Regierungsrat des Kantons Zürich, Teilrevision 2026 des kantonalen Richtplans, Mobilität, Zürich; Aufhebung der Übertragungsleitung Obfelden–Thalwil
Beschluss des Regierungsrates Nr. 881/2026
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026 881. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2026 (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung) A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstim mung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachberei che hinweg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält ver bindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Ka pitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Mobilität», «Versorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» ge gliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Der kantonale Richtplan ist weder parzellenscharf noch grundeigen tümerverbindlich. Die für Grundeigentümerinnen und Grundeigen tümer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit der Nutzungsplanung auf kommunaler Stufe. Auch die Regelung der Finan zierung erfordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zustän digkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen bzw. Verfahren vorbehalten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung mög lich ist. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitge recht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprüfung und Nachführung in Teilrevisionen. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auf lage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]). Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, wer den Anhörung und öffentliche Auf lage gleichzeitig durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auf lage setzt eine entsprechende Er mächtigung des Regierungsrates voraus.
– 2 – B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2026 Unter der Federführung des Amtes für Raumentwicklung wurde im Rahmen einer Umfrage bei den raumwirksam tätigen Ämtern und Fach stellen der kantonalen Verwaltung der Anpassungsbedarf ermittelt. In Abstimmung mit den betroffenen Direktionen und Ämtern wurden die Inhalte der Teilrevision 2026 des kantonalen Richtplans erarbeitet. Mit der Teilrevision 2026 wird das Kapitel 4 «Verkehr» gesamthaft überarbeitet (neu unter dem Titel «Mobilität»). Wesentliche Anpassun gen erfahren dabei insbesondere die Teilkapitel 4.1 «Gesamtstrategie», 4.2 «Strassenverkehr», 4.3 «Öffentlicher Verkehr», 4.4 «Fuss- und Velo verkehr» sowie 4.5 «Multimodale Mobilität und Parkierung». Das Teil kapitel 4.6 «Güterverkehr» wurde bereits mit der Teilrevision 2022 über arbeitet. Weitere Anpassungen im Rahmen der Teilrevision 2026 umfassen im Kapitel 5.2 «Wasserversorgung» die Nachführung der Trinkwasserwerke und -leitungen sowie der Grundwasserschutzgebiete, im Kapitel 5.4 «Energie» die Aufhebung der Übertragungsleitung Obfelden – Thalwil, die Aufnahme einer Batteriespeicheranlage beim Unterwerk Breite, Gemeinde Nürensdorf sowie die Aktualisierung von Unterwerken und Kabelleitungen in der Stadt Zürich und im Kapitel 6.2 «Gebietsplanun gen» die Überarbeitung der Gebietsplanung «Bildungsstandort Wädens wil 2.0». Die Vorlage zur Teilrevision 2026 enthält nur jene Teilkapitel des kantonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen werden. Neue oder geänderte Textpassagen sind im Richtplantext rot hervorge hoben. Änderungen aus früheren Teilrevisionen, die zurzeit noch nicht festgesetzt sind, werden in grauer Schrift dargestellt. Anpassungen der Richtplankarte, die sich aus der Teilrevision 2026 ergeben, sind in der nachgeführten Karte im Massstab 1:50 000 enthal ten. Wesentliche Anpassungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind zudem in entsprechenden Kartenausschnitten im Anhang zum Richt plantext dargestellt. Der Erläuterungsbericht zur Richtplanvorlage gibt Auskunft über die Ausgangslage und das gewählte Vorgehen und erläutert die sich da raus ergebenden Anpassungen an Richtplantext und Richtplankarte. C. Schwerpunkte der Überarbeitung im Kapitel 4 «Mobilität» Die Überarbeitung des Kapitels 4 «Mobilität» (vormals «Verkehr») weist zwei inhaltliche Schwerpunkte sowie eine generelle Aktualisierung und Fortschreibung auf:
– 3 – a) Aktualisierung und Fortschreibung der Verkehrsvorhaben in Bundeskompetenz Seit 2008 regelt die «Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung» die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die Nationalstrassen sind seither vollumfänglich in der Zuständigkeit des Bundes. Dies führt dazu, dass die Verkehrsvorhaben neu getrennt dargestellt (Beispiel Tabellen Nationalstrasse und Staatsstrassen) und einige Textpassagen aktualisiert werden (Beispiel Kapitel 4.2.3 «Stras senverkehr, Massnahmen a) Kanton»). Auf Bundesebene wurden in den letzten Jahren übergeordnete Rechts- und Planungsgrundlagen beschlossen oder aktualisiert. Im Be reich Verkehr zu nennen ist der Sachplan Verkehr (Teil Programm sowie die Teile Infrastruktur Strasse und Infrastruktur Schiene). Im Bereich Nationalstrassen wurden mehrere Anpassungen vorgenommen: Netz beschlüsse der eidgenössischen Räte und Anpassungen der National strassenverordnung (SR 725.111) durch den Bundesrat (mit dem aufge hobenen Vorhaben Zürcher «Ypsilon»). Im Zuge der Genehmigung der Teilrevision 2018 hat der Bund zudem gefordert, dass Verkehrsvorhaben in Bundeskompetenz und Interessensbekundungen des Kantons getrennt auszuweisen sind. Mit der Teilrevision 2026 werden übergeordnete Beschlüsse auf Bun desebene nachvollzogen. Konkret werden im Kapitel 4.2 «Strassenver kehr» wie auch im Kapitel 4.3 «Öffentlicher Verkehr» die Verkehrsvor haben getrennt nach Zuständigkeiten aufgeführt und kantonale Inter essensbekundungen separat ausgewiesen. Im geltenden Richtplan (Stand vom 29. Juni 2026) sind unter Staats strassen einige Vorhaben mit dem Zusatz «als Nationalstrasse vorzu sehen» gekennzeichnet. Die letzten Ergänzungen neuer Nationalstrassen erfolgten nach Annahme des Bundesgesetzes über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG, SR 725.13) am 30. September 2016. Im Kanton Zürich hat der Bund in der Folge per 1. Januar 2018 – wie im NAFG vorgesehen – die A15 Oberlandauto bahn und die A14 über den Hirzel in das Nationalstrassennetz aufge nommen. Nach Einschätzung des Regierungsrates wird der Bund das National strassennetz auf absehbare Zeit nicht erweitern, und zusätzliche Neu baustrecken, die nicht im geltenden Netzbeschluss des Bundes enthalten sind, dürften auf lange Sicht nicht realistisch sein. Mit der Teilrevision 2026 werden daher Vorhaben mit dem Zusatz «als Nationalstrasse vor zusehen» nicht mehr weiterverfolgt und sollen entweder weggelassen (Beispiel Äussere Nordumfahrung) oder als reine kantonale Staats strassenvorhaben vorderhand bestehen bleiben (beispielsweise Umfah rung Embrach, Untertunnelung Pfungen).
– 4 – Die aktuelle Überprüfung unter dem Titel «Verkehr ’45» zeigt zudem, dass Ausbauten im Bestand (beispielsweise Pannenstreifenumnutzung) priorisiert und bisher geplante Neubauten sehr zurückhaltend und zeit lich später erfolgen sollen. Die in Verbindung mit den Vorlagen zu «Ver kehr ’45» geplanten Beschlüsse der eidgenössischen Räte sollen 2027 erfolgen und sind abzuwarten. Deren Berücksichtigung ist Gegenstand einer künftigen Teilrevision im Kapitel 4 «Mobilität». b) Einführung von Koordinationsständen nach Art. 5 RPV Art. 5 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) enthält Be stimmungen über den Inhalt und die Gliederung des Richtplans und fordert die Koordination der einzelnen Sachbereiche. Die Kantone kön nen mit der Bezeichnung von Koordinationsständen nach Art. 5 Abs. 2 RPV, namentlich «Festsetzung», «Zwischenergebnis» und «Vororientie rung», den Grad der Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten bei Verkehrsvorhaben festhalten. In Einzelfällen hat der Bund bei vorgän gigen Teilrevisionen die Aufnahme des Koordinationsstandes bei ein zelnen Bundesvorhaben gefordert. Die Volkswirtschaftsdirektion hat 2024 sämtliche im Richtplan ent haltenen und geplanten Verkehrsvorhaben in den Bereichen «Strassen verkehr», «Öffentlicher Verkehr» und «Güterverkehr» analysiert (Stand der Planung und vorhandene Dokumentationen). Gestützt auf diese Grundlage wurden der Koordinationsstand der Vorhaben sowie deren Realisierungshorizont ermittelt und im Richtplan ergänzt. Die Über prüfung ergab, dass im Bereich Strassenverkehr rund die Hälfte der kantonalen Vorhaben dem Koordinationsstand «Vororientierung» zu zuordnen sind. Im öffentlichen Verkehr – einschliesslich der Bundes vorhaben – weisen rund ein Dutzend der Vorhaben den Koordinations stand «Festsetzung» oder «Zwischenergebnis» auf. Zudem sind im öf fentlichen Verkehr rund 30 Vorhaben mit dem Koordinationsstand «Vor orientierung – langfristige Trasseesicherung» versehen. Mit der Einführung der Koordinationsstände nach Art. 5 Abs. 2 RPV ergibt sich ein differenziertes Bild der Ausgangslage und des effektiven Planungsstands einzelner Vorhaben. Dies unterstützt künftig eine sach gerechte Auseinandersetzung in der politischen Diskussion von geplan ten Infrastrukturmassnahmen im Bereich Verkehr. c) Generelle Aktualisierung, Fortschreibung und neue Themen In der Teilrevision erfolgt eine allgemeine Aktualisierung gestützt auf neue Gesetze, politische Vorstösse und neue kantonaler Planungs grundlagen. Berücksichtigt sind: – Veloweggesetz vom 18. März 2022 (SR 705) – Verordnung vom 13. Dezember 2024 über das automatisierte Fahren (SR 741.59)
– 5 – – Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 356/2018 betreffend Zeit gemässer Modal Split (Vorlage 5771) – Gesamtverkehrskonzept 2018 (RRB Nr. 25/2018) – Güterverkehrs- und Logistikkonzept (RRB Nr. 988/2022) – Mountainbike-Konzept (RRB Nr. 1224/2025) Gestützt auf den Sachplan Verkehr, Teil Programm, wird neu das Thema Multimodale Mobilität mit Fokusthema Verkehrsdrehscheiben ergänzend zum Thema Parkierung im Kapitel 4.5 «Multimodale Mobili tät und Parkierung» aufgenommen. Neu ist ebenfalls die Thematik Auto matisiertes Fahren in den Kapiteln 4.2 «Strassenverkehr» und 4.3 «Öf fentlicher Verkehr» berücksichtigt. Das Kapitel 4.8 «Schifffahrt» wird im Zuge der Teilrevision 2026 auf gelöst bzw. in das Kapitel 4.3 «Öffentlicher Verkehr» integriert. Das um fangreiche Kapitel 4.9 «Grundlagen» wird wesentlich gekürzt. Objekt- und vorhabenspezifische Grundlagen werden entfernt und sollen künf tig in den jeweiligen Teilrevisionen nur noch im Erläuterungsbericht aufgeführt werden. D. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auf lage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Teilrevision 2026 des kantonalen Richtplans wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich Interessierte im Rahmen der öffentlichen Auf lage schriftlich zu den Inhalten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auf lage und die Anhörung der nach- und nebenge ordneten Planungsträger sollen von Mitte September bis Mitte Dezem ber 2026 durchgeführt werden. Für die Durchführung des Mitwirkungs verfahrens steht eine Webapplikation zur Verfügung, die eine sichere Erfassung und Übermittlung der Stellungnahmen gewährleistet (eVer nehmlassung). Die Baudirektion wertet die Stellungnahmen aus und erstattet Be richt über die nicht berücksichtigten Einwendungen (§ 7 Abs. 4 PBG). Dem Regierungsrat ist sodann eine überarbeitete Richtplanvorlage v