KESB Rheintal übernimmt Beistandschaft für L.S. und E.S. im Rheintal; Unterhaltsantrag abgewiesen

Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Erweiterung der Beistandsaufgaben gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und Abweisung des Antrags der Beiständin betreffend Sicherung des Unterhalts für die Kinder

Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Erweiterung der Beistandsaufgaben gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und Abweisung des Antrags der Beiständin betreffend Sicherung des Unterhalts für die Kinder Edon Shabani, geb. 21. April 1998, wird infolge fehlender Zustelladresse zur Mitteilung gebracht, dass mit Beschluss vom 9. September 2026 der KESB Rheintal betreffend seinen Kindern E.S. und L.S. folgendes entschieden wurde: Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Erweiterung der Beistandsaufgaben gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB Abweisung des Antrags der Beiständin betreffend Sicherung des Unterhalts für die Kinder - Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rheintal übernimmt die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für L.S. und E.S. per 1. November 2026 zur Weiterführung. - Als Beiständin wird Anna-Lena Kreil, Berufsbeistandschaft Unteres Rheintal, ernannt. - Die Beiständin wird zusätzlich beauftragt, den Vater ausfindig zu machen und die Eltern zu unterstützen, die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater aufzubauen sowie falls nötig, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Regelung des Besuchsrechts zu stellen. - Die Beiständin reicht bis am 31. März 2028 den Bericht bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rheintal ein. Der Bericht bildet die Mandatsführung von 1. November 2026 bis 31.Dezember 2027 ab. - Die Übergabe der Akten hat direkt unter den Beistandspersonen zu erfolgen. - Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau wird ersucht, den genehmigten Schlussbericht der bisherigen Beistandsperson, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rheintal sowie der neuen Beistandsperson zukommen zu lassen. - Der Antrag der Beiständin auf Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson betreffend Sicherung des Unterhalts für die Kinder wird abgewiesen. - Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2 lit. b VRP). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung ist beizulegen.