Bayern fördert kostenlose Obst, Gemüse und Milchabgabe in Kindergärten und Schulen; EU-Schulprogramm finanziert
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Seite 1 von 8 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 353 9. September 2026 784-L Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus vom 18. August 2026, Az. M4-7687.3-1/573 1Grundlagen dieser Richtlinie sind: – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671), – Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, – Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, – Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission, – Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, – Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz, – Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz), – Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung), – Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz),
BayMBl. 2026 Nr. 353 9. September 2026 Seite 2 von 8 – Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu, sowie die Nrn. 1.1, 1.4, 1.5, 5a, 5b, 6, 8 und 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), – Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Präambel 1Das Programm ist ein wichtiger Baustein der Bayerischen Ernährungsstrategie und damit der Ernährungsbildung in Bayern. 2Im Rahmen dieser Richtlinie soll die kostenlose Abgabe von Obst, Gemüse und Milch unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 3Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse und Milch in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 4Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern. 1. Zweck der Zuwendung 1Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse, sowie Milch bei Kindern möglichst dauerhaft erhöht werden. 2Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt und eine hohe Wertschätzung für Lebensmittel erreicht werden. 2. Gegenstand der Förderung 1Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von teilnahmeberechtigten Einrichtungen (siehe Nr. 3.2) mit Obst, Gemüse und Milch entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben. 2Es sind grundsätzlich nur Lieferungen förderfähig, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung zugelassen ist (vgl. Nr. 3.1). 2.1 Förderfähige Produkte 1Förderfähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen, sowie Milch gemäß Verordnung (EU) 2017/40, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Karottenstifte) einbezogen werden können. 2Die Sortimentsliste unter Nr. 2.1.1 soll als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten in Abstimmung zwischen der belieferten Einrichtung und dem Lieferanten dienen. 3Es handelt sich dabei um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen der belieferten Einrichtung und dem Lieferanten im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. 4Unter Nr. 2.1.2 wird die förderfähige Milch definiert. 5Hier handelt es sich um eine abschließende Liste. 2.1.1 Förderfähiges Obst und Gemüse Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen1, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere Obstarten. Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Rettich, Tomaten, Zucchini, Fenchel, Sellerie und weitere Gemüsearten.
1 Melonen zählen botanisch zu den Kürbisgewächsen bzw. dem Gemüse, werden aber im Alltag als Obst eingestuft.
BayMBl. 2026 Nr. 353 9. September 2026 Seite 3 von 8 2.1.2 Förderfähige Milch – pasteurisierte Milch, – ESL-Milch, – H-Milch, – auch Ziegen- und/oder Schafmilch, jeweils ab Fettstufe 1,5 % und ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten und Fruchtzubereitungen, Stabilisatoren, Gelatine und Pektinen. 2.2 Nicht förderfähige Produkte – Nüsse, z. B. Wal-, Hasel- und Erdnüsse, – Sauerkonserven, Trockenobst, Obst- und Gemüsesäfte, – Rohmilch, Vorzugsmilch. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassenen Lieferanten. 3.2 Teilnahmeberechtigte Einrichtungen und begünstigte Kinder 1Begünstigt sind Kinder in Kindergärten und Häusern für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern und vergleichbaren Einrichtungen gem. Nr. 5.3. 2Bei Heilpädagogischen Tagesstätten sind alle Kinder unabhängig vom Alter bis zum Schuleintritt begünstigt. 3Nicht teilnahmeberechtigt sind Kinder in Kinderhorten und -krippen, sowie in nicht regelmäßig besuchten Einrichtungen wie z. B. Schullandheime oder Krankenhausschulen. 3.3 Anmeldung der Einrichtungen für das Schuljahr 2026/2027 1Voraussetzung für eine Teilnahme einer Einrichtung (gemäß Nr. 3.2) im Schuljahr 2026/2027 ist, dass sie in dem vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) vorgegebenen Anmeldezeitraum durch einen Lieferanten (gemäß Nr. 6) über iBALIS für die jeweilige Produktgruppe angemeldet wird und die Anmeldung durch die Einrichtung fristgerecht bestätigt wird. 2In der Anmeldung wird pro Produktgruppe festgelegt, ob für die Einrichtung die Portionspauschale für Bio-Produkte oder konventionelle Produkte ausbezahlt werden kann. 3Der Anmeldezeitraum wird im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 4. Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden bzw. es sind folgende Verpflichtungen einzuhalten: 4.1 Lieferverhältnis 1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, dass sie vom Merkblatt Kenntnis genommen haben und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten haben bzw. einhalten. 3Die erforderlichen Merkblätter und Formulare stehen im Förderwegweiser des StMELF unter www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm zur Verfügung.
BayMBl. 2026 Nr. 353 9. September 2026 Seite 4 von 8 4.2 Verpflichtungen der Lieferanten Die Lieferanten sind verpflichtet: – zum Zeitpunkt der Lieferung ein von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrierter und/oder zugelassener Lebensmittelunternehmer bzw. Lebensmittelunternehmerin und gemäß Nr. 6 als Lieferant im EU-Schulprogramm zugelassen zu sein, – nur förderfähige Produkte zu beantragen, – jeder belieferten Einrichtung für jede Lieferung einen Lieferschein mit folgenden Mindestangaben auszuhändigen: ● Name des Lieferanten, ● belieferte Einrichtung, ● Lieferdatum, ● gelieferte Produkte, ● Fettgehalt bei Milch, ● Produktart (konventionell oder ökologisch/biologisch bzw. Umstellungserzeugnis), ● Menge in Kilogramm bzw. Liter. Ein Duplikat des Lieferscheins muss beim Lieferanten verbleiben. – den Entzug der Zulassung als Lebensmittelunternehmer bzw. Lebensmittelunternehmerin, Betriebsübergaben, Änderungen der Unternehmensform, Änderung des Namens oder Änderung der Adresse unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. 4.3 Verpflichtungen der Einrichtungen Die teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet: – pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen. Die verpflichtende Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen ist bei der Teilnahme von Kindergärten und Häusern für Kindern über die verbindliche Umsetzung des Bildungsziels „Gesundheitsbildung“ (§ 13 Kinderbildungsverordnung) erfüllt. Bei den Grund- und Förderschulen sind diese über die Umsetzung des Lehrplans abgedeckt. Teilnahmeberechtigte vergleichbare Einrichtungen müssen ebenfalls für alle Kinder pädagogische Begleitmaßnahmen durchführen, die das Wissen und Verständnis der Kinder zu Ernährung und Landwirtschaft fördern. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen muss bei Vor-Ort-Kontrollen belegt werden können. Orientierung zur Umsetzung bieten der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales mit seinen Inhalten zum Themenbereich Ernährung und der LehrplanPlus und die Handreichung „Alltagskompetenzen − Schule fürs Leben“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Beispiele für pädagogische Begleitmaßnahmen befinden sich auf dem Förderwegweiser www.schulprogramm.bayern.de. – mit der Postervorlage oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen. Das Poster steht zum Download im Förderwegweiser des StMELF bereit. – die gelieferten Produkte an die Kinder zu verteilen. – die gelieferten Produkte nicht für die Zubereitung der üblichen Kita- und Schulmahlzeiten zu verwenden.
BayMBl. 2026 Nr. 353 9. September 2026 Seite 5 von 8 – die Zahl der zu Beginn des Schuljahres in der Einrichtung registrierten Kinder nachvollziehbar zu dokumentieren, wenn die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht digital vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bzw. vom Bayerischen Staa