der koordinierende Arzt kann für die kontinuierliche Betreuung des Patienten im DMP Rheu-
matoide Arthritis folgende Pauschalen zusätzlich abrechnen:
Nr.
Leistung
Vergütung
SNR
Abrechnungs-
bestimmungen
1.
Betreuungspauschale koordinierender Arzt
•
Intensives Patientengespräch zur Beurteilung der
Krankheitsaktivität
•
Beurteilung der Verträglichkeit der Medikation ggf.
Anpassung der Medikation
•
Motivation und Aufklärung des Patienten insbeson-
dere
o
regelmäßige körperliche Aktivität und dessen
Verstetigung
o
Lebensstilmodifikation (gesunde Ernährung,
Tabakverzicht)
o
richtige Medikamenteneinnahme
•
Überprüfung des Impfstatus nach Maßgabe der
Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA
•
Ggf. Absprache mit anderen Leistungserbringern zur
Anpassung der individuellen Therapie
•
Ggf. Überweisung in den fachärztlichen Versor-
gungssektor.
12,00 €
90287
Max. 1x im
Behandlungsfall
2.
Qualitätsziel-Erreichungszuschlag
Zuschlag für die dokumentierte jährliche klinische Osteo-
porose-Risikoabschätzung im DMP Rheumatoide Arthritis
(orientiert an der Nr. 4 der Anlage 5 dieses Vertrages).
7,50€
90286Z Max. 1x im
Kalenderjahr

Wird von der KV
Nordrhein zuge-
setzt.

§ 3b
Leistungen des qualifizierten Facharztes
(1)
Die nachstehend beschriebenen Leistungen können nur von Ärzten der 2. Versorgungs-
ebene gemäß § 4 des DMP-Vertrages Rheumatoide Arthritis abgerechnet werden, die
eine Genehmigung zur Abrechnung dieser Leistung von der KV Nordrhein erhalten haben.

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Nr.
Leistung
Vergütung
SNR
Abrechnungsbestimmungen
1.
Ersteinstellungspauschale für Fachärzte
I. Erstvorstellung (nach hausärztlicher
Erstdiagnose auf Überweisung vom
Hausarzt - möglichst innerhalb von drei
Monaten):
• Anamnese,