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title: "Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in Bremen; keine Kosten entstehen"
sdDatePublished: "2026-09-09T15:29:00Z"
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  - "Bremen (Bundesland)"
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Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in Bremen; keine Kosten entstehen

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Mitteilung des Senats
an die Bürgerschaft (Landtag)
vom 08.09.2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum
Tiergesundheitsgesetz
1. Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Än-
derung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz mit der Bitte
um Beschlussfassung.

2. Mit dem Gesetzentwurf sollen notwendige Änderungen im Bremischen Ausführungs-
gesetz auf den Weg gebracht werden. Zum einen haben sich die Vorschriften des Nie-
dersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz geändert, so dass
aufgrund der Pflichtmitgliedschaft der bremischen Nutztierhalter:innen in der Nieder-
sächsischen Tierseuchenkasse eine Anpassung des bremischen Landesrechts an diese
Änderungen erforderlich ist. Zum anderen hat sich die Vorgabe des Bremischen Ausfüh-
rungsgesetzes, im Tierseuchenfall niedergelassene Tierärzt:innen aufgrund einer
Rechtsverordnung zur Mitwirkung heranzuziehen, in der Praxis als nicht durchführbar
erwiesen, so dass die Aufgabenübertragung nunmehr auf vertraglicher Grundlage zuge-
lassen werden soll. Schließlich haben sich durch eine Neufassung des Tiergesundheits-
gesetzes einige Begriffsbestimmungen geändert, die ebenfalls im Landesgesetz nach-
vollzogen werden sollen.

3. Die staatliche Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz hat dem Entwurf in
ihrer Sitzung am 18.08.2026 zugestimmt.

4. Durch das Gesetz werden voraussichtlich keine Kosten entstehen.
Anlage(n)
Gesetzentwurf zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesund-
heitsgesetz nebst Begründung.

Beschlussempfehlung:
Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt die Änderungen des Bremischen Ausführungsge-
setzes zum Tiergesundheitsgesetz.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes
zum Tiergesundheitsgesetz
Vom
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
Das Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 1. Dezember
2015 (Brem.GBl. S. 524), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2019
(Brem.GBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Halter von Tieren“ durch die Angabe
„Unternehmer“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“
ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 wird gestrichen.
3. In § 6 wird die Angabe „durch Rechtsverordnung“ gestrichen.
4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Daten, die nach der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom
31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom
20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom
1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach den unmittelbar
anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der
Verordnung (EU) 2016/429 über die Kennzeichnung und Registrierung von gehal-
tenen Landtieren und gehaltenen Wassertieren erhoben worden sind, dürfen von der
Niedersächsischen Tierseuchenkasse beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz-
und Veterinärdienst des Landes Bremen und aus den im behördlichen Auftrag
betriebenen Datenbanken insoweit abgerufen und verarbeitet werden, als dies zur
Erfassung von Tierbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach § 4
Absatz 3, der Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach dem III. Abschnitt
und der Beitragserhebung nach dem IV. Abschnitt des Ausführungsgesetzes zum
Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen erforderlich ist.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen,
Der Senat

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist das Bremische Ausführungsgesetz zum
Tiergesundheitsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden die landesrechtlichen
Ausführungsvorschriften erlassen, die für die Durchführung des bundesrechtlichen
Tiergesundheitsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen erforderlich
sind. Das Gesetz orientiert sich dabei weitgehend an dem Niedersächsischen
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz, da die in Bremen ansässigen Tierhalter und
Tierhalterinnen aufgrund eines zwischen Niedersachsen und Bremen im Jahre 2003
abgeschlossenen
Staatsvertrages
Pflichtmitglieder
in
der
Niedersächsischen
Tierseuchenkasse sind. Der Benutzungszwang erfordert eine Gleichbehandlung der
bremischen Landwirte und anderer Tierhalter beitragspflichtiger Tierarten mit den
niedersächsischen
Landwirten
und
Tierhaltern.
Daher
verweist
das
Bremische
Ausführungsgesetz
insbesondere
hinsichtlich
der
Beitragspflichten
sowie
der
Entschädigungsrechte
weitgehend
auf
die
Vorschriften
des
Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes. Nachdem dieses Gesetz im Jahr 2022 geändert worden ist, um
Änderungen des Tiergesundheitsgesetzes des Bundes umzusetzen, ist eine Anpassung der
Regelungen des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz an die
geänderten niedersächsischen Regelungen erforderlich geworden.

Zudem hat sich die Regelung im Bremischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz,
die Heranziehung nicht amtlicher Tierärzt:innen im Tierseuchenfall durch Rechtsverordnung
zu regeln, in der Praxis als wenig geeignet erwiesen. Diese Regelung soll daher ebenfalls
geändert werden.

Schließlich wurde zum 27. März 2026 eine Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes
bekanntgemacht, durch die weitere Anpassungsbedarfe im Hinblick auf Begriffsbestimmungen
entstanden sind.

II. Einzelbegründungen

Zu Artikel 1 Nr. 1:

Der Begriff des Tierhalters, der bislang im Tiergesundheitsgesetz des Bundes und den
niedersächsischen und bremischen Ausführungsgesetzen verwendet worden ist, wurde
durch die Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes zum 27. März 2026 durch den Begriff
des Unternehmers ersetzt. § 1 Abs. 1 und 2 BremAGTierGesG muss entsprechend
angepasst werden.

Zu Artikel 1 Nr. 2:

§ 2 Abs. 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes verweist auf § 12 Abs. 3 des
Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23.
Oktober 2014, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 geändert worden
ist. Diese niedersächsische Vorschrift wurde aufgehoben bzw. durch den bisherigen § 12
Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes ersetzt, so dass der Verweis nicht mehr
zutreffend ist. Der Absatz ist daher zu streichen.

Zu Artikel 1 Nr. 3:

§ 24 Abs. 2 Satz 1 des bundesrechtlichen Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) hält eine
Regelung vor, nach der die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder, wenn dies zur
Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist, nicht amtlichen

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Tierärzt:innen Aufgaben übertragen oder sie zur Mitwirkung heranziehen dürfen. Diese
Regelung dient, insbesondere im Krisenfall, der Sicherstellung des Schutzes von Menschen
und Tieren vor der Ausbreitung von Tierseuchen. In solchen Situationen müssen regelmäßig
umgehende Maßnahmen getroffen werden, um die Verbreitung einer übertragbaren
Tierkrankheit zu verhindern oder einzudämmen. Können die erforderlichen Maßnahmen nicht
hinreichend durch amtliche Tierärzt:innen gewährleistet werden, können auch nicht amtliche
Tierärzt:innen bei der Bekämpfung der Tierseuche eingesetzt werden.

Die Einzelheiten der Heranziehung nicht amtlicher Tierärzt:innen sollen nach § 24 Abs. 2
Satz 2
TierGesG
die
Länder
regeln.
Das
Bremische
Ausführungsgesetz
zum
Tiergesundheitsgesetz weist diese Aufgabe durch seinem § 6 der Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz als oberster Landesgesundheitsbehörde zu. Die Vorschrift
sieht vor, dass die näheren Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Diese
Vorgabe hat sich in der praktischen Umsetzung als unpraktikabel beziehungsweise nicht
durchführbar erwiesen.

Von krisenhaft auftretenden Tierseuchen wären im Land Bremen in erster Linie Großtiere, vor
allem Nutztiere, wie insbesondere zahlenmäßig Rinder, aber auch Schweine, Schafe und
Ziegen, betroffen. Im Land Bremen sind rund 50 tierärztliche Praxen ansässig. Nur eine davon
ist auf Nutztiere ausgerichtet. Der überwiegende Teil der hier praktizierenden Tierärzt:innen
ist ausschließlich auf die Behandlung von Heim- und Kleintieren spezialisiert. Für eine
Heranziehung im Tierseuchenkrisenfall kämen diese Tierärzt:innen in der Regel nicht in
Betracht.

Jedoch sind in anderen Bundesländern, insbesondere im benachbarten viehstarken Land
Niedersachsen, viele niedergelassene Tierärzt:innen mit speziellen Kenntnissen und
Erfahrungen in der Behandlung von Groß- und Nutztieren tätig. Diese Tierärzt:innen wären für
einen Einsatz im Tierseuchenfall geeignet und könnten im Rahmen ihrer Verfügbarkeit
veterinärmedizinische Aufgaben übernehmen. Allerdings könnte eine Heranziehung in diesem
Fall nicht – wie durch § 6 BremAGTierGesG vorgesehen – durch Rechtsverordnung erfolgen,
da der Anwendungsbereich einer solchen Verordnung auf das Gebiet des Landes Bremen und
den Kammerbereich der Bremer Tierärztekammer beschränkt wäre. Aus diesem Grund sollen
die Worte „durch Rechtsverordnung“ in der Vorschrift gestrichen werden. Hierdurch soll die
Möglichkeit eröffnet werden, etwa durch Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit
anderen Ländern oder zum Beispiel Rahmenübereinkommen mit der Niedersächsischen
Tierseuchenkassen und den Tierärztekammern Bremen und Niedersachsen, eine
niedrigschwellige Regelung zum Einsatz insbesondere der nicht in Bremen ansässigen
praktischen Tierärzt:innen zu treffen. Der Einsatz nicht amtlicher Tierärzt:innen würde dabei
ausschließlich auf vertraglicher Grundlage, d.h. im Einvernehmen mit den heranzuziehenden
Tierärzt:innen, erfolgen. Eine zwangsweise Heranziehung käme nicht in Betracht. Ebenso
würde eine Beleihung, also die Übertragung hoheitlicher Befugnisse, ausscheiden; die
eingesetzten Tierärzt:innen würden als bloße Verwaltungshelfer der Freien Hansestadt
Bremen tätig werden.

Zu Artikel 1 Nr. 4:

§ 7 wird ohne inhaltliche Änderungen neu formuliert, um den Bezug zum unmittelbar
anwendbaren europäischen Gemeinschaftsrecht herzustellen. Bei dieser Gelegenheit werden
auch die Begriffe „Vieh“ und „Viehbestände“ ersetzt, da diese im Tiergesundheitsrecht nicht
mehr gebräuchlich sind.

Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.