D. R. L. erhält alleinige elterliche Sorge für Y. F. und D. F, St. Gallen; Zahlungspflicht ab Januar 2027 420 CHF pro Kind

Urteilsveröffentlichung Im Verfahren D. F., Y. F., D. R .L. gegen Giancarlos Frank, geb. 22. Oktober 1999, derzeit unbekannten Aufenthalts, letzte bekannte Adresse Vonwilerstrasse 7, 9000 St. Gallen, vor Kreisgericht St. Gallen betreffend Unterhalt

SG1ZE-CKO hat die Zivileinzelrichterin am 3. September 2026 entschieden: - D. R. L. erhält die alleinige elterliche Sorge für die Kinder Y. F., geb. 6. Oktober 2019, und D. F., geb. 13. August 2022. 2.a) Von August 2024 bis und mit Dezember 2026 können mangels Leistungsfähigkeit weder Giancarlos Frank noch D. R. L. für den Unterhalt von Y. und D. F. aufkommen. Es konnte zugunsten der Kinder kein zur Deckung des gebührenden Barunterhalts ausreichender Beitrag festgesetzt werden. Die Unterdeckung beträgt monatlich je Kind Fr. 790.00. Ebenso besteht eine Unterdeckung im Betreuungsunterhalt. Diese beträgt aktuell monatlich Fr. 1'850.00 resp. je Fr. 462.00 für Y. und D. b) Giancarlos Frank wird verpflichtet, ab Januar 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung an den Barunterhalt von Y. und D. monatlich je Fr. 420.00 zu bezahlen. Es konnte zugunsten von Y. und D. kein zur Deckung des gebührenden Barunterhalts ausreichender Betrag festgesetzt werden. Die Unterdeckung ab Januar 2027 beträgt bei Y. monatlich Fr. 258.00 und bei D. monatlich Fr. 370.00. Ebenso besteht eine Unterdeckung im Betreuungsunterhalt. Diese beträgt ab Januar 2027 monatlich Fr. 1'850.00 resp. je Fr. 462.00 für Y. und D.. 3. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.5 Punkten (Stand August 2026; Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.07 Punkte geändert hat. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'330.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 und den Dolmetscherkosten von Fr. 130.00, bezahlen Giancarlos Frank und D. R. L. je zur Hälfte. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist D. R. L. unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO von der Bezahlung vorläufig befreit. 5. Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber. St. Gallen, 10. September 2026 Die Kreisgerichtskanzlei Hinweis Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung resp. Publikation des Entscheids verlangt. Verlangt eine Partei eine Begründung, erhöht sich die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 um die Hälfte auf Fr. 1’800.00 (Art. 12 GKV) und der Kostenspruch wird entsprechend angepasst. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird damit rechtskräftig und vollstreckbar.