Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in Bremen; keine Kosten entstehen

Seite 1 von 1 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Landtag) vom 08.09.2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz

  1. Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Än- derung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz mit der Bitte um Beschlussfassung.

  2. Mit dem Gesetzentwurf sollen notwendige Änderungen im Bremischen Ausführungs- gesetz auf den Weg gebracht werden. Zum einen haben sich die Vorschriften des Nie- dersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz geändert, so dass aufgrund der Pflichtmitgliedschaft der bremischen Nutztierhalter:innen in der Nieder- sächsischen Tierseuchenkasse eine Anpassung des bremischen Landesrechts an diese Änderungen erforderlich ist. Zum anderen hat sich die Vorgabe des Bremischen Ausfüh- rungsgesetzes, im Tierseuchenfall niedergelassene Tierärzt:innen aufgrund einer Rechtsverordnung zur Mitwirkung heranzuziehen, in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen, so dass die Aufgabenübertragung nunmehr auf vertraglicher Grundlage zuge- lassen werden soll. Schließlich haben sich durch eine Neufassung des Tiergesundheits- gesetzes einige Begriffsbestimmungen geändert, die ebenfalls im Landesgesetz nach- vollzogen werden sollen.

  3. Die staatliche Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz hat dem Entwurf in ihrer Sitzung am 18.08.2026 zugestimmt.

  4. Durch das Gesetz werden voraussichtlich keine Kosten entstehen. Anlage(n) Gesetzentwurf zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesund- heitsgesetz nebst Begründung.

Beschlussempfehlung: Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt die Änderungen des Bremischen Ausführungsge- setzes zum Tiergesundheitsgesetz.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz Vom Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz Das Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 524), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Halter von Tieren“ durch die Angabe „Unternehmer“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“ ersetzt.
  2. § 2 Absatz 3 wird gestrichen.
  3. In § 6 wird die Angabe „durch Rechtsverordnung“ gestrichen.
  4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Daten, die nach der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 über die Kennzeichnung und Registrierung von gehal- tenen Landtieren und gehaltenen Wassertieren erhoben worden sind, dürfen von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen und aus den im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken insoweit abgerufen und verarbeitet werden, als dies zur Erfassung von Tierbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach § 4 Absatz 3, der Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach dem III. Abschnitt und der Beitragserhebung nach dem IV. Abschnitt des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen erforderlich ist.“

Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, Der Senat

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist das Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften erlassen, die für die Durchführung des bundesrechtlichen Tiergesundheitsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen erforderlich sind. Das Gesetz orientiert sich dabei weitgehend an dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz, da die in Bremen ansässigen Tierhalter und Tierhalterinnen aufgrund eines zwischen Niedersachsen und Bremen im Jahre 2003 abgeschlossenen Staatsvertrages Pflichtmitglieder in der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind. Der Benutzungszwang erfordert eine Gleichbehandlung der bremischen Landwirte und anderer Tierhalter beitragspflichtiger Tierarten mit den niedersächsischen Landwirten und Tierhaltern. Daher verweist das Bremische Ausführungsgesetz insbesondere hinsichtlich der Beitragspflichten sowie der Entschädigungsrechte weitgehend auf die Vorschriften des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes. Nachdem dieses Gesetz im Jahr 2022 geändert worden ist, um Änderungen des Tiergesundheitsgesetzes des Bundes umzusetzen, ist eine Anpassung der Regelungen des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz an die geänderten niedersächsischen Regelungen erforderlich geworden.

Zudem hat sich die Regelung im Bremischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz, die Heranziehung nicht amtlicher Tierärzt:innen im Tierseuchenfall durch Rechtsverordnung zu regeln, in der Praxis als wenig geeignet erwiesen. Diese Regelung soll daher ebenfalls geändert werden.

Schließlich wurde zum 27. März 2026 eine Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes bekanntgemacht, durch die weitere Anpassungsbedarfe im Hinblick auf Begriffsbestimmungen entstanden sind.

II. Einzelbegründungen

Zu Artikel 1 Nr. 1:

Der Begriff des Tierhalters, der bislang im Tiergesundheitsgesetz des Bundes und den niedersächsischen und bremischen Ausführungsgesetzen verwendet worden ist, wurde durch die Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes zum 27. März 2026 durch den Begriff des Unternehmers ersetzt. § 1 Abs. 1 und 2 BremAGTierGesG muss entsprechend angepasst werden.

Zu Artikel 1 Nr. 2:

§ 2 Abs. 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes verweist auf § 12 Abs. 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 2014, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 geändert worden ist. Diese niedersächsische Vorschrift wurde aufgehoben bzw. durch den bisherigen § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes ersetzt, so dass der Verweis nicht mehr zutreffend ist. Der Absatz ist daher zu streichen.

Zu Artikel 1 Nr. 3:

§ 24 Abs. 2 Satz 1 des bundesrechtlichen Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) hält eine Regelung vor, nach der die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist, nicht amtlichen

2 Tierärzt:innen Aufgaben übertragen oder sie zur Mitwirkung heranziehen dürfen. Diese Regelung dient, insbesondere im Krisenfall, der Sicherstellung des Schutzes von Menschen und Tieren vor der Ausbreitung von Tierseuchen. In solchen Situationen müssen regelmäßig umgehende Maßnahmen getroffen werden, um die Verbreitung einer übertragbaren Tierkrankheit zu verhindern oder einzudämmen. Können die erforderlichen Maßnahmen nicht hinreichend durch amtliche Tierärzt:innen gewährleistet werden, können auch nicht amtliche Tierärzt:innen bei der Bekämpfung der Tierseuche eingesetzt werden.

Die Einzelheiten der Heranziehung nicht amtlicher Tierärzt:innen sollen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 TierGesG die Länder regeln. Das Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz weist diese Aufgabe durch seinem § 6 der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als oberster Landesgesundheitsbehörde zu. Die Vorschrift sieht vor, dass die näheren Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Diese Vorgabe hat sich in der praktischen Umsetzung als unpraktikabel beziehungsweise nicht durchführbar erwiesen.

Von krisenhaft auftretenden Tierseuchen wären im Land Bremen in erster Linie Großtiere, vor allem Nutztiere, wie insbesondere zahlenmäßig Rinder, aber auch Schweine, Schafe und Ziegen, betroffen. Im Land Bremen sind rund 50 tierärztliche Praxen ansässig. Nur eine davon ist auf Nutztiere ausgerichtet. Der überwiegende Teil der hier praktizierenden Tierärzt:innen ist ausschließlich auf die Behandlung von Heim- und Kleintieren spezialisiert. Für eine Heranziehung im Tierseuchenkrisenfall kämen diese Tierärzt:innen in der Regel nicht in Betracht.

Jedoch sind in anderen Bundesländern, insbesondere im benachbarten viehstarken Land Niedersachsen, viele niedergelassene Tierärzt:innen mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen in der Behandlung von Groß- und Nutztieren tätig. Diese Tierärzt:innen wären für einen Einsatz im Tierseuchenfall geeignet und könnten im Rahmen ihrer Verfügbarkeit veterinärmedizinische Aufgaben übernehmen. Allerdings könnte eine Heranziehung in diesem Fall nicht – wie durch § 6 BremAGTierGesG vorgesehen – durch Rechtsverordnung erfolgen, da der Anwendungsbereich einer solchen Verordnung auf das Gebiet des Landes Bremen und den Kammerbereich der Bremer Tierärztekammer beschränkt wäre. Aus diesem Grund sollen die Worte „durch Rechtsverordnung“ in der Vorschrift gestrichen werden. Hierdurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, etwa durch Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Ländern oder zum Beispiel Rahmenübereinkommen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkassen und den Tierärztekammern Bremen und Niedersachsen, eine niedrigschwellige Regelung zum Einsatz insbesondere der nicht in Bremen ansässigen praktischen Tierärzt:innen zu treffen. Der Einsatz nicht amtlicher Tierärzt:innen würde dabei ausschließlich auf vertraglicher Grundlage, d.h. im Einvernehmen mit den heranzuziehenden Tierärzt:innen, erfolgen. Eine zwangsweise Heranziehung käme nicht in Betracht. Ebenso würde eine Beleihung, also die Übertragung hoheitlicher Befugnisse, ausscheiden; die eingesetzten Tierärzt:innen würden als bloße Verwaltungshelfer der Freien Hansestadt Bremen tätig werden.

Zu Artikel 1 Nr. 4:

§ 7 wird ohne inhaltliche Änderungen neu formuliert, um den Bezug zum unmittelbar anwendbaren europäischen Gemeinschaftsrecht herzustellen. Bei dieser Gelegenheit werden auch die Begriffe „Vieh“ und „Viehbestände“ ersetzt, da diese im Tiergesundheitsrecht nicht mehr gebräuchlich sind.

Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.