Minijobber in Deutschland verdienen 603 Euro monatlich; ab Juli 2026 können sie einmalig in Rentenbeiträge umschichten.
Minijob 2026: Verdienstgrenze 603 Euro & alle Regeln | ver.di
Beitragszeiten Rente: Wechsel ab Juli 2026
Minijob 2026: Verdienstgrenze 603 Euro & alle Regeln
Knapp 7 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten aktuell in einem Minijob. Seit dem 1. Januar 2026 darfst Du mit dieser Form geringfügiger Beschäftigung 603 Euro im Monat verdienen. Ob es den Minijob in seiner heutigen Form auf Dauer geben wird, ist offen: Die Rentenkommission der Bundesregierung empfiehlt, den Sonderstatus der Minijobs weitgehend abzuschaffen und sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Der Koalitionsausschuss hat die Entscheidung darüber auf den Herbst vertagt. Eine erste Änderung greift aber schon: Seit dem 1. Juli 2026 können sich Minijobber*innen, die auf eigene Rentenbeiträge verzichtet hatten, einmalig umentscheiden. Was noch für geringfügig Beschäftigte gilt und was sich politisch gerade bewegt, steht im Folgenden
Streit um die Zukunft der Minijobs
Im Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission der Bundesregierung empfohlen, den Sonderstatus der Minijobs weitgehend abzuschaffen und geringfügige Beschäftigung in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Ausnahmen soll es allenfalls für Schüler*innen geben. Damit ist eine Debatte ins Zentrum der Rentenreform gerückt, die schon länger geführt wird: Bereits im November 2025 hatte Stefan Nacke, Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der Unionsfraktion, gefordert, Minijobs „Schritt für Schritt“ in reguläre Beschäftigung zu überführen. „Was als unbürokratische Hilfe gedacht war, ist heute eine Parallelwelt der Arbeit, die das Fundament unseres Sozialstaats aushöhlt“, sagte Nacke damals. Wer sein Leben lang in einem Minijob arbeite, „landet mit leeren Händen im Alter“.
Entschieden ist bislang wenig. Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD kündigte am 2. Juli 2026 an, alle Empfehlungen der Alterssicherungskommission umsetzen zu wollen und die Rentenreform bis Ende 2026 durch den Bundestag zu bringen. Am 29. Juli 2026 wurde das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ) im Bundesgesetzblatt verkündet. Darin enthalten ist unter anderem auch die Anhebung des Pauschalbeitrages zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs von derzeit 13 Prozent auf voraussichtlich 17,5 Prozent zum 1. Januar 2027 .
Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Einkommenssteuerreformgesetz 2027 beschlossen. Das sieht eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes für Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent ab dem 1. Januar 2027 vor. Über die Abschaffung des Sonderstatus soll erst im Herbst 2026 entschieden werden. In der Union ist die Frage umstritten: Für CSU-Chef Markus Söder ist die Abschaffung vom Tisch, für Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) ist sie noch offen.
ver.di dringt weiter darauf, geringfügige Beschäftigung in reguläre Arbeitsverhältnisse zu überführen . „Minijobs verdrängen gute, sozial abgesicherte Arbeit. Sie sind erwiesenermaßen kein Sprungbrett in den regulären Arbeitsmarkt, sondern eine berufliche Sackgasse für viele, besonders für Frauen“, so der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. Minijobs böten keine soziale Sicherheit und beförderten Altersarmut. Sie passten auch nicht in eine Zeit, in der viele Branchen händeringend Fachkräfte suchen.
Es wird Zeit, sich von diesem Modell zu trennen: Minijobs gehören abgeschafft.
Ziel müsse ein zukunftsfester Arbeitsmarkt sein mit auskömmlichen Löhnen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen, die armutsfeste Renten garantierten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aktuell 603 Euro pro Monat mit Minijobs verdienen – im Rahmen der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze. Das ist die Grenze seit dem 1. Januar 2026, da die Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist und dieser auf 13,90 Euro erhöht wurde. Steigt der Mindestlohn, dann steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze beim Minijob. Berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben beträgt die Minijob-Verdienstgrenze deshalb zum 1. Januar 2027 voraussichtlich 633 Euro, da zu diesen Zeitpunkt der Mindestlohn weiter steigt (auf 14,60 Euro pro Stunde).
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit aktuell höchstens 603 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem zeitlich begrenztem Arbeitseinsatz. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.
Die Anzahl der Stunden, die bei einer geringfügigen Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit) im Monat gearbeitet werden darf, ergibt sich aus dem Stundenlohn. Es muss mindestens der Mindestlohn gezahlt werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung (Zeitgeringfügigkeit) darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Die Höhe des Verdienstes spielt beim kurzfristigen Minijob keine Rolle.
Es ist möglich, mehrere Minijobs zu haben. Allerdings werden Sozialabgaben fällig, wenn die Grenzen überschritten werden.
Wer einen Minijob ausübt, muss keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen. Darin besteht ein grundlegender Nachteil des Minijobs: Minijobberinnen und Minijobber erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Minijobber*innen können sich von der Rentenversicherung befreien lassen, erwerben dann aber keinerlei Rentenansprüche durch den Minijob. Die Befreiung war bisher bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend. Neu: Seit Juli 2026 besteht die einmalige Möglichkeit, die Beitragszeiten für die Rente zu steigern und das für die Zukunft wieder rückgängig zu machen. Beispielsweise damit die Minijob-Jahre für die Pflichtversicherungszeiten in der Rente anerkannt werden (Mehr siehe unten unter: 17. Beitragszeiten für die Rente steigern ).
Durch den Minijob entsteht keine Krankenversicherung. Minijobber*innen müssen sich anderweitig krankenversichern.
Minijobber*innen gelten als Teilzeitbeschäftigte und haben im Arbeitsrecht aber grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, beispielsweise Urlaubsansprüche, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Arbeitszeugnis.
Angesichts der Unsicherheit von Minijobs durch die fehlenden Sozialabgaben warnt ver.di immer wieder vor ihrer Ausweitung. ver.di setzt sich für gute Arbeit ein, die ab dem ersten Euro sozialversicherungspflichtig ist, gut bezahlt, tarifgebunden und mitbestimmt. Die automatische Kopplung der monatlichen Entgeltgrenze an den Minijob und damit ihr Anstieg, sobald der Mindestlohn steigt, verhindert, dass die geringfügige Minijob-Arbeit sozialversicherungspflichtig wird.
Alles Wichtige zum Minijob ist nachfolgend aufgeführt.
- Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, entweder bezogen auf ein geringfügiges Entgelt oder eine kurzzeitige Beschäftigung. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab. Bei der Entgeltgeringfügigkeit darf der Verdienst eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, aktuell 603 Euro. Bei der Zeitgeringfügigkeit darf der Job im Kalenderjahr nicht länger als 70 Tage oder drei Monate dauern. Minijobs gibt es sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten. Sie bieten eine flexible Arbeitsmöglichkeit, sind aber oft mit einer geringeren sozialen Absicherung verbunden. Arbeitsrechtlich ist ein Minijob eine Teilzeitbeschäftigung, da im Arbeitsrecht nur zwischen Teilzeit- und Vollzeitjobs unterschieden wird. Wer in Teilzeit arbeitet, arbeitet regelmäßig weniger als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer*innen in Betrieb, Unternehmen oder Verwaltung.
- Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze aktuell?
Aktuell liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro, seit der Mindestlohn am 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben wurde. Bei jedem Anstieg des Mindestlohns wird auch die Minijob-Verdienstgrenze angehoben. Denn da der Mindestlohn auch für Minijobber*innen gilt, soll die Kopplung der Minijob-Verdienstgrenze an den Mindestlohn sicherstellen, dass die monatlichen Arbeitszeiten stabil bleiben und Minijobber nicht ungewollt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
- Steigt die Minijob-Verdienstgrenze zusammen mit dem neuen Mindestlohn?
Ja! Der Mindestlohn stieg am 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro. Zum selben Zeitpunkt musste auch die Minijob-Verdienstgrenze angehoben werden. Ein Jahr später, am 1. Januar 2027, steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, dann muss die Minijob-Verdienstgrenze erneut angehoben werden. Berechnet wird die Minijob-Verdienstgrenze laut Sozialgesetzbuch, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die neue Geringfügigkeitsgrenze muss jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben beträgt die Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027 voraussichtlich 633 Euro.
- Habe ich als Minijobber*in Anspruch auf den Mindestlohn?
Minijobber*innen haben mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn , unabhängig davon, ob sie im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind. Weniger dürfen sie nicht verdienen. Der Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde (zuvor lag er bei 12,82 Euro).
- Kann ich einen Minijob als Nebenbeschäftigung haben?
Ja. Aber: Wer zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausüben will, braucht dafür das Einverständnis seines Hauptarbeitgebers.
Bleibt es bei einem Minijob, ist dieser nicht versicherungspflichtig. Kommen weitere Minijobs hinzu, so müssen ab dem zweiten Minijob Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden – wie für reguläre Hauptjobs.
Hat jemand keinen Hauptjob, aber mehrere Minijobs und überschreiten sie zusammen die Verdienstgrenze, so müssen auch dafür Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden. Wer mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat, muss deshalb den Überblick über seine Einkünfte behalten.
Auch in der kurzfristigen Beschäftigung werden alle Beschäftigungen zusammengezählt. Werden die 70 Arbeitstage oder die erlaubten 3 Monate überschritten, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig, allerdings erst ab dem Tag der Überschreitung. Bei jeder neuen kurzfristigen Beschäftigung wird das geprüft. Ist von vornherein erkennbar, dass es mehrere Folgebeschäftigungen gibt, sind alle diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.
Die zwei Arten von Minijobs – „zeitgeringfügig“ und „entgeltgeringfügig“ – werden nicht zusammengerechnet. Man kann also (auch neben dem Hauptjob) einen Minijob mit maximal 603 Euro pro Monat Einkommen und einen zweiten Minijob mit einer Arbeitszeit von höchstens 3 Monaten oder 70 Tagen im Kalenderjahr miteinander kombinieren.
Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber über jede weitere Beschäftigung zu informieren. Nur so können alle Arbeitgeber eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen.
- Berechnung der Verdienstgrenze für Minijobs
Die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs orientiert sich an einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn. Laut Paragraf 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV wird die Entgeltgrenze wie folgt berechnet: „Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“
- Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze?
Wenn die Verdienstgrenze dauerhaft überschritten wird, tritt die Sozialversicherungspflicht ein, was viele Vorteile mit sich bringt. Aus