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title: "Schulen in Bayern fördern Projektwochen Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben; max. zwei Wochen pro Schuljahr 2026/2027"
sdDatePublished: "2026-09-09T16:15:00Z"
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  - "Bavaria"
  - "Germany"
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Schulen in Bayern fördern Projektwochen Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben; max. zwei Wochen pro Schuljahr 2026/2027

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2026 Nr. 362
9. September 2026
2230.1.1.1.1.0-K
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts
„Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an
privaten Ersatzschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 25. August 2026, Az. VIII.3-BS4400.28/202/4
1Die Stärkung des Lebenswelt- und Praxisbezugs ist ein zentraler Auftrag an die schulische Bildung.
2Ein wichtiger Beitrag auf dem Weg der jungen Menschen ins Erwachsenenalter ist die Förderung der
Alltagskompetenzen. 3Sie umfassen die Kompetenzen, die im Privat- und im Erwerbsleben benötigt werden,
um das eigene Leben selbstständig und sinnvoll zu gestalten. 4Dabei haben die Themen der Ernährungs-
und Gesundheitsbildung, der Verbraucherbildung (einschließlich Finanzkompetenz), der Lebensvorsorge
sowie einer umweltbewussten und nachhaltigen Lebensführung besondere Bedeutung. 5Kompetenter
Umgang mit digitalen Medien und Anwendungen ist hierbei nicht mehr wegzudenken.
6Das 2021/2022 gestartete Konzept „Schule fürs Leben“ zielt darauf ab, über Praxismodule den
Lebensweltbezug im schulischen Alltag zu stärken und selbstverständlich werden zu lassen. 7Näheres
ist der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die
Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben vom 25. August 2026 (BayMBl. Nr. 361) zu entnehmen.
8Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“
an den kommunalen Schulen sowie den privaten Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen
haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 und 44a der Bayerischen Haushaltsordnung
(BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). 9Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule
fürs Leben“ für Schülerinnen und Schüler kommunaler Schulen sowie privater Ersatzschulen im
Rahmen von Projektwochen insbesondere in Verbindung mit Fachvorträgen und Exkursionen.
2.
Gegenstand der Förderung
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Durchführung von Projektwochen gemäß
dem Konzept „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an Grundschulen, Mittelschulen,
Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Wirtschaftsschulen und Schulen besonderer Art in
Form von Projektwochen. 2Im Schuljahr 2026/2027 sind bis zu zwei Projektwochen in zwei
verschiedenen Jahrgangsstufen im Verlauf der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie der
Jahrgangsstufen 5 bis 10 zuwendungsfähig. 3Im Schuljahr 2026/2027 ist die Durchführung
der zweiten Projektwoche in mehr als einer weiteren Jahrgangsstufe im Verlauf der
Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 10 zuwendungsfähig.

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3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger kommunaler Schulen sowie die Träger staatlich
genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Schülerinnen und Schüler nehmen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie in den
Jahrgangsstufen 5 bis 9 bzw. ggf. 10 an jeweils einer oder mehreren Projektwochen teil.
2Die Entscheidung, ob eine oder zwei Projektwochen im Schuljahr 2026/2027 durchgeführt
werden und in welcher Jahrgangsstufe bzw. in welchen Jahrgangsstufen, erfolgt durch die
Schule.
3Die Projektwochen sind grundsätzlich an fünf zusammenhängenden Tagen im Laufe des
Schuljahres oder alternativ zweigeteilt durchzuführen. 4Im Schuljahr 2026/2027 ist die
Durchführung auch an Einzeltagen möglich.
5Bei der Durchführung der Projektwochen empfiehlt sich die Einbeziehung qualifizierter externer
Expertinnen und Experten und außerschulischer Lernorte, z. B. in Form von Kooperationen mit
Bauernhöfen, Initiativen für Nachhaltigkeit und Umweltschutz oder Aktionen zur
Gesundheitserziehung. 6Dabei können Programme wie beispielsweise „Erlebnis Bauernhof“,
„Landfrauen machen Schule“, „Ernährung macht Schule“, „Wissen wie’s wächst und schmeckt“,
„Partnerschule Verbraucherbildung Bayern“, „Umweltschule in Europa“ oder „Landesprogramm
für die gute, gesunde Schule Bayern“ eingebunden werden.
7Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung sowie Linklisten zu externen Partnern und
außerschulischen Lernorten finden sich auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität
und Bildungsforschung (ISB) unter: Alltagskompetenz – ISB – Staatsinstitut für Schulqualität und
Bildungsforschung.
5.
Art und Umfang der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben
5.1
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung
(Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung. 2Die maximale Förderhöhe für eine
Einzelschule pro Schuljahr ergibt sich bei der Durchführung einer Projektwoche rechnerisch aus
der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 100 Euro.
3Auch bei Durchführung der Projektwoche(n) in der 10. Jahrgangsstufe bleibt die Basis der
Budgetberechnung unverändert bei den Jahrgangsstufen 5 bis 9. 4Die maximale Förderhöhe
für eine Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung zweier Projektwochen ergibt sich
rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert
mit 130 Euro. 5Für Schulen mit bis zu sechs Klassen beträgt die Förderhöhe 700 Euro bei
Durchführung einer Projektwoche bzw. 910 Euro bei Durchführung von zwei Projektwochen
(Sockelbetrag). 6Bei Durchführung der zweiten Projektwoche in mehr als einer weiteren
Jahrgangsstufe erhöht sich die maximale Förderhöhe nicht.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Durchführung der Projektwochen bzw. Projektmodule für
–
Honorare für externe Partner und Fachkräfte,
–
Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen
von Unterrichtsgängen und Exkursionen,
–
Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.).
5.3
Verbot der Mehrfachförderung
1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben
im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und
vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Zudem entfällt eine Förderung nach dieser

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Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des
Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden.
6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörden
1Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren
Bezirk die Schule ihren Sitz hat.
6.2
Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn
1Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem ersten und dem
letzten Unterrichtstag eines Schuljahres durchgeführt werden (Bewilligungszeitraum). 2Der
vorzeitige Vorhabenbeginn ist ab Einreichung des Antrags bei der Bewilligungsbehörde
allgemein zugelassen.
6.3
Beantragung
1Das zu verwendende Antragsformular wird in elektronischer Form bereitgestellt und kann
von der Website des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter
https://www.km.bayern.de/schulefuersleben heruntergeladen werden. 2Der Antrag ist durch
den Schulträger mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular bis zum 15. November
eines Jahres (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung einzureichen. 3Je Schulträger ist
möglichst nur ein Antrag für alle Schulen im jeweiligen Regierungsbezirk zu stellen. 4Schulträger
von Schulen, die ihren Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken haben, stellen jeweils einen
gesonderten Antrag bei der jeweils zuständigen Regierung.
6.4
Auszahlung
1Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage der Verwendungsbestätigung die
Auszahlung der Zuwendung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Bei Verfahren
nach Art. 44a BayHO erfolgt die vollständige Auszahlung der Zuwendung nach Mitteilung des
Zuwendungsempfängers über den Abschluss der Maßnahme. 3Wird ein Verwendungsnachweis
nach Art. 44a BayHO verlangt, erfolgt die Auszahlung nach Abschluss der
Verwendungsnachweisprüfung. 4Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag eine Teilauszahlung
zulassen, soweit angefallene Ausgaben belegt werden, die 50 Prozent der Zuwendungssumme
übersteigen.
7.
Verwendungsnachweis
1Die Zuwendungsempfänger haben eine Verwendungsbestätigung (ohne Vorlage von Belegen)
nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Muster (abrufbar
unter: https://www.km.bayern.de/schulefuersleben) spätestens sechs Monate nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums vorzulegen. 2Für Zuwendungen bis 10 000 Euro sowie für Zuwendungen
an Gebietskörperschaften bis 100 000 Euro wird das vereinfachte Verfahren nach Art. 44a
BayHO angewendet. 3Der Abschluss der Maßnahme ist der zuständigen Regierung mitzuteilen.
4Die Regierung fordert in diesen Fällen stichprobenartig die Zuwendungsempfänger zur Vorlage
eines Nachweises der Verwendung auf. 5Sofern der Zuwendungsempfänger die Zuwendung
nicht in voller Höhe zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt, ist dies der zuständigen
Regierung anzuzeigen.
8.
Prüfungsrecht
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß
Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der
Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen,
Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
9.
Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen/Erstattungspflicht
1Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen
ganz oder teilweise widerrufen werden. 2Der Bescheid ist zurückzunehmen und ausgezahlte

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Beträge sind zur Erstattung anzufordern, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Angaben
bei der Antragsstellung beruhen.
10.
Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung
– DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7
DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die
Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des
31. Juli 2027 außer Kraft.
Dr. Andrea N i e d z e l a - S c h m u t t e
Ministerialdirigentin
Impressum
Herausgeber:
Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München
Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München
Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: direkt@bayern.de
Technische Umsetzung:
Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München
Druck:
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ISSN 2627-3411
Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen:
Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der
Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete
Fassung. Die Verkündungsplattform Ba