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title: "Bayern fördert kostenlose Obst, Gemüse und Milchabgabe in Kindergärten und Schulen; EU-Schulprogramm finanziert"
sdDatePublished: "2026-09-09T16:15:00Z"
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  - "Bavaria"
  - "Germany"
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Bayern fördert kostenlose Obst, Gemüse und Milchabgabe in Kindergärten und Schulen; EU-Schulprogramm finanziert

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2026 Nr. 353
9. September 2026
784-L
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 18. August 2026, Az. M4-7687.3-1/573
1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
–
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671),
–
Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung
bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse,
–
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse,
Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen,
–
Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in
Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der
Kommission,
–
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
–
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung,
des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz,
–
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse
und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz),
–
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung),
–
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
(Marktorganisationsgesetz),

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Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu, sowie
die Nrn. 1.1, 1.4, 1.5, 5a, 5b, 6, 8 und 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P),
–
Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG)
in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Präambel
1Das Programm ist ein wichtiger Baustein der Bayerischen Ernährungsstrategie und damit der
Ernährungsbildung in Bayern. 2Im Rahmen dieser Richtlinie soll die kostenlose Abgabe von Obst,
Gemüse und Milch unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür
bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 3Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften
über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse und Milch in Kindergärten und Häusern
für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und
mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 4Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf
Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die
Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern.
1.
Zweck der Zuwendung
1Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse, sowie Milch bei Kindern möglichst
dauerhaft erhöht werden. 2Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für
eine gesunde Ernährung gelegt und eine hohe Wertschätzung für Lebensmittel erreicht werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von teilnahmeberechtigten Einrichtungen
(siehe Nr. 3.2) mit Obst, Gemüse und Milch entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben.
2Es sind grundsätzlich nur Lieferungen förderfähig, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der
Lieferung zugelassen ist (vgl. Nr. 3.1).
2.1
Förderfähige Produkte
1Förderfähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen, sowie Milch gemäß
Verordnung (EU) 2017/40, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte
Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Karottenstifte) einbezogen
werden können. 2Die Sortimentsliste unter Nr. 2.1.1 soll als Orientierung für eine Auswahl an
Obst- und Gemüsearten in Abstimmung zwischen der belieferten Einrichtung und dem
Lieferanten dienen. 3Es handelt sich dabei um eine nicht abschließende Liste, die durch
Vereinbarung zwischen der belieferten Einrichtung und dem Lieferanten im Einzelfall ergänzt
werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach
Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. 4Unter Nr. 2.1.2 wird die
förderfähige Milch definiert. 5Hier handelt es sich um eine abschließende Liste.
2.1.1
Förderfähiges Obst und Gemüse
Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren,
Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen1, Mirabellen,
Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere
Obstarten.
Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Rettich, Tomaten, Zucchini, Fenchel, Sellerie
und weitere Gemüsearten.

1
Melonen zählen botanisch zu den Kürbisgewächsen bzw. dem Gemüse, werden aber im Alltag als Obst eingestuft.

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2.1.2
Förderfähige Milch
–
pasteurisierte Milch,
–
ESL-Milch,
–
H-Milch,
–
auch Ziegen- und/oder Schafmilch,
jeweils ab Fettstufe 1,5 % und ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten
und Fruchtzubereitungen, Stabilisatoren, Gelatine und Pektinen.
2.2
Nicht förderfähige Produkte
–
Nüsse, z. B. Wal-, Hasel- und Erdnüsse,
–
Sauerkonserven, Trockenobst, Obst- und Gemüsesäfte,
–
Rohmilch, Vorzugsmilch.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassenen
Lieferanten.
3.2
Teilnahmeberechtigte Einrichtungen und begünstigte Kinder
1Begünstigt sind Kinder in Kindergärten und Häusern für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler
der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern und vergleichbaren
Einrichtungen gem. Nr. 5.3. 2Bei Heilpädagogischen Tagesstätten sind alle Kinder unabhängig
vom Alter bis zum Schuleintritt begünstigt.
3Nicht teilnahmeberechtigt sind Kinder in Kinderhorten und -krippen, sowie in nicht regelmäßig
besuchten Einrichtungen wie z. B. Schullandheime oder Krankenhausschulen.
3.3
Anmeldung der Einrichtungen für das Schuljahr 2026/2027
1Voraussetzung für eine Teilnahme einer Einrichtung (gemäß Nr. 3.2) im Schuljahr 2026/2027 ist,
dass sie in dem vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und
Tourismus (StMELF) vorgegebenen Anmeldezeitraum durch einen Lieferanten (gemäß Nr. 6)
über iBALIS für die jeweilige Produktgruppe angemeldet wird und die Anmeldung durch die
Einrichtung fristgerecht bestätigt wird.
2In der Anmeldung wird pro Produktgruppe festgelegt, ob für die Einrichtung die
Portionspauschale für Bio-Produkte oder konventionelle Produkte ausbezahlt werden kann.
3Der Anmeldezeitraum wird im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.
4.
Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen
Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden bzw. es sind folgende
Verpflichtungen einzuhalten:
4.1
Lieferverhältnis
1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt
aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant
und die Einrichtung, dass sie vom Merkblatt Kenntnis genommen haben und die jeweiligen
Verpflichtungen eingehalten haben bzw. einhalten. 3Die erforderlichen Merkblätter und Formulare
stehen im Förderwegweiser des StMELF unter www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm
zur Verfügung.

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4.2
Verpflichtungen der Lieferanten
Die Lieferanten sind verpflichtet:
–
zum Zeitpunkt der Lieferung ein von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrierter
und/oder zugelassener Lebensmittelunternehmer bzw. Lebensmittelunternehmerin und
gemäß Nr. 6 als Lieferant im EU-Schulprogramm zugelassen zu sein,
–
nur förderfähige Produkte zu beantragen,
–
jeder belieferten Einrichtung für jede Lieferung einen Lieferschein mit folgenden
Mindestangaben auszuhändigen:
●
Name des Lieferanten,
●
belieferte Einrichtung,
●
Lieferdatum,
●
gelieferte Produkte,
●
Fettgehalt bei Milch,
●
Produktart (konventionell oder ökologisch/biologisch bzw. Umstellungserzeugnis),
●
Menge in Kilogramm bzw. Liter.
Ein Duplikat des Lieferscheins muss beim Lieferanten verbleiben.
–
den Entzug der Zulassung als Lebensmittelunternehmer bzw. Lebensmittelunternehmerin,
Betriebsübergaben, Änderungen der Unternehmensform, Änderung des Namens oder
Änderung der Adresse unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
4.3
Verpflichtungen der Einrichtungen
Die teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet:
–
pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen.
Die verpflichtende Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen ist bei der Teilnahme von
Kindergärten und Häusern für Kindern über die verbindliche Umsetzung des Bildungsziels
„Gesundheitsbildung“ (§ 13 Kinderbildungsverordnung) erfüllt.
Bei den Grund- und Förderschulen sind diese über die Umsetzung des Lehrplans abgedeckt.
Teilnahmeberechtigte vergleichbare Einrichtungen müssen ebenfalls für alle Kinder
pädagogische Begleitmaßnahmen durchführen, die das Wissen und Verständnis der Kinder
zu Ernährung und Landwirtschaft fördern. Die Durchführung der pädagogischen
Begleitmaßnahmen muss bei Vor-Ort-Kontrollen belegt werden können.
Orientierung zur Umsetzung bieten der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan des
Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales mit seinen Inhalten zum
Themenbereich Ernährung und der LehrplanPlus und die Handreichung „Alltagskompetenzen
− Schule fürs Leben“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Beispiele für pädagogische Begleitmaßnahmen befinden sich auf dem Förderwegweiser
www.schulprogramm.bayern.de.
–
mit der Postervorlage oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am
EU-Schulprogramm teilnehmen. Das Poster steht zum Download im Förderwegweiser des
StMELF bereit.
–
die gelieferten Produkte an die Kinder zu verteilen.
–
die gelieferten Produkte nicht für die Zubereitung der üblichen Kita- und Schulmahlzeiten zu
verwenden.

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die Zahl der zu Beginn des Schuljahres in der Einrichtung registrierten Kinder
nachvollziehbar zu dokumentieren, wenn die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
nicht digital vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bzw. vom
Bayerischen Staa